TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/19 2004/07/0021

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der B GmbH (vormals B & Co KG) in W, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2003, Zl. Wa-200181/31-2003- Lab/Kb, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Februar 1990 wurde der B. & Co. KG (= Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der X zwischen Strom-km xx und xy in den Gemeindegebieten von L und S unter näher genannten Nebenbestimmungen erteilt und im Wasserbuch der Stadt L unter PZ 945 eingetragen. Als Frist für den Baubeginn wurde der 1. Juli 1991 festgesetzt. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bis zum 31. Juli 1996 befristet erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die D.-AG Berufung. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; kurz: BM) wies diese Berufung mit Bescheid vom 14. Februar 1992 zurück.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1993 wurden in Abänderung der vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligung zusätzliche Auflagen gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschrieben. So wurde unter Auflage 1 die Vorlage näher umschriebener Spiegellinienberechnungen angeordnet. Unter Auflage 2 wurde Folgendes verfügt:

"2. In Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit dem Konsensträger des Kraftwerkes A ist das Wehrregelungsprogramm derart abzuändern, dass die Auswirkungen der Baggerung auf die Hochwasserspiegellagen kompensiert werden. Mit der Baggerung darf erst nach Vorliegen der hydraulischen Untersuchung gemäß Ziffer 1 und der Zustimmung der obersten Wasserrechtsbehörde zur geänderten Fassung der Wehrbetriebsordnung für das Kraftwerk A begonnen werden."

Gegen diesen Bescheid erhob die B & Co. KG (= Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) Berufung.

In einem mit 13. Juni 1995 datierten Schreiben stellte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei an den BM den Antrag die mit 31. Juli 1996 festgesetzte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung "zumindest um die Dauer des Berufungsverfahrens" zu verlängern.

Die gegen den Bescheid vom 8. Jänner 1993 erhobene Berufung wurde vom BM mit Bescheid vom 21. Juni 1995 abgewiesen.

Das in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erwähnte Schreiben der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei vom 21. Dezember 1995, welches einen Antrag auf Wiederverleihung des bewilligten Wasserbenutzungsrechtes enthalten soll, liegt den vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei, wird jedoch auch in der Beschwerde erwähnt, sodass der Verwaltungsgerichtshof von der Existenz eines solchen Schreibens ausgeht.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 teilte der Bürgermeister der Stadt L der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei u. a. mit, dass beabsichtigt sei, das Erlöschen des unter PZ 945 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 festzustellen, und gewährte hiezu Parteiengehör.

Mit Eingabe vom 2.  Dezember 2002 nahm die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei hiezu Stellung und stellte u.a. den Antrag, die im Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 1990 ausgesprochene Befristung per 31. Juli 1996 durch das Datum 31. Jänner 2009 zu ersetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 11. November 2003 wurde gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 festgestellt, dass die der B & Co. KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1990 verliehene und im Wasserbuch der Stadt L unter PZ 945 eingetragene wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der X zwischen Strom-km xx und xy in den Gemeindegebieten von L und S mit Ablauf des 31. Juli 1996 erloschen ist (Spruchpunkt I). Allfällige, durch das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten gelten ebenfalls zum selben Zeitpunkt als erloschen (Spruchpunkt II). Letztmalige Vorkehrungen aus dem Anlass des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung sind nicht zu treffen (Spruchpunkt III).

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, es sei zum Vorbringen der B & Co. KG vom 2. Dezember 2002 festzustellen, dass dem genannten Fristverlängerungsantrag keine den Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung hemmende Wirkung zukomme und dieser Antrag somit im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sei.

Die wasserrechtlich bewilligte Entnahme von Schotter sei nicht durchgeführt worden und das gegenständliche befristete Wasserrecht sei abgelaufen; der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sei erfüllt. Da mit der Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens gar nicht begonnen worden sei, seien letztmalige Vorkehrungen (§ 29 WRG 1959) nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin der B & Co. KG Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2003 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei vorgebracht worden, dass über den Antrag vom 13. Juni 1995 zur Verlängerung der Bewilligungsdauer noch nicht entschieden worden sei. Dieser Antrag sei im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den wasserrechtlichen Abänderungsbescheid gemäß § 21a WRG 1959 gestellt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei jedoch über diesen Antrag im Berufungsverfahren des BM entschieden worden. Das nicht ausdrückliche Stattgeben des Antrages stelle entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Abweisung dieses Antrags dar. Es sei im damaligen Bescheid des BM ausgeführt worden, dass eine Neufestsetzung der Befristung nicht möglich sei, weil die wasserrechtliche Bewilligung vom 5. Februar 1990 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und durch den Abänderungsbescheid insofern nicht berührt werde. Der Abänderungsbescheid als solcher enthalte aber keine Befristung, welche die Berufungsbehörde neu hätte festsetzen können. Ausdrücklich sei in dieser Entscheidung des BM festgehalten worden, dass das Recht aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom 5. Februar 1990 bereits nach Erlassung des Berufungsbescheides vom 14. Februar 1992 hätte ausgeübt werden können. Es sei daraus klar ersichtlich, dass über diesen Antrag vom 13. Juni 1995 somit im Bescheid des BM vom 21. Juni 1995 entschieden worden sei. Somit stehe auch fest, dass der Antrag vom 13. Juni 1995 keine Abänderung oder Verlängerung der ursprünglich festgesetzten Bewilligungsdauer bewirkt habe.

