TE OGH 2005/5/30 8Ob56/05a

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmanninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei S*****- und ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 20.970,40 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.500,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 4 R 230/04b-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur entstehen mit dem Abschluss eines Vertrages nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern als Nebenpflichten auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, die unter anderem darauf hinauslaufen alle Rechtsgüter des Vertragspartners, mit denen der Verpflichtete in Berührung kommt nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017049 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 6 Ob 249/03s ähnlich RIS-Justiz RS0018232 mwN zuletzt 7 Ob 13/01i; vgl aber auch zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht RIS-Justiz RS0023355 mwN zuletzt 7 Ob 38/05x). Für Veranstalter von Sportwettbewerben ist anerkannt, dass diese alle für die Sicherheit der Beteiligten und Zuschauer erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben und dies nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räumlichkeiten, sondern auch den gefahrlosen Zugang und Abgang von der Veranstaltung umfasst (vgl RIS-Justiz RS0023955 mwN zuletzt 4 Ob 46/04z). Grundsätzlich hat auch der „Verkehrssicherungspflichtige zu beweisen, dass er die erforderliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Pflichten auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag beruhen (vgl RIS-Justiz RS0022476 mwN zuletzt 1 Ob 269/00s). Die Grenze der Verkehrssicherungspflichten liegt in der Zumutbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0023397 mwN zuletzt OGH 7 Ob 255/04g). Das Maß der Zumutbarkeit richtet sich dabei jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der Entscheidung dieser Frage regelmäßig keine über den Einzelfall im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0029874 mwN zuletzt OGH 1 Ob 234/04z ähnlich auch RIS-Justiz RS0078150 mwN zuletzt OGH 3 Ob 322/02b oder RIS-Justiz RS0111380 mwN zuletzt OGH 7 Ob 118/04k). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung oder ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegt hier nicht vor. Der Kläger stürzte am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle zur „Eishütte", bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden.Nach ständiger Judikatur entstehen mit dem Abschluss eines Vertrages nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern als Nebenpflichten auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, die unter anderem darauf hinauslaufen alle Rechtsgüter des Vertragspartners, mit denen der Verpflichtete in Berührung kommt nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017049 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 6 Ob 249/03s ähnlich RIS-Justiz RS0018232 mwN zuletzt 7 Ob 13/01i; vergleiche aber auch zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht RIS-Justiz RS0023355 mwN zuletzt 7 Ob 38/05x). Für Veranstalter von Sportwettbewerben ist anerkannt, dass diese alle für die Sicherheit der Beteiligten und Zuschauer erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben und dies nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räumlichkeiten, sondern auch den gefahrlosen Zugang und Abgang von der Veranstaltung umfasst vergleiche RIS-Justiz RS0023955 mwN zuletzt 4 Ob 46/04z). Grundsätzlich hat auch der „Verkehrssicherungspflichtige zu beweisen, dass er die erforderliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Pflichten auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag beruhen vergleiche RIS-Justiz RS0022476 mwN zuletzt 1 Ob 269/00s). Die Grenze der Verkehrssicherungspflichten liegt in der Zumutbarkeit vergleiche RIS-Justiz RS0023397 mwN zuletzt OGH 7 Ob 255/04g). Das Maß der Zumutbarkeit richtet sich dabei jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der Entscheidung dieser Frage regelmäßig keine über den Einzelfall im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0029874 mwN zuletzt OGH 1 Ob 234/04z ähnlich auch RIS-Justiz RS0078150 mwN zuletzt OGH 3 Ob 322/02b oder RIS-Justiz RS0111380 mwN zuletzt OGH 7 Ob 118/04k). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung oder ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegt hier nicht vor. Der Kläger stürzte am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle zur „Eishütte", bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden.

Soweit sich die Beklagte nun darauf stützt, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 1. 2001 zu 8 Ob 164/00a (= ZVR 2002/10) abgewichen wäre, weil der Oberste Gerichtshof damals ausgesprochen habe, dass die vertraglichen Schutz- und Sicherungspflichten mit dem zeitlichen Ende eines Schirennens beendet werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall wesentliche Abweichungen des Sachverhalts von der Vorentscheidung festzustellen sind. Vorweg ist noch einmal festzuhalten, dass die Verkehrssicherungspflicht sowohl den Zugang als auch den Abgang von der Sportveranstaltung umfasst (vgl RIS-Justiz RS0023955 mwN insb OGH 4 Ob 46/04z). In der Vorentscheidung wurde nun ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Rennen bereits abgeschlossen war, die betroffenen Schifahrer den Veranstaltungsort trotzdem nicht verlassen, sondern die Rennstrecke ohne Zustimmung des Veranstalters noch einmal befahren haben, obwohl ihnen erkennbar war, dass der Veranstalter die Renneinrichtung abbaute und somit seinem bislang gegebenen unmittelbaren Einfluss auf das Geschehen aufgegeben und seine vertraglichen Pflichten beendet hatte. Genau davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Unfall hat sich im Rahmen der von der Beklagten betriebenen Anlage auf dem Weg zur Hütte der Nebenintervenientin ereignet, die im Auftrag der Beklagten die Eisanlage betreut und dafür einen Teil der Eintrittsgelder erhält und auch die Eisstöcke aufbewahrt. Dass der Unfall etwas mehr als eine Stunde nach Ende des Trainings erfolgte und der Kläger in der Zwischenzeit ein angrenzendes ebenfalls in die Anlage integriertes Lokal besuchte, ändert noch nichts daran, dass diese Bewegung in der „Anlage" der Beklagten von den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten umfasst ist. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Soweit sich die Beklagte nun darauf stützt, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 1. 2001 zu 8 Ob 164/00a (= ZVR 2002/10) abgewichen wäre, weil der Oberste Gerichtshof damals ausgesprochen habe, dass die vertraglichen Schutz- und Sicherungspflichten mit dem zeitlichen Ende eines Schirennens beendet werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall wesentliche Abweichungen des Sachverhalts von der Vorentscheidung festzustellen sind. Vorweg ist noch einmal festzuhalten, dass die Verkehrssicherungspflicht sowohl den Zugang als auch den Abgang von der Sportveranstaltung umfasst vergleiche RIS-Justiz RS0023955 mwN insb OGH 4 Ob 46/04z). In der Vorentscheidung wurde nun ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Rennen bereits abgeschlossen war, die betroffenen Schifahrer den Veranstaltungsort trotzdem nicht verlassen, sondern die Rennstrecke ohne Zustimmung des Veranstalters noch einmal befahren haben, obwohl ihnen erkennbar war, dass der Veranstalter die Renneinrichtung abbaute und somit seinem bislang gegebenen unmittelbaren Einfluss auf das Geschehen aufgegeben und seine vertraglichen Pflichten beendet hatte. Genau davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Unfall hat sich im Rahmen der von der Beklagten betriebenen Anlage auf dem Weg zur Hütte der Nebenintervenientin ereignet, die im Auftrag der Beklagten die Eisanlage betreut und dafür einen Teil der Eintrittsgelder erhält und auch die Eisstöcke aufbewahrt. Dass der Unfall etwas mehr als eine Stunde nach Ende des Trainings erfolgte und der Kläger in der Zwischenzeit ein angrenzendes ebenfalls in die Anlage integriertes Lokal besuchte, ändert noch nichts daran, dass diese Bewegung in der „Anlage" der Beklagten von den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten umfasst ist. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E77730 8Ob56.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00056.05A.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20050530_OGH0002_0080OB00056_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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