Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Karol M*****, vertreten durch Mag. Johann Meisthuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen einstweiliger Gewährung von Mitgliedschaftsrechten, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 53 R 4/05b-12, womit infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. November 2004, GZ 13 C 1028/04s-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die gefährdete Partei (im Folgenden kurz: Antragsteller) ist Taxiunternehmer mit der Gewerbeberechtigung für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Weiters ist der Antragsteller seit 1998 Mitglied der S*****Funktaxivereinigung und nunmehrigen Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden kurz: Antragsgegnerin). Sinn und Zweck dieser Mitgliedschaft ist es, Anschluss an den Funk zu haben und so Kunden vermittelt zu bekommen sowie zusätzlich außerhalb der Standplätze Fahrten vermittelt zu erhalten, wodurch die Möglichkeit besteht, auch Randbereiche der Stadt anzufahren; dies kann unter Umständen Einfluss auf den Umsatz haben. Die Antragsgegnerin hat dabei die technische Möglichkeit, die Funkverbindung zu einzelnen Mitgliedern auch abzuschalten.
Der Antragsteller begehrte mit dem am 25. 10. 2004 beim Erstgericht überreichten Antrag mit der Behauptung, dass diese Vorgangsweise über ihn verhängt worden sei, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Antragsgegnerin zur Sicherung seines Anspruches im Rechtsverhältnis zu ihr auf Feststellung und Fortbestehen seiner Mitgliedschaft und zur Sicherung seines Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht aufzutragen, umgehend die Funkverbindung zur Fahrtenvermittlung zum Antragsteller wieder herzustellen, sowie dieser aufzutragen, einzelne nachteilige Handlungen wie Abschalten des Funkes zur gefährdeten Partei zu unterlassen und schließlich verboten, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen.
Begründend brachte er (zusammengefasst) vor, mit einem am 23. 9. 2004 ausgefertigten „Disziplinarerkenntnis" darüber informiert worden zu sein (freilich ohne nähere Begründung), dass der Vorstand der Antragsgegnerin am 15. 9. 2004 einstimmig beschlossen habe, ihn aus der Vereinigung auszuschließen; hiezu sei er weder in einem vorangegangenen Erkenntnisverfahren gehört noch zu einer Anhörung geladen worden; vielmehr sei der Ausschluss „rein willkürlich" erfolgt und stelle ein „rechtliches Nichts" dar. Darauf habe er in seinem fristgerechten Einspruch hiegegen auch sogleich hingewiesen und gleichzeitig auch die sofortige Wiederherstellung der Funkverbindung beantragt. Da der vereinsinterne Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft sei, habe er bisher noch keine Klage erhoben. In der Disziplinarordnung sei vorgesehen, dass dem Einspruch aufschiebende Wirkung zukomme, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde, was im Schreiben vom 23. 9. 2004 nicht geschehen sei. Trotzdem habe die Antragsgegnerin den Funkverkehr zu ihm einseitig abgeschaltet, was „selbstverständlich" mit erheblichen Einbußen an Verdienstmöglichkeiten und Einkommen verbunden sei, sodass ihm ein unwiederbringlicher Schade drohe, zumal in der Disziplinarordnung ausdrücklich festgehalten sei, dass Schadenersatz bzw sonst mögliche Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin ausgeschlossen seien.
Die Antragsgegnerin wendete in ihrem Äußerungsschriftsatz Unzulässigkeit des Rechtsweges („bis zur vollständigen Ausschöpfung des vereinsintern vorgesehenen Instanzenzuges") ein. Darüber hinaus sei der Ausschluss entsprechend den Vereinsstatuten wegen „vereinsschädigenden sowie aufwieglerischen und vereinszersetzenden Verhaltens" erfolgt. Durch das Abschalten des Funkverkehrs drohe auch kein unwiederbringlicher Schade. Das Sicherungsbegehren sei auch „unsubstantiiert" und zu weit gefasst, die Antragsgegnerin könne „mangels technischer Kenntnisse keine Funkverbindung herstellen."