Eine Fristhemmung oder Verlängerung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 sei nur möglich bei bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechten. Im gegenständlichen Fall sei das Wasserbenutzungsrecht jedoch nie ausgeübt worden, weshalb auch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht zum Tragen kommen könne. Es sei daher durch den Antrag vom 21. Dezember 1995 auch keine Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer erfolgt. Auch der zuletzt gestellte Antrag vom 2. Dezember 2003 sei aus diesen Gründen eindeutig außerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Gegen diesen Bescheid vom 16. Dezember 2003 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei bringt u. a. vor, die im ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1990 vorgesehenen Fristen seien Baufristen im Sinne des § 112 WRG 1959. Durch das Verfahren nach § 21a WRG 1959 sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid u.a. um die vorzitierte Auflage 2 ergänzt worden. Diese "Auflage" sei mit dem Berufungsbescheid des BM vom 21. Juni 1995 rechtskräftig geworden. Die in dieser Auflage angesprochene, geänderte Fassung der Wehrbetriebsordnung für das Kraftwerk A liege nach wie vor nicht vor, weshalb die Ausübung der Berechtigung gemäß dem (abgeänderten) Bescheid nach wie vor nicht möglich sei. Vor Vorliegen der geänderten Fassung der Wehrbetriebsordnung sei es aber der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, die Bewilligung tatsächlich auszuüben, ohne gegen die Bestimmung des § 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959 zu verstoßen. Auf Grund der Bestimmung des § 21 Abs. 5 WRG 1959 sei die im "Urbescheid" vorgesehene Bauausführungsfrist (der zusätzlichen Auflage Rechnung tragend) neu zu bestimmen. Ein diesbezüglicher Antrag der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei liege vor. Dennoch sei von der Behörde rechtswidrigerweise nichts dergleichen unternommen worden. Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei habe aus rein zeitlichen Gründen die zusätzliche "Auflage" gegen sich wirken lassen. Es sei auch unrichtig, dass über den Antrag vom 13. Juni 1995 mit Bescheid (des BM) vom 21. Juni 1995 "abgesprochen" worden sei. Es finde sich nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ein Satz, welcher auf dieses Schreiben, das kurz vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde eingelangt sei, Bezug nehme. Es gebe keinen Bescheid, der den Antrag vom 13. Juni 1995 zum Anlass einer spruchmäßigen Erledigung nehme.

Die Beschwerde rügt ferner, das Schreiben der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei vom 21. Dezember 1995, welche damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei als weiterer, vorsorglich gestellter Fristverlängerungsantrag zu werten, weil dessen unmissverständliche Zielrichtung die Verlängerung der "Ausführungsfrist" sei. Selbst wenn man dieses Schreiben als ausdrücklichen Wiederverleihungsantrag werte, sei die Argumentation der belangten Behörde unrichtig und der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003, Zl. 2001/07/0181, unzutreffend. In der erwähnten Entscheidung werde lediglich festgestellt, dass bei geänderten Verhältnissen eine Wiederverleihung eines zuvor anders ausgeübten Wasserrechtes nicht möglich sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich jedoch hievon dadurch, dass eine Wiederverleihung eines Wasserrechtes begehrt werde, dessen Voraussetzungen zuvor genau dieselben gewesen seien. Es lägen keine geänderten Voraussetzungen vor. Das Wasserrecht bestehe mit der rechtskräftigen Auflage, dass es erst ausgeübt werden dürfe, wenn die geänderte Wehrbetriebsordnung für das Kraftwerk A vorliege. Die beschwerdeführende Partei wolle diese Auflage nicht ignorieren, sondern nur eine Wiederverleihung des mit dieser Auflage versehenen Wasserbenutzungsrechtes. Die beschwerdeführende Partei stehe auf dem Standpunkt, dass der Umstand der faktischen Ausübung des bewilligten Wasserrechtes im konkreten Fall keine Bedeutung habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Frist.

Unbestritten ist, dass das im Jahre 1990 der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Schotterentnahme aus der X bis 31. Juli 1996 befristet war und eine Verlängerung dieser Frist in der Folge durch die Wasserrechtsbehörde nicht erfolgte.

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei darauf beruft, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe fristgerecht im Jahre 1995 einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 112 WRG 1959 gestellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Frist des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1990 nicht um eine "Bauvollendungsfrist" im Sinne des § 112 WRG 1959, sondern um eine Frist zur Festlegung der Konsensdauer im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 handelt. Eine Fristhemmung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 kommt daher - unbeschadet des im Jahre 1995 von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages - schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wasserrechtsbehörde in der Folge diesen Fristverlängerungsantrag unerledigt ließ oder nicht, zumal es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine Verlängerung der Konsensfrist durch die Wasserrechtsbehörde erfolgt wäre.

§ 21 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/07/0181, zu § 21 Abs. 3 WRG 1959 Folgendes ausgeführt:

"§ 21 Abs. 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung auf Grund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht."

Unbestritten ist, dass das im Beschwerdefall zu beurteilende Wasserbenutzungsrecht weder von der beschwerdeführenden Partei noch von ihrer Rechtsvorgängerin ausgeübt wurde. Schon der Wortlaut des § 21 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 setzt jedoch ein "bereits ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht" voraus. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem zuvor zitierten Erkenntnis setzten die bereits erfolgte Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes für eine mögliche Wiederverleihung voraus. Es kann daher den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden, dass der Umstand der faktischen Ausübung des bewilligten Wasserrechtes im konkreten Fall keine Bedeutung haben könne. Fehlt es aber bereits an der Voraussetzung eines "bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes", kommt einem allfälligen "Wiederverleihungsantrag" keine Hemmungswirkung hinsichtlich des Ablaufs der Bewilligungsdauer i.S. des § 21 Abs. 3 WRG 1959 zu. Es kam daher auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Wasserbenutzungsrecht - anders als in dem dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 24. April 2003 zu Grunde liegenden Fall - künftig unverändert genutzt werden sollte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juli 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070021.X00

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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