TE OGH 2005/5/30 8Ob136/04i

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wider die Antragsgegnerin Anna G***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. September 2004, GZ 28 R 180/04b-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101 = ARD 5036/16/99) ausgesprochen, dass es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwiderliefe, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Diese ausführlich begründete und veröffentlichte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. An dieser in der Entscheidung 8 Ob 130/04g wiederholten Rechtsansicht ist festzuhalten, zumal die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Revisionsrekurswerberin nicht stichhaltig sind. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 3; RdW 1998, 406).Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101 = ARD 5036/16/99) ausgesprochen, dass es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens und der Vermeidung der Konkursverschleppung zuwiderliefe, wären schon einzelne Verfügungen im Rahmen des Konkursverfahrens anfechtbar. Es wurde daher der Rekurs gegen den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Prüfung der Konkursvoraussetzungen als unzulässig erachtet. Diese ausführlich begründete und veröffentlichte Entscheidung ist im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen. An dieser in der Entscheidung 8 Ob 130/04g wiederholten Rechtsansicht ist festzuhalten, zumal die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Revisionsrekurswerberin nicht stichhaltig sind. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Rz 3; RdW 1998, 406).

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch nicht damit begründet werden, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der in § 71c Abs 2 KO statuierte Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Konkurseröffnungsbeschluss verfassungsrechtlich bedenklich sei: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (bloß) die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit welchem eine Einvernehmungstagsatzung anberaumt wurde, zu welcher die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs 4 KO zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses geladen wurde. Inwiefern durch die Ausschreibung einer Tagsatzung Parteienrechte verletzt werden könnten, ist nicht zu ersehen, wird doch gerade dadurch das rechtliche Gehör gewahrt.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch nicht damit begründet werden, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin der in Paragraph 71 c, Absatz 2, KO statuierte Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Konkurseröffnungsbeschluss verfassungsrechtlich bedenklich sei: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (bloß) die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit welchem eine Einvernehmungstagsatzung anberaumt wurde, zu welcher die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 71, Absatz 4, KO zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses geladen wurde. Inwiefern durch die Ausschreibung einer Tagsatzung Parteienrechte verletzt werden könnten, ist nicht zu ersehen, wird doch gerade dadurch das rechtliche Gehör gewahrt.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, verstieße die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in § 70 Abs 2 KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 71 Abs 4 KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß § 130 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Revisionsrekurswerberin nicht.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, verstieße die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Anberaumung der in Paragraph 70, Absatz 2, KO vorgesehenen Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners zum Konkursantrag des Gläubigers sowie des der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 71, Absatz 4, KO entsprechenden Auftrages zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels gemäß Paragraph 130, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Revisionsrekurswerberin nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E77365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00136.04I.0530.000

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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