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß (ohne eine Rechtfertigungsfrist zu setzen). Es sprach aus, dass diese für die Dauer von zwei Monaten nach Entscheidung und vereinsinterner Erledigung durch die Generalversammlung der Antragsgegnerin über den am 7. 10. 2004 erhobenen Einspruch des Antragstellers gelte. Neben den im Einzelnen festgestellten Vereinsstatuten nahm es folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Es ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller aus dem Verein ausgeschlossen wurde und was er sich zu Schulden kommen lassen habe. In der Folge hat die Antragsgegnerin die Funkverbindung zum Antragsteller abgeschaltet. Mit diesem Abschalten sind viele Geschäftseinbußen verbunden, da die Aufträge zurückgegangen sind. Der Antragsteller lebt von seinem Taxiunternehmen. Auch wenn er derzeit auf den Taxi-Standplätzen bis zu 16 Stunden täglich arbeitet, verzeichnete er für Oktober (2004) einen Umsatzrückgang von ca 25 %. Der Antragsteller lebt von seinem Taxiunternehmen und hat es neben der Kundenaquisition über die Standplätze auch auf die Fahrtenvermittlung durch die Funkverbindung zur Antragsgegnerin aufgebaut. Eine Entscheidung über seinen (begründeten) Einspruch gegen den Ausschlussbeschluss durch die Generalversammlung ist noch ausständig. Für den Antragsteller ist „bis dato" nicht ersichtlich, ob und wann die nächste Generalversammlung einberufen wird; dass in absehbarer Zeit eine solche stattfindet, ist nicht bescheinigt.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Rechtmäßigkeit der Verfahrensschritte im Zuge eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens grundsätzlich der Überprüfung durch die ordentliche Gerichte nach Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges unterliege. Nur bei Vorliegen besonderer, vom Mitglied nachzuweisender Gründe, welche die Beschreitung des vereinsinternen Instanzenzuges unzumutbar machen würden, sei eine sofortige Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig. Nach der jüngeren Rechtsprechung sei auch die Sicherung von Feststellungsansprüchen durch eine einstweilige Verfügung zulässig, wenn dahinter bedingte oder künftige Leistungsansprüche stünden. Der vom Antragsteller konkret begehrte Anspruch auf Verbot des Eingriffes in die Mitgliedsrechte samt Anspruch auf Wiederherstellung der Funkverbindung stelle derartige Leistungsansprüche dar. Die Anrufung des Gerichtes vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges sei wegen Unzumutbarkeit gerechtfertigt, weil sein Anspruch auf Duldung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf Grund der durch die Antragsgegnerin hervorgerufenen unbestimmten Wartefrist auf die Generalversammlung gefährdet sei. Im vorliegenden Fall sei zu besorgen, dass ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung des fraglichen Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert würde, drohe doch dem Antragsteller, der ausschließlich vom Taxiunternehmen lebe, eine erhebliche, noch nicht genau abschätzbare Umsatzeinbuße, womit auch bescheinigt sei, dass die wirtschaftliche Existenz gefährdet sei und dem Antragsteller ein unwiederbringlicher Schaden drohe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin, deren Antrag auf einstweilige Hemmung der Vollstreckbarkeit zuvor vom Erstgericht abgewiesen worden war, teilweise Folge und änderte den bekämpften Beschluss dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung bezüglich des Wiederherstellungs- und des Unterlassungsbegehrens bestätigte, wobei dem Antragsteller aufgetragen wurde, die Klage zur Geltendmachung des gesicherten Anspruches binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht einzubringen; weites wurde ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung für die Dauer bis zur Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch der gefährdeten Partei gegen den Vereinsausschluss, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die aufgetragene Klage bzw bis zur sonstigen Erledigung des darüber geführten Verfahrens gelte. Hingegen wurde das Mehrbegehren, der Gegnerin auch zu verbieten, in die Mitgliedschaftsrechte der gefährdeten Partei einzugreifen, - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Wesentlichkeit, zusammengefasst - aus:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden, wobei dies insbesondere für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gelte. Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied stehe nach herrschender Auffassung der mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. Voraussetzung sei allerdings nach herrschender Rechtsprechung die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges; entscheide jedoch das zur Überprüfung berufene Organ nicht binnen angemessener Zeit, könne dieser Entscheidungsanspruch gegen das Vereinsorgan auch bereits vorher vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.Die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden, wobei dies insbesondere für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gelte. Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied stehe nach herrschender Auffassung der mittels Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. Voraussetzung sei allerdings nach herrschender Rechtsprechung die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges; entscheide jedoch das zur Überprüfung berufene Organ nicht binnen angemessener Zeit, könne dieser Entscheidungsanspruch gegen das Vereinsorgan auch bereits vorher vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.
