TE OGH 2005/5/30 8Ob62/05h

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Margarete R*****, 2.) Gerlinde R*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Erika B*****, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.540,56 sA, im Verfahren über die „außerordentliche Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2005, GZ 1 R 200/04i-16, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 7. April 2004, GZ 4 C 1099/03a-11, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 25. Jänner 2005 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 25. Jänner 2005 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die beiden Klägerinnen begehren von der beklagten Komplementärin der Hausverwaltungs KG EUR 6.540,56. Sie stützen dies zusammengefasst darauf, dass die Hausverwaltung eine den Klägerinnen mehrheitlich gehörende Liegenschaft verwaltet und dabei eine Abrechnung für Dachdeckerarbeiten im stark überhöhten Ausmaß akzeptiert habe. Daraus resultiere einerseits ein Schadenersatzanspruch der Klägerinnen und andererseits auch ein Herausgabeanspruch.

Die Beklagte hat ua die Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerinnen nicht Folge gegeben und hat im Wesentlichen auch eine Verjährung angenommen. Es ist davon ausgegangen, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei, da die Klägerinnen gar nicht vorgebracht hätten, dass sie in Ansehung des Streitgegenstandes in einer Rechtsgemeinschaft stünden oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt wären. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch einen Ausspruch darüber, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als zulässig zu betrachten wäre, unterlassen. In ihrer „außerordentlichen" Revision machen die Klägerinnen nun einerseits geltend, dass sie vorgebracht haben als Mehrheitseigentümerinnen der Liegenschaft berechtigt zu sein und führen andererseits auch aus, warum ihrer Ansicht nach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Das Erstgericht hat das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerinnen nicht Folge gegeben und hat im Wesentlichen auch eine Verjährung angenommen. Es ist davon ausgegangen, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei, da die Klägerinnen gar nicht vorgebracht hätten, dass sie in Ansehung des Streitgegenstandes in einer Rechtsgemeinschaft stünden oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt wären. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch einen Ausspruch darüber, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als zulässig zu betrachten wäre, unterlassen. In ihrer „außerordentlichen" Revision machen die Klägerinnen nun einerseits geltend, dass sie vorgebracht haben als Mehrheitseigentümerinnen der Liegenschaft berechtigt zu sein und führen andererseits auch aus, warum ihrer Ansicht nach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 2 ist eine Revision dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ist eine Revision dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt.

Die Klägerinnen haben hier gemeinsam EUR 6.540,56 sA geltend gemacht. Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, diese nur dann als einheitlicher „Entscheidungsgegenstand" des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0053096 mwN; zuletzt etwa 1 Ob 66/05w; ähnlich RIS-Justiz RS0037838 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 84/02g).Die Klägerinnen haben hier gemeinsam EUR 6.540,56 sA geltend gemacht. Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, diese nur dann als einheitlicher „Entscheidungsgegenstand" des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0053096 mwN; zuletzt etwa 1 Ob 66/05w; ähnlich RIS-Justiz RS0037838 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 84/02g).

Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Parteien dann zusammenzurechnen, wenn diese Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (vgl zur Abgrenzung der subjektiven Klagenhäufung von der Anspruchshäufung auch Gitschthaler in Fasching § 55 JN Rz 2, 14 und 23 f).Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Parteien dann zusammenzurechnen, wenn diese Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind vergleiche zur Abgrenzung der subjektiven Klagenhäufung von der Anspruchshäufung auch Gitschthaler in Fasching Paragraph 55, JN Rz 2, 14 und 23 f).

Für eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO reicht es, wenn zwischen den Personen entweder in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, aber auch wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist (vgl Schubert in Fasching § 11 ZPO Rz 10; allgemein RIS-Justiz RS0035528). Nach dem Vorbringen wird hier von beiden Klägerinnen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend gemacht, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigte. Beide Klägerinnen legen die idente Stellung der Hausverwaltung und der unberechtigten Berücksichtigung der identen Rechnung ihrer Klage zugrunde. Insoweit ist aber von demselben tatsächlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO auszugehen.Für eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO reicht es, wenn zwischen den Personen entweder in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, aber auch wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist vergleiche Schubert in Fasching Paragraph 11, ZPO Rz 10; allgemein RIS-Justiz RS0035528). Nach dem Vorbringen wird hier von beiden Klägerinnen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend gemacht, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigte. Beide Klägerinnen legen die idente Stellung der Hausverwaltung und der unberechtigten Berücksichtigung der identen Rechnung ihrer Klage zugrunde. Insoweit ist aber von demselben tatsächlichen Grund im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO auszugehen.

Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die von den Klägerinnen - ja auch im Übrigen gar nicht aufgeschlüsselten - Klagsbeträge nicht zusammenzurechnen wären, ist das Berufungsgericht aber von der absoluten Unzulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen und hat dementsprechend einen Ausspruch darüber ob die Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, unterlassen (vgl § 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Insoweit war also dem Berufungsgericht eine Berichtigung seines Urteiles aufzutragen (vgl § 419 ZPO; OGH 8 ObA 30/03z uva). Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, wird § 508 ZPO zu beachten sein.Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die von den Klägerinnen - ja auch im Übrigen gar nicht aufgeschlüsselten - Klagsbeträge nicht zusammenzurechnen wären, ist das Berufungsgericht aber von der absoluten Unzulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgegangen und hat dementsprechend einen Ausspruch darüber ob die Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, unterlassen vergleiche Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Insoweit war also dem Berufungsgericht eine Berichtigung seines Urteiles aufzutragen vergleiche Paragraph 419, ZPO; OGH 8 ObA 30/03z uva). Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, wird Paragraph 508, ZPO zu beachten sein.

Anmerkung

E77493 8Ob62.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00062.05H.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20050530_OGH0002_0080OB00062_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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