Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. o. Univ. Prof. Dr. H***** K*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, Wien, und 2. em. o. Univ. Prof. Dr. G***** F*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 619.465,24 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2004, GZ 16 R 123/04g-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 2004, GZ 10 Cg 130/03s-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 5.966,93 (darin EUR 994,49 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 5.967 (darin EUR 994,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss im Juni 1997 einen Options- und Kooperationsvertrag mit der ungarischen P***** Bank. Während sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Zeichnung von Aktien der P***** Bank in Höhe von 100,000.000 HUF verpflichtete, übernahm die ungarische Bank die Verpflichtung, Produkte der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Ungarn zu bewerben und zu veräußern. Für den Fall der Vertragsverletzung war die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Weiters enthielt der Vertrag auch eine Vereinbarung nach der in Vertragsstreitigkeiten ein Schiedsgericht angerufen werden sollte. Je ein Mitglied desselben sollte von den jeweiligen Vertragspartnern nominiert werden, diese Mitglieder sollten sich dann auf einen Obmann einigen. Da die Klägerin in der Folge eine Vertragsverletzung durch die P***** Bank zu erkennen glaubte, kam es zur Einberufung des Schiedsgerichtes. Von der Klägerin wurde der Rechtsanwalt Dr. W***** V***** nominiert, von der ungarischen P***** Bank der Zweitbeklagte. Zum Vorsitzenden wurde der Erstbeklagte bestellt, der einen Schieds- und Schiedsrichtervertrag entwarf, der von allen drei Schiedsrichtern sowie den Vertretern der Parteien des Schiedsvertrages unterfertigt wurde. Die Klägerin begehrte im Schiedsverfahren die Zuerkennung der Vertragsstrafe und die Verpflichtung der P***** Bank zur Einhaltung der von ihr übernommenen Verpflichtungen. Das Schiedsgericht wies das Klagebegehren ab und legte seiner Entscheidung (auch) einen Verstoß des Options- und Kooperationsvertrages gegen zwingende ungarische Einlagerückgewährungsbestimmungen zugrunde.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 619.465,24 sA, bestehend aus EUR 472.373,42 entgangener Pönale, EUR 44.454,82 an Zinsen aus diesem Betrag, EUR 36.588,66 an Honorar der Schiedsrichter, EUR 31.783,94 an Verfahrenskosten, welche der P***** Bank gezahlt werden mussten und eigenen Vertretungskosten in Höhe von EUR 34.234,35. Die Beklagten haben - anders als der dritte Schiedsrichter, welcher nicht belangt werde - erhebliche Verfahrensfehler im schiedsgerichtlichen Verfahren sowie eine unvertretbare Rechtsauffassung zu vertreten, aufgrund derer das Schiedsverfahren zu Ungunsten der Klägerin ausgegangen sei. So seien von der Klägerin beantragte Beweise nicht aufgenommen, insbesondere ein beantragtes Rechtsgutachten nicht eingeholt und überschießende Feststellungen getroffen worden. Auch sei der Rechtsvertreter der P***** Bank im Schiedsverfahren einvernommen worden, obwohl dies gar nicht beantragt worden sei. Die zentrale Begründung des Schiedsurteiles sei nicht zutreffend, weil einerseits die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden und andererseits nach ungarischem Recht kein Verbot einer Einlagenrückgewähr zu beachten gewesen wäre. Eine Anfechtungsklage nach § 595 ZPO sei wegen Aussichtslosigkeit nicht angebracht worden. Die Haftung der Beklagten stütze sich auch auf andere Rechtsgründe. Die groben Verfahrensmängel und die unvertretbare Rechtsauffassung der Beklagten stellten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber der Klägerin dar, als Haftungsmaßstab sei § 1299 ABGB heranzuziehen.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 619.465,24 sA, bestehend aus EUR 472.373,42 entgangener Pönale, EUR 44.454,82 an Zinsen aus diesem Betrag, EUR 36.588,66 an Honorar der Schiedsrichter, EUR 31.783,94 an Verfahrenskosten, welche der P***** Bank gezahlt werden mussten und eigenen Vertretungskosten in Höhe von EUR 34.234,35. Die Beklagten haben - anders als der dritte Schiedsrichter, welcher nicht belangt werde - erhebliche Verfahrensfehler im schiedsgerichtlichen Verfahren sowie eine unvertretbare Rechtsauffassung zu vertreten, aufgrund derer das Schiedsverfahren zu Ungunsten der Klägerin ausgegangen sei. So seien von der Klägerin beantragte Beweise nicht aufgenommen, insbesondere ein beantragtes Rechtsgutachten nicht eingeholt und überschießende Feststellungen getroffen worden. Auch sei der Rechtsvertreter der P***** Bank im Schiedsverfahren einvernommen worden, obwohl dies gar nicht beantragt worden sei. Die zentrale Begründung des Schiedsurteiles sei nicht zutreffend, weil einerseits die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden und andererseits nach ungarischem Recht kein Verbot einer Einlagenrückgewähr zu beachten gewesen wäre. Eine Anfechtungsklage nach Paragraph 595, ZPO sei wegen Aussichtslosigkeit nicht angebracht worden. Die Haftung der Beklagten stütze sich auch auf andere Rechtsgründe. Die groben Verfahrensmängel und die unvertretbare Rechtsauffassung der Beklagten stellten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber der Klägerin dar, als Haftungsmaßstab sei Paragraph 1299, ABGB heranzuziehen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dass eine Haftung schon deshalb nicht bestehe, weil keine Anfechtungsklage nach § 595 ZPO erhoben worden sei. Darüber hinaus sei den Beklagten keine Verletzung vertraglicher Pflichten vorzuwerfen, sei es betreffend die Verfahrensführung oder in materiellrechtlicher Hinsicht. