TE OGH 2005/6/6 9ObA116/04f

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (EUR 100.000), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2004, GZ 15 Ra 74/04a-27, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2004, GZ 43 Cga 101/03m-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 6. April 2005, GZ 9 ObA 116/04f, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.677,20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 446,20 Umsatzsteuer) und die mit EUR 1.926,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 321,12 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 22,84 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages der klagenden Partei (darin enthalten EUR 3,80 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzuverlangen und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hatte dem Klagehauptbegehren des Klägers stattgegeben und das Eventualbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagehauptbegehrens ab. Einer Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Eventualbegehrens gab es nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof änderte in Stattgebung der Revision des Klägers das Berufungsurteil iS der Wiederherstellung des Ersturteils - soweit darin dem Klagehauptbegehren stattgegeben und dem Kläger die Verfahrenskosten erster Instanz zugesprochen wurden - ab. Ferner wurden dem Kläger - unter Hinweis auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO - die Kosten des Revisionsverfahrens zugesprochen.Der Oberste Gerichtshof änderte in Stattgebung der Revision des Klägers das Berufungsurteil iS der Wiederherstellung des Ersturteils - soweit darin dem Klagehauptbegehren stattgegeben und dem Kläger die Verfahrenskosten erster Instanz zugesprochen wurden - ab. Ferner wurden dem Kläger - unter Hinweis auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO - die Kosten des Revisionsverfahrens zugesprochen.

Infolge eines offenkundigen Versehens unterblieb jedoch der Zuspruch der vom Kläger verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach § 419 ZPO zu berichtigen.Infolge eines offenkundigen Versehens unterblieb jedoch der Zuspruch der vom Kläger verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausschließlich Kosten der Berufungsbeantwortung in Höhe von EUR 2.677,20 verzeichnet. Nur diese Kosten sind ihm zuzusprechen. Das Vorbringen im Berichtigungsantrag, es seine Kosten von EUR 4.818,96 verzeichnet worden, findet im Akt keine Deckung.

Für den Berichtigungsantrag stehen dem Kläger gemäß den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Kosten auf der Grundlage des irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommenen Kostenbetrags zu (1 Ob 269/00s; 9 Ob 69/98g).Für den Berichtigungsantrag stehen dem Kläger gemäß den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO Kosten auf der Grundlage des irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommenen Kostenbetrags zu (1 Ob 269/00s; 9 Ob 69/98g).

Textnummer

E77741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00116.04F.0606.000

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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