TE OGH 2005/5/30 8Nc74/04f

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wider die Antragsgegnerin Anna G***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit der Begründung, dieses Gericht sei bereits im vorangegangenen Ausgleichsverfahren mit der Frage, ob ein Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen sei, befasst gewesen. Es verfüge daher über jene Verfahrensergebnisse, die sich das Handelsgericht Wien erst beschaffen müsse.

Die Antragstellerin trat dem Delegierungsantrag entgegen. Das Handelsgericht Wien sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; RIS-Justiz RS0046294). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (8 Nd 1/90; 8 Nc 69/04w). Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/00 uva).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach Paragraph 63, KO zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; RIS-Justiz RS0046294). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (8 Nd 1/90; 8 Nc 69/04w). Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/00 uva).

Wie bereits zu 8 Nc 69/04w ausführlich begründet, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz entgegen der im Delegierungsantrag vertretenen Auffassung die materiellen Konkursvoraussetzungen nicht geprüft, sondern lediglich ausgeführt, dass ein Anschlusskonkurs mangels Vorhandenseins von Aktiva und Erlag eines Kostenvorschusses nicht eröffnet werde. In Anbetracht dieses Umstandes würde die beantragte Delegierung keinesfalls zu einer Verkürzung des Verfahrens, sondern vielmehr zu dessen Verzögerung führen.

Da die behaupteten Zweckmäßigkeitsgründe somit nicht vorliegen, ist der Delegierungsantrag abzuweisen.

Textnummer

E77364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00074.04F.0530.000

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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