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten ins Auge fassen wolle, können diese nicht strenger beurteilt werden als Richter staatlicher Gerichte, das heißt es könnte in analoger Anwendung des Amtshaftungsgesetzes eine Haftung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit in Frage kommen. Eine solche liege aber nicht vor.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dass eine Haftung schon deshalb nicht bestehe, weil keine Anfechtungsklage nach Paragraph 595, ZPO erhoben worden sei. Darüber hinaus sei den Beklagten keine Verletzung vertraglicher Pflichten vorzuwerfen, sei es betreffend die Verfahrensführung oder in materiellrechtlicher Hinsicht. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten ins Auge fassen wolle, können diese nicht strenger beurteilt werden als Richter staatlicher Gerichte, das heißt es könnte in analoger Anwendung des Amtshaftungsgesetzes eine Haftung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit in Frage kommen. Eine solche liege aber nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Haftung von Schiedsrichtern - neben § 584 Abs 2 ZPO - nur dann in Frage komme, wenn es zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 ZPO gekommen sei und die Schiedsrichter grobes Verschulden daran treffe. Lediglich hilfsweise stützte das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens auch darauf, dass den Beklagten weder erhebliche Verfahrensverstöße noch eine unvertretbare Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Haftung von Schiedsrichtern - neben Paragraph 584, Absatz 2, ZPO - nur dann in Frage komme, wenn es zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO gekommen sei und die Schiedsrichter grobes Verschulden daran treffe. Lediglich hilfsweise stützte das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens auch darauf, dass den Beklagten weder erhebliche Verfahrensverstöße noch eine unvertretbare Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (auch infolge sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Veröffentlichung der einzig einschlägigen Entscheidung (ZBl 1929, 79) nur eine verkürzte Begründung enthält und neuere Rechtsprechung nicht besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 584 Abs 2 ZPO haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. In dieser Bestimmung ist zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen (3 Ob 573/1928 = ZBl 1929/79; Weißmann, „Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrages, Schiedsrichterhaftung" in FS Welser 1149, 1160), doch lässt sich aus dieser Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten § 584 Abs 2 ZPO funktionslos wäre (Weißmann aaO 1160). Daraus, dass ein Schiedsspruch nicht wie ein Richterspruch wegen Rechtsirrtums, unrichtiger Beweiswürdigung oder wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werden, sondern nur aus bestimmten, in § 595 ZPO aufgezählten Gründen für wirkungslos erklärt werden kann, schloss der Oberste Gerichtshof in ZBl 1929/79, dass auch die subjektive Verantwortlichkeit des Schiedsrichters durch die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Grundsätze und Vorschriften bedingt ist, dass also nur ein die Unwirksamkeit des Schiedsspruches verursachendes Verhalten des Schiedsrichters schadenersatzpflichtig macht. Weißmann stellt überzeugend dar, dass damit sinnvollerweise nicht jene Fälle gemeint sein können, in denen das Schiedsgericht einen Nichtspruch fällt, also eine Erklärung abgibt, die so fehlerhaft ist, dass von einem Schiedsspruch erst gar nicht gesprochen werden kann. Solche Fälle seien nämlich problemlos als solche der Verweigerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren. Gemeint seien konsequenterweise solche Fälle, in denen ein Schiedsspruch gefällt wurde, der alle Merkmale eines Schiedsspruchs hat, der jedoch deshalb unwirksam ist, weil er vom ordentlichen Gericht infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wurde. Erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit zu einem „unwirksamen" Schiedsspruch im Sinne der vorgenannten Entscheidung (Weißmann aaO 1161). Weist daher ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Auf diese Weise wird zwar der Haftungsrahmen des § 584 Abs 2 ZPO erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des § 584 Abs 2 ZPO leer liefe und somit sinnlos wäre (Weißmann aaO). Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 ZPO hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Fasching (ZPO IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürwortet.Gemäß Paragraph 584, Absatz 2, ZPO haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. In dieser Bestimmung ist zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen (3 Ob 573/1928 = ZBl 1929/79; Weißmann, „Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrages, Schiedsrichterhaftung" in FS Welser 1149, 1160), doch lässt sich aus dieser Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten Paragraph 584, Absatz 2, ZPO funktionslos wäre (Weißmann aaO 1160). Daraus, dass ein Schiedsspruch nicht wie ein Richterspruch wegen Rechtsirrtums, unrichtiger Beweiswürdigung oder wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werden, sondern nur aus bestimmten, in Paragraph 595, ZPO aufgezählten Gründen für wirkungslos erklärt werden kann, schloss der Oberste Gerichtshof in ZBl 1929/79, dass auch die subjektive Verantwortlichkeit des Schiedsrichters durch die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Grundsätze und Vorschriften bedingt ist, dass also nur ein die Unwirksamkeit des Schiedsspruches verursachendes Verhalten des Schiedsrichters schadenersatzpflichtig macht. Weißmann stellt überzeugend dar, dass damit sinnvollerweise nicht jene Fälle gemeint sein können, in denen das Schiedsgericht einen Nichtspruch fällt, also eine Erklärung abgibt, die so fehlerhaft ist, dass von einem Schiedsspruch erst gar nicht gesprochen werden kann. Solche Fälle seien nämlich problemlos als solche der Verweigerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren. Gemeint seien konsequenterweise solche Fälle, in denen ein Schiedsspruch gefällt wurde, der alle Merkmale eines Schiedsspruchs hat, der jedoch deshalb unwirksam ist, weil er vom ordentlichen Gericht infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wurde. Erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit zu einem „unwirksamen" Schiedsspruch im Sinne der vorgenannten Entscheidung (Weißmann aaO 1161). Weist daher ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Auf diese Weise wird zwar der Haftungsrahmen des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO leer liefe und somit sinnlos wäre (Weißmann aaO). Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Fasching (ZPO römisch IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürwortet.
Zu den Anfechtungsbegrenzungen des § 595 ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Weißmann (aaO 1165 f) weist zutreffend darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach § 595 ZPO verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Wollte man aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, dann erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen ist, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle sind, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibt. Mit Weißmann (aaO) ist der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthält und der Vorstellung widerspricht, dass die Rechtsordnung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergibt, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter geht als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwendet und nur Pflichtverletzungen sanktioniert, welche mit öffentlicher Strafe bedroht sind (Weißmann aaO 1165, FN 31; 1 Ob 253/97f = RdW 1998, 551 ua). Weißmann (aaO 1166) zieht überdies auch den Vergleich zu den ICC rules of arbitration 1975 sowie zu den Regelungen in den USA, welche jeweils eine ebenfalls günstigere Position des Schiedsrichters erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den § 584 Abs 2 und § 595 ZPO eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergibt, welche der von der Klägerin gewünschten unbegrenzten Vertragshaftung entgegensteht. Da hier feststeht, dass eine Haftung weder auf § 584 Abs 2 ZPO noch auf einen Anfechtungsgrund nach § 595 ZPO gestützt werden kann, kann es auf sich beruhen, welcher Haftungsmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre.Zu den Anfechtungsbegrenzungen des Paragraph 595, ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Weißmann (aaO 1165 f) weist zutreffend darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, ZPO verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Wollte man aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, dann erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen ist, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle sind, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibt. Mit Weißmann (aaO) ist der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthält und der Vorstellung widerspricht, dass die Rechtsordnung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergibt, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter geht als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwendet und nur Pflichtverletzungen sanktioniert, welche mit öffentlicher Strafe bedroht sind (Weißmann aaO 1165, FN 31; 1 Ob 253/97f = RdW 1998, 551 ua). Weißmann (aaO 1166) zieht überdies auch den Vergleich zu den ICC rules of arbitration 1975 sowie zu den Regelungen in den USA, welche jeweils eine ebenfalls günstigere Position des Schiedsrichters erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den Paragraph 584, Absatz 2, und Paragraph 595, ZPO eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergibt, welche der von der Klägerin gewünschten unbegrenzten Vertragshaftung entgegensteht. Da hier feststeht, dass eine Haftung weder auf Paragraph 584, Absatz 2, ZPO noch auf einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 595, ZPO gestützt werden kann, kann es auf sich beruhen, welcher Haftungsmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre.
Der Revision war sohin kein Erfolg zu bescheiden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E77615European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00126.04A.0606.000Im RIS seit
06.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012