TE OGH 2005/6/1 3Nc19/05g

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Gina G*****, geboren am 24. Oktober 1998, wohnhaft in *****, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 2 P 217/99f des Bezirksgerichts Innsbruck zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Gina G*****, geboren am 24. Oktober 1998, wohnhaft in *****, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 2 P 217/99f des Bezirksgerichts Innsbruck zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. April 2005, GZ 2 P 217/99f-53, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird genehmigt.

Text

Begründung:

Zu AZ 2 P 217/99f wurde die Pflegschaftssache der mj Gina G*****, geboren am 24. Oktober 1998, seit 1999 beim Bezirksgericht Innsbruck geführt. Die Minderjährige Gina lebte zunächst gemeinsam mit ihren Eltern, nach Scheidung derer Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, in Innsbruck.

Am 6. April 2005 teilte der Vater mit, dass die Mutter mit der mj Gina in ein neues Haus am Z***** in M***** übersiedelt ist. Per 31. März 2005 erfolgte die Ummeldung. Gleichzeitig beantragte der Vater die Abänderung der bis jetzt in Geltung stehenden Besuchsrechtsregelung im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel des Kindes.

Mit Beschluss vom 13. April 2005 übertrug das Bezirksgericht Innsbruck daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau, wobei es auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt des Kindes in M***** verwies.

Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau verweigerte die Übernahme des Pflegschaftsverfahrens mit der Begründung, es liege noch ein offener Antrag (Besuchsrechtsregelung) vor.

Das Bezirksgericht Innsbruck legte daraufhin den Pflegschaftsakt zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN mit dem Bemerken vor, die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau liege im Interesse der Pflegebefohlenen; überdies wurden bezüglich des Antrags noch keinerlei Erhebungen durchgeführt.Das Bezirksgericht Innsbruck legte daraufhin den Pflegschaftsakt zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN mit dem Bemerken vor, die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau liege im Interesse der Pflegebefohlenen; überdies wurden bezüglich des Antrags noch keinerlei Erhebungen durchgeführt.

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßiger Weise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Endigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (§ 29 JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger2, § 111 JN Rz 1). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht setzt daher voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (stRsp; RIS-Justiz RS00046929).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßiger Weise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Endigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (Paragraph 29, JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger2, Paragraph 111, JN Rz 1). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht setzt daher voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (stRsp; RIS-Justiz RS00046929).

Offene Anträge hindern eine Zuständigkeitsübertragung grundsätzlich nicht (7 Nd 504/99 = EFSlg 90.778 uva; RIS-Justiz RS0047032). Da bisher zur Frage einer Abänderung der Besuchsrechtsregelung weder Einvernahmen stattgefunden haben, noch Erhebungen (Stellungnahme des Jugendamts etc) gepflogen wurden, kann noch nicht gesagt werden, dass dem bisher zuständigen Richter eine besondere Sachkenntnis bei der Entscheidung zukäme.

Da nunmehr die Minderjährige ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau hat und aufgrund ihres Alters sowie der Tatsache, dass die Mutter in ein Haus in räumlicher Nähe zum Wohnsitz ihrer eigenen Eltern gezogen ist, auch mit der Fortdauer dieses neuen Wohnsitzes zu rechnen ist, ist anzunehmen, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau voraussichtlich die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes gefördert wird, weshalb die Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen ist.Da nunmehr die Minderjährige ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau hat und aufgrund ihres Alters sowie der Tatsache, dass die Mutter in ein Haus in räumlicher Nähe zum Wohnsitz ihrer eigenen Eltern gezogen ist, auch mit der Fortdauer dieses neuen Wohnsitzes zu rechnen ist, ist anzunehmen, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau voraussichtlich die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes gefördert wird, weshalb die Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen ist.

Textnummer

E77340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00019.05G.0601.000

Im RIS seit

01.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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