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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2007, GZ. Ve1-8-1/309-11, betreffend Aufhebung der Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1.
Ing. M, vertreten durch Rechtsanwälte KG K & Partner;
2.
Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/06/0113 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der im zweiten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Jänner 2007, mit dem die Berufung des Erstmitbeteiligten gegen die erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 573/5, GB. A, neuerlich als unbegründet abgewiesen worden war, im Hinblick auf mangelhafte Planunterlagen in Bezug auf den im Bebauungsplan festgelegten höchsten Punkt des Gebäudes wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei verwiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag wird damit begründet, dass einem Zuwarten der Vorlage geeigneter Planunterlagen seitens des Bauwerbers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für den Beschwerdeführer wäre mit dem sofortigen Nachreichen der geforderten Planunterlagen samt Modifikation des Bauvorhabens jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da sich unter Umständen die Kosten bei sofortiger Adaptierung des Bauprojekts, welche nicht unbeträchtlich wären, bei Erfolg der Beschwerde als frustrierter Aufwand herausstellen würden. Für die mitbeteiligte Partei ergäbe sich mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil, da auch mit ergänzenden Planunterlagen bzw. nachträglichen Geländeanpassungen keine Änderung der absoluten Höhe des höchsten Gebäudepunktes resultiere.
Die belangte Behörde hat zu dem vorliegenden Antrag ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid weder ein Vollstreckungstitel geschaffen noch irgendeine Berechtigung eingeräumt worden sei. Die allfällige Modifikation des Bauvorhabens sowie das Nachreichen verbesserter Planunterlagen stehe einzig in der Disposition des Beschwerdeführers als Bauwerber und führe das Verstreichenlassen einer allenfalls eingeräumten Verbesserungsfrist widrigenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer ein neuerliches Bauansuchen einzubringen habe.
Der Erstmitbeteiligte hat dazu insbesondere vorgetragen, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der belangten Behörde, Planunterlagen über die Modifikation des Bauvorhabens vorzulegen, bereits entsprochen habe. Dafür sei auch kein unverhältnismäßiger Aufwand notwendig gewesen.
Die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde hat sich dazu nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren letztinstanzlich erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich. Dies schon deshalb, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der in der Zeit des Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; siehe in diesem Sinne den hg. Beschluss vom 3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung des Erstmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation des Beschwerdeführers mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbarn muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist (siehe die genannten drohenden Nachteile). Der Umstand, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nur auf andere von ihm befürchtete Nachteile richtet und die von ihm angeführte Planvorlage im fortgesetzten Verfahren bereits erfolgt sein soll, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.
Dem Antrag war daher Folge zu geben.
Wien, am 23. Juli 2007
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060041.A00Im RIS seit
14.12.2007