Kopf
Beschluss :
Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Dr. Alfred Weixelbaumer und Dr. Günter Kafrda in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. A*****, geboren am *****, 8700 Leoben, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben gegen die verpflichtete Partei T*****, wegen Unterhalt über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12.4.2005, 8 E 221/05x-10, beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von Unterhalt Exekution gegen den Verpflichteten sowie Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 17.1.2005 entschied das Erstgericht antragsgemäß. Über Rekurs des Revisors hob das Landesgericht Leoben als Rekursgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der betreibenden Partei auf.
Das Erstgericht forderte daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Leoben als Vertreterin der betreibenden Partei auf, binnen drei Wochen ein Vermögensbekenntnis der Mutter vorzulegen.
Die Bezirkshauptmannschaft *****erklärte sich dazu außerstande, weil die Mutter einer Vorladung nicht gefolgt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.
Die betreibende Partei bekämpft diese Entscheidung mit einem rechtzeitigen Rekurs.
Der Revisor beim Landesgericht Leoben hat eine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die betreibende Partei vertritt die Auffassung, die Vermögensverhältnisse der naturalunterhaltspflichtigen Mutter seien für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag irrelevant. Zwar sei in Ausnahmefällen auch der betreuende Elternteil subsidiär zu Geldzahlungen verpflichtet, doch gelte dies gemäß § 140 Abs 2 ABGB nur für einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf; davon seien Verfahrenskosten nicht umfasst.Die betreibende Partei vertritt die Auffassung, die Vermögensverhältnisse der naturalunterhaltspflichtigen Mutter seien für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag irrelevant. Zwar sei in Ausnahmefällen auch der betreuende Elternteil subsidiär zu Geldzahlungen verpflichtet, doch gelte dies gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nur für einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf; davon seien Verfahrenskosten nicht umfasst.
Das Rekursgericht vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Gerade wenn es nämlich stimmt - wie die betreibende Partei im Rechtsmittel ausführt -, dass allfällige finanzielle Ressourcen des primär geldunterhaltspflichtigen Vaters, auf die erst durch ein Exekutionsverfahren gegriffen werden kann, kein gegenwärtiges oder leicht verwertbares Vermögen des Kindes bilden, gerade dann kommt - wie hier - die subsidiäre Geldunterhaltspflicht der betreuenden Mutter nach § 140 Abs 2 ABGB zum Tragen.Das Rekursgericht vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Gerade wenn es nämlich stimmt - wie die betreibende Partei im Rechtsmittel ausführt -, dass allfällige finanzielle Ressourcen des primär geldunterhaltspflichtigen Vaters, auf die erst durch ein Exekutionsverfahren gegriffen werden kann, kein gegenwärtiges oder leicht verwertbares Vermögen des Kindes bilden, gerade dann kommt - wie hier - die subsidiäre Geldunterhaltspflicht der betreuenden Mutter nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB zum Tragen.
Dass sich aber diese subsidiäre Geldunterhaltspflicht auf den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf beschränkte, ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Vielmehr ist in einer Fülle von Entscheidungen ausgesprochen worden, für die Gewährung der Verfahrenshilfe an Minderjährige müssten die gesetzlichen Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nach § 63 Abs 1 ZPO erfüllen (zB EF 29.969, 49.314, 55.003, 69.811, 105.638). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof dezidiert erklärt, die mit der Verteidigung eines mündigen Minderjährigen verbundenen Rechtsanwaltskosten bildeten grundsätzlich einen Sonderbedarf, der vorerst von den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen sei, und zwar sowohl von der geldunterhaltspflichtigen Mutter als auch vom naturalunterhaltspflichtigen Vater (7 Ob 2165/96z). Die im Rechtsmittel zitierte gegenteilige Entscheidung des LGZ Wien (47 R 849/03f = EF 105.641) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Um der betreibenden Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wäre daher ein Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Mutter erforderlich gewesen. Da sie sich geweigert hat, an deren Feststellung mitzuwirken, und einer Ladung durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht Folge geleistet hat, kann nicht angenommen werden, die potentiell subsidiär geldunterhaltspflichtige Mutter sei auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für die betreibende Partei nicht imstande, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu tragen. Das gegenteilige Vorbringen im Rekurs ist nicht an Hand der Aktenlage überprüfbar. Das Rechtsmittel bleibt daher erfolglos.Dass sich aber diese subsidiäre Geldunterhaltspflicht auf den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf beschränkte, ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Vielmehr ist in einer Fülle von Entscheidungen ausgesprochen worden, für die Gewährung der Verfahrenshilfe an Minderjährige müssten die gesetzlichen Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO erfüllen (zB EF 29.969, 49.314, 55.003, 69.811, 105.638). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof dezidiert erklärt, die mit der Verteidigung eines mündigen Minderjährigen verbundenen Rechtsanwaltskosten bildeten grundsätzlich einen Sonderbedarf, der vorerst von den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen sei, und zwar sowohl von der geldunterhaltspflichtigen Mutter als auch vom naturalunterhaltspflichtigen Vater (7 Ob 2165/96z). Die im Rechtsmittel zitierte gegenteilige Entscheidung des LGZ Wien (47 R 849/03f = EF 105.641) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Um der betreibenden Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wäre daher ein Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Mutter erforderlich gewesen. Da sie sich geweigert hat, an deren Feststellung mitzuwirken, und einer Ladung durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht Folge geleistet hat, kann nicht angenommen werden, die potentiell subsidiär geldunterhaltspflichtige Mutter sei auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für die betreibende Partei nicht imstande, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu tragen. Das gegenteilige Vorbringen im Rekurs ist nicht an Hand der Aktenlage überprüfbar. Das Rechtsmittel bleibt daher erfolglos.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Leoben
Anmerkung
ELE00017 32R149.05iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2005:03200R00149.05I.0525.000Dokumentnummer
JJT_20050525_LG00609_03200R00149_05I0000_000