Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene S*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei KR Franz H. G*****, wegen Wiederaufnahme des im Verfahren AZ 25 C 1424/97t des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien durchgeführten Berufungsverfahrens des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, AZ 35 R 391/98d, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2005, GZ 35 Nc 10/04w-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin stellte im Hinblick auf § 532 ZPO beim Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und erhob im Falle der antragsgemäßen Bewilligung eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des genannten Berufungsverfahrens.Die Klägerin stellte im Hinblick auf Paragraph 532, ZPO beim Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und erhob im Falle der antragsgemäßen Bewilligung eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des genannten Berufungsverfahrens.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und sprach (ohne nähere Begründung) aus, dass der Rekurs gemäß § 72 Abs 2 ZPO zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und sprach (ohne nähere Begründung) aus, dass der Rekurs gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ZPO zulässig sei.
Dagegen richtet sich der der fälschlich (weil die wiederaufzunehmende Entscheidung von einem Berufungsgericht gefällt wurde) an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (RIS-Justiz RS0043965). Es gilt daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist. Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (6 Ob 604/94, 7 Ob 580/95, 1 Ob 273/99z, RIS-Justiz RS0043965, RS0044584, RS0044316).Gemäß Paragraph 535, ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (RIS-Justiz RS0043965). Es gilt daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, wonach ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist. Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (6 Ob 604/94, 7 Ob 580/95, 1 Ob 273/99z, RIS-Justiz RS0043965, RS0044584, RS0044316).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E77485European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00100.05I.0525.000Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011