Einstweilige Verfügungen könnten auch zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen nach § 381 EO dann getroffen werden, wenn ua derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Da der Ausschluss von Mitgliedsrechten, insbesondere der von der Teilnahme am Taxifunk für jedes Mitglied als Taxiunternehmer von besondere Bedeutung sei, könne durch die Gerichte auch entschieden werden, ob es während des Ausschlussverfahrens bis zur Entscheidung der Generalversammlung zu einem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte komme oder nicht. Was die Gefährdung des Antragstellers betreffe, so sei ihm auch deren Bescheinigung gelungen, was von der Rechtsprechung bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust regelmäßig bejaht werde.Einstweilige Verfügungen könnten auch zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen nach Paragraph 381, EO dann getroffen werden, wenn ua derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Da der Ausschluss von Mitgliedsrechten, insbesondere der von der Teilnahme am Taxifunk für jedes Mitglied als Taxiunternehmer von besondere Bedeutung sei, könne durch die Gerichte auch entschieden werden, ob es während des Ausschlussverfahrens bis zur Entscheidung der Generalversammlung zu einem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte komme oder nicht. Was die Gefährdung des Antragstellers betreffe, so sei ihm auch deren Bescheinigung gelungen, was von der Rechtsprechung bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust regelmäßig bejaht werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedschaftsrechten während eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens bisher - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei, und den vom Rekursgericht dabei behandelten Rechtsfragen durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der auf den Rechsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung insgesamt ab-, hilfsweise zurückzuweisen; in eventu wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Zulässigkeit), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Was die im Rechtsmittel (schwerpunktmäßig) aufrechterhaltene Einrede der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" betrifft (im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Vereinsbeschlüssen siehe RIS-Justiz RS0045572 und RS0034824), hat der 2. Senat des Obersten Gerichtshofes in der dieselbe Funktaxivereinigung (und damit Antragsgegnerin) desselben Bundeslandes, jedoch einen anderen Taxiunternehmer als Antragsteller und gefährdete Partei betreffenden Parallelentscheidung 2 Ob 51/05x am 21. 4. 2005 hiezu bereits ausführlich Stellung genommen und wie folgt ausgeführt:
„Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).„Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).
In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 § 26 Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vgl etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vgl auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 Paragraph 26, Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vergleiche etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vergleiche auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.
Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht (vgl § 8 Abs 2 lit d der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in § 15 Abs 1 der Statuten sowie Abschnitt IV D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung (vgl JBl 1987, 650).Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in Paragraph 15, Absatz eins, der Statuten sowie Abschnitt römisch IV D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung vergleiche JBl 1987, 650).
Aus § 8 Abs 1 VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vgl etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002,§ 8 Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).Aus Paragraph 8, Absatz eins, VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (Paragraph 33, Absatz 3, VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des Paragraph 8, VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vergleiche etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/WeberSchallauer, VerG 2002,§ 8 Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).
Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt IV G 2 BFDO [= Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung als integrierender Bestandteil der Statuten der Antragsgegnerin] vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in § 7 Abs 1 lit g der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur § 7 der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt römisch IV G 2 BFDO [= Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung als integrierender Bestandteil der Statuten der Antragsgegnerin] vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur Paragraph 7, der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Es trifft wohl zu, dass § 7 Abs 1 lit f der Statuten neben 'disziplinären Gründen' auch die 'gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten' sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BFDO, die gemäß § 3 Abs 9 der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der 'Regelung des vereinsinternen Ablaufes' dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt IV A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des 'aufwieglerischen, vereinszersetzenden' Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.Es trifft wohl zu, dass Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, der Statuten neben 'disziplinären Gründen' auch die 'gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten' sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BFDO, die gemäß Paragraph 3, Absatz 9, der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der 'Regelung des vereinsinternen Ablaufes' dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt römisch IV A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des 'aufwieglerischen, vereinszersetzenden' Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.
Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in § 7 Abs 1 lit f der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt IV A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt römisch IV A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.
Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).
Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt IV C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied nicht konkret begründet wird, die den Rechtsschutz des Ausgeschlossenen weniger beeinträchtigende Bestimmung zur Anwendung gelangt, somit jene, nach welcher der Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keiner unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer übrigen Mitglieder, weil es dem Vorstand anheim gestellt ist, im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Willensbildung des Vorstandes nicht behauptet. Der dem Schreiben vom 23. 9. 2004 zu entnehmende Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte des Antragstellers erweist sich daher als unrichtige Rechtsbelehrung, nicht aber als Verständigung von einem 'ausdrücklichen' Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Einspruches im Sinne des Abschnittes IV G 2 BFDO. Der zu sichernde Anspruch ist somit bescheinigt."Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt römisch IV C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied nicht konkret begründet wird, die den Rechtsschutz des Ausgeschlossenen weniger beeinträchtigende Bestimmung zur Anwendung gelangt, somit jene, nach welcher der Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keiner unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer übrigen Mitglieder, weil es dem Vorstand anheim gestellt ist, im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Willensbildung des Vorstandes nicht behauptet. Der dem Schreiben vom 23. 9. 2004 zu entnehmende Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte des Antragstellers erweist sich daher als unrichtige Rechtsbelehrung, nicht aber als Verständigung von einem 'ausdrücklichen' Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Einspruches im Sinne des Abschnittes römisch IV G 2 BFDO. Der zu sichernde Anspruch ist somit bescheinigt."
Diese Argumente treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, sodass sich ihnen auch der erkennende Senat anschließt.
Zu prüfen bleibt somit (nur) noch, ob hinsichtlich der vom Rekursgericht bejahten einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Antragstellers vom Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung auch das Kriterium der Umwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO zu bejahen ist. Diese Beurteilung ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Behauptet ein Sicherungswerber einen (reinen) Vermögensschaden, so ist dieser gewöhnlich durch Geldersatz adäquat ausgleichbar; wäre jedoch ein drohender Vermögensschaden eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei, so ist darin regelmäßig ein unwiederbringlicher Schaden zu erblicken (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 7 zu § 381; Kodek in Angst, EO Rz 14 zu § 381; König, EV2 Rz 2/116), was hier nicht nur behauptet, sondern auch aus den als bescheinigt erachteten (und eingangs wiedergegebenen) Feststellungen der Vorinstanzen unschwer (und lebensnah) abgeleitet werden kann. Wieso die Gerichte erster und zweiter Instanz hiebei „überschießend und damit in unzulässiger Weise über den Prozessstoff des Provisorialverfahrens hinausgegangen" sein sollen (S 7 des Rechtsmittels), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.Zu prüfen bleibt somit (nur) noch, ob hinsichtlich der vom Rekursgericht bejahten einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Antragstellers vom Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung auch das Kriterium der Umwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu bejahen ist. Diese Beurteilung ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Behauptet ein Sicherungswerber einen (reinen) Vermögensschaden, so ist dieser gewöhnlich durch Geldersatz adäquat ausgleichbar; wäre jedoch ein drohender Vermögensschaden eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei, so ist darin regelmäßig ein unwiederbringlicher Schaden zu erblicken (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 7 zu Paragraph 381 ;, Kodek in Angst, EO Rz 14 zu Paragraph 381 ;, König, EV2 Rz 2/116), was hier nicht nur behauptet, sondern auch aus den als bescheinigt erachteten (und eingangs wiedergegebenen) Feststellungen der Vorinstanzen unschwer (und lebensnah) abgeleitet werden kann. Wieso die Gerichte erster und zweiter Instanz hiebei „überschießend und damit in unzulässiger Weise über den Prozessstoff des Provisorialverfahrens hinausgegangen" sein sollen (S 7 des Rechtsmittels), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Der Revisionsrekurs musste sohin (wie auch jener zu 2 Ob 51/05x) erfolglos bleiben.
Der Anspruch über die Rechtsmittelkosten der Antragsgegnerin gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten des Antragstellers auf § 393 Abs 1 EO.Der Anspruch über die Rechtsmittelkosten der Antragsgegnerin gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO, jener über die Kosten des Antragstellers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
Textnummer
E77406European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00054.05Z.0525.000Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011