TE OGH 2005/5/25 7Ob146/04b

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Anna K*****, geboren am 9. Oktober 1994, und Paul Clemens K*****, geboren am 5. Februar 1996 vertreten durch die Mutter Dr. Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Walter K*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner Rechtsanwalts-OEG in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 3 R 55/04a-185, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 6. Februar 2004, GZ 5 P 85/01a-163, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach Rechtskraft der Beschlusses, mit dem der Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder zuerkannt wurde (ON 135, 143 und 152) beantragte der Vater am 11. 2. 2004 die Durchsetzung des Besuchsrechtsbeschlusses vom 15. 1. 2002 idF des Beschlusses vom 22. 8. 2002 (ON 38 und 95), womit „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge bzw das Besuchsrecht" eine Beibehaltung des wöchentlichen Wechsels eines jeweils durchgehenden Aufenthalts der Kinder bei jedem der beiden Elternteile („Halbe-Halbe-Aufteilung") sanktioniert worden war (ON 162).Nach Rechtskraft der Beschlusses, mit dem der Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder zuerkannt wurde (ON 135, 143 und 152) beantragte der Vater am 11. 2. 2004 die Durchsetzung des Besuchsrechtsbeschlusses vom 15. 1. 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 22. 8. 2002 (ON 38 und 95), womit „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge bzw das Besuchsrecht" eine Beibehaltung des wöchentlichen Wechsels eines jeweils durchgehenden Aufenthalts der Kinder bei jedem der beiden Elternteile („Halbe-Halbe-Aufteilung") sanktioniert worden war (ON 162).

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Punkt 1.), trug der Mutter jedoch auf, dem Vater bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Besuchsrecht ein hinsichtlich der Modalitäten konkretisiertes Besuchsrecht ab 27. 2. 2004 an jedem zweiten Wochenende sowie in den Oster- und Sommerferien einzuräumen (Punkt 2. Abs 2 bis Abs 5). Die begehrte Durchsetzung des wöchentlich wechselnden Besuchsrechts sei abzuweisen, weil mit dem seinerzeitigen Beschluss eine Regelung getroffen worden sei, die über den Antrag der Vaters (der nur den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Regelung der Obsorge betraf) hinausging, und die „Halbe-Halbe-Aufteilung" das Kindeswohl gefährde.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Punkt 1.), trug der Mutter jedoch auf, dem Vater bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Besuchsrecht ein hinsichtlich der Modalitäten konkretisiertes Besuchsrecht ab 27. 2. 2004 an jedem zweiten Wochenende sowie in den Oster- und Sommerferien einzuräumen (Punkt 2. Absatz 2 bis Absatz 5,). Die begehrte Durchsetzung des wöchentlich wechselnden Besuchsrechts sei abzuweisen, weil mit dem seinerzeitigen Beschluss eine Regelung getroffen worden sei, die über den Antrag der Vaters (der nur den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Regelung der Obsorge betraf) hinausging, und die „Halbe-Halbe-Aufteilung" das Kindeswohl gefährde.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Antragsabweisung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Unabhängig von der ursprünglichen Besuchsrechtsregelung und deren beabsichtigter Geltungsdauer scheitere eine Beibehaltung der „Halbe-Halbe-Aufteilung" an der dezidiert ablehnenden Stellungnahme des Sachverständigen, wonach die Kinder zu ihrer Identitätsstrukturierung ein Heim erster Ordnung benötigten. Im Rahmen einer ohnehin bloß vorläufigen Besuchsrechtsregelung komme auch die vom Vater in eventu begehrte Ausweitung des Besuchsrechts um einen Tag nicht in Betracht.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der die Aufhebung der Anordnung eines "neuen" einstweiligen Besuchsrechts und die "In-Vollzug-Setzung" des Beschlusses vom 15. 1. 2002 idF vom 22. 8. 2002 mit den Mitteln des § 19 AußStrG anstrebt, ist unzulässig.Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der die Aufhebung der Anordnung eines "neuen" einstweiligen Besuchsrechts und die "In-Vollzug-Setzung" des Beschlusses vom 15. 1. 2002 in der Fassung vom 22. 8. 2002 mit den Mitteln des Paragraph 19, AußStrG anstrebt, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0047735 und RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; 9 Ob 69/04v; zuletzt: 7 Ob 252/04s und 7 Ob 269/04s).Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0047735 und RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; 9 Ob 69/04v; zuletzt: 7 Ob 252/04s und 7 Ob 269/04s).

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB), kann im vorliegenden Fall aber nicht erkannt werden:Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB), kann im vorliegenden Fall aber nicht erkannt werden:

Darin, dass die Rekursentscheidung nicht (mehr) auf die noch vor der Entscheidung über die Obsorge als einstweilige Maßnahme gefassten Beschlüsse von 15. 1. und 22. 8. 2002 (ON 38 und 95) abstellt, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Mit der Argumentation, das Erstgericht hätte nicht in den - nach Auffassung des Revisionsrekurses - nach wie vor rechtsgültigen Beschluss vom 15. 1. 2002 eingreifen dürfen, weil dadurch eine „akute Kindeswohlgefährdung" zu befürchten sei, zeigt der Revisionsrekurswerber nämlich nicht einmal auf, worin eine solche konkret bestehen bzw dass sie tatsächlich eintreten könnte.

Insoweit entfernt sich der Revisionsrekurs aber auch von den eindeutigen Gutachtensergebnissen, denen die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, wonach nicht durch das Abgehen sondern vielmehr durch die Beibehaltung einer „Halbe-Halbe-Aufteilung", das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Der Vater macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs somit eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend.

Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E77460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00146.04B.0525.000

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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