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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des §10 Abs1 Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. 76, idF BGBl. I Nr. 142/2000, in eventu des ersten Satzes dieser Bestimmung, wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
2. Begründend führt die Antragstellerin dazu u.a. Folgendes aus:
2.1. Sie sei seit September 1983 als ordentliche Studierende an der Universität Wien immatrikuliert und seit März 1996 für ein studium irregulare inskribiert. Sie leide an bilateraler protrahierter Pneumonie sowie an akuter Pankreatitis grave. Die Antragstellerin sei in der allgemeinen Krankenversicherung gemäß den Bestimmungen des ASVG selbstversichert und entrichte hiefür den für Studierende begünstigten Beitrag von (zum Zeitpunkt der Antragstellung) EUR 18,11 pro Versicherungsmonat. Zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigung sei der Wiener Gebietskrankenkasse regelmäßig die Inskription nachzuweisen.
Infolge ihrer Erkrankung sei es der Antragstellerin gegenwärtig nicht möglich, ihr Studium aktiv zu betreiben. Gleichzeitig sei für sie jedoch die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung essentiell. Im Falle der Nichteinzahlung des Studienbeitrages würde ihre Zulassung zum ordentlichen Studium erlöschen; die Selbstversicherung in der Krankenversicherung würde aber in einem solchen Fall Kosten in Höhe von EUR 259,59 pro Monat verursachen, was für die Antragstellerin eine nicht tragbare finanzielle Belastung darstelle.
Zur Vermeidung von Härtefällen sei in §38a Universitäts-Studiengesetz bei Nachweis bestimmter, taxativ genannter Gründe (Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft und Betreuung von eigenen Kindern) die Möglichkeit einer - auf Antrag des Studierenden vom Rektor bescheidmäßig auszusprechenden - Beurlaubung (im Ausmaß von zwei Semestern je Anlassfall) vorgesehen, während deren Dauer die Zulassung zum Studium aufrecht bleibe. Diese Bestimmung finde allerdings auf Fälle wie den der Antragstellerin keine Anwendung. Sie hält die angefochtene Bestimmung iW deshalb für gleichheitswidrig, weil der Gesetzgeber auch für Fälle wie den ihren eine derartige Ausnahmeregelung treffen hätte müssen.
2.2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin im Besonderen aus, sie sei als ordentliche Studierende Normadressatin der angefochtenen Bestimmung, die für sie unmittelbar wirksam werde und sie zur Entrichtung des Studienbeitrages in der gesetzlichen Höhe verpflichte. Eine gesonderte Vorschreibung seitens der einhebenden Behörde sei ebenso wenig vorgesehen wie ein entsprechendes Verwaltungsverfahren. Es stehe der Antragstellerin daher kein Weg offen, die Erlassung des Studienbeitrages zu erwirken und/oder das Erlöschen ihrer Zulassung zum Studium durch Beurlaubung hintanzuhalten. Auf Grund ihres Alters sei es ihr auch nicht möglich, Studienbeihilfe zu erlangen.
3.1. Die als verfassungswidrig angefochtene Bestimmung des §10 Abs1 Hochschul-Taxengesetz 1972 lautet wie folgt:
"Studienbeitrag
§10. (1) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß §1 Abs2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§31 Abs1a UniStG) um 10 vH."
3.2. Die im gegebenen Zusammenhang ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der §§32 und 38a Universitäts-Studiengesetz haben folgenden Wortlaut:
"Meldung der Fortsetzung des Studiums
§32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß §7 Abs2 gemeldet werden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,
1.
solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;
2.
...
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Beurlaubung
§38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:
1.
Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
2.
Schwangerschaft oder
3.
Betreuung von eigenen Kindern.
Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig.
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- oder Doktorarbeiten ist jedoch unzulässig (§46 Abs4)."
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 11.726/1988, 13.765/1994).
2. Im vorliegenden Fall wäre es der Einschreiterin offengestanden, etwa im Wege eines Antrages auf Erlass oder auf Rückerstattung des Studienbeitrages einen bescheidmäßigen Abspruch über die diesbezügliche Verpflichtung zu erwirken (vgl. VfGH 13.12.2001 G274/01). Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid hätte sie letztlich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen und darin ihre Bedenken bezüglich des §10 Abs1 Hochschul-TaxenG zum Ausdruck bringen können. Damit steht der Antragstellerin aber ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Maßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung. An der Zumutbarkeit dieses Verwaltungsrechtsweges vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein solches Verfahren bei unveränderter Rechtslage möglicherweise nicht zu dem von der Antragstellerin angestrebten Erfolg führen wird; denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit besteht, die von der Antragstellerin angenommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. etwa VfGH 27.9.2001 G152/01).
3. Schon im Hinblick darauf war der Antrag daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G30.2002Dokumentnummer
JFT_09978874_02G00030_00