TE OGH 2005/6/6 9ObA118/04z

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Aydin B*****, Isolierer, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, wegen Feststellung und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2004, GZ 11 Ra 83/04m-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2004, GZ 6 Cga 163/02s-20, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es insgesamt zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH eine Konkursforderung von EUR 7.528 (EUR 4.761 zuzüglich Zinsen bis zur Konkurseröffnung von EUR 343 und Kosten von EUR 2.424) zusteht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen nachfolgendes, ordnungsgemäß vergebührtes Dienstzeugnis auszustellen:

„Dienstzeugnis

Aydin B*****, geboren am 1. 2. 1963, *****, war von 8. 7. 2002 bis zum 9. 8. 2002 als Arbeiter beim Einzelunternehmen A***** Peter S***** und von 10. 8. 2002 bis 20. 9. 2002 bei der A*****GmbH beschäftigt."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 666,24 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 111,04 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 971,04 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 161,84 Umsatzsteuer) und die mit EUR 249,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 41,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nicht mehr strittig ist, dass der Kläger ab 8. 7. 2002 beim Einzelunternehmen A***** Peter S***** beschäftigt war, dass das Arbeitsverhältnis am 10. 8. 2002 iSd § 3 AVRAG auf die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) überging und von dieser durch unberechtigte Entlassung zum 20. 9. 2002 beendet wurde.Nicht mehr strittig ist, dass der Kläger ab 8. 7. 2002 beim Einzelunternehmen A***** Peter S***** beschäftigt war, dass das Arbeitsverhältnis am 10. 8. 2002 iSd Paragraph 3, AVRAG auf die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) überging und von dieser durch unberechtigte Entlassung zum 20. 9. 2002 beendet wurde.

Der Kläger begehrte in seiner Klage von der GmbH EUR 7.903,02 brutto abzüglich EUR 1.265,56 netto sA und die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Beschäftigung bei der GmbH als Arbeiter vom 8. 7. 2002 bis zum 20. 9. 2002).

Die beklagte GmbH hatte dem entgegengehalten, dass der Kläger erst ab 10. 8. 2002 bei ihr beschäftigt gewesen und berechtigt entlassen worden sei.

Am 18. 6. 2003 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet; der nunmehrige Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.

Das Erstgericht hielt darauf mit Beschluss vom 18. 6. 2003 fest, dass das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen sei.Das Erstgericht hielt darauf mit Beschluss vom 18. 6. 2003 fest, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen sei.

Mit Beschluss vom 29. 12. 2003 wurde das Verfahren über Antrag des Klägers gegen den Masseverwalter fortgesetzt. Der Kläger stellte nunmehr sein Zahlungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung von EUR 7.528 netto um (EUR 4.761 zuzüglich EUR 343 an gesetzlichen Zinsen bis zur Konkurseröffnung und EUR 2.424 an Kosten für das bisherige Verfahren).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, stellte die geltend gemachte Konkursforderung fest und verpflichtete den Beklagten, das vom Kläger begehrte Dienstzeugnis auszustellen. Es erachtete die Entlassung als unberechtigt und ging im übrigen davon aus, dass das vom Kläger am 8. 7. 2002 begründete Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die GmbH übergegangen sei. Unter Ablehnung einer Vorentscheidung des LGZ Wien (Arb 8.941) vertrat es die Rechtsauffassung, dass der Masseverwalter zur Ausstellung des Dienstzeugnisses verpflichtet sei, weil der darauf gerichtete Anspruch ein Teilanspruch aus einem Arbeitsverhältnis sei und das Arbeitsverhältnis das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffe. Schließlich trete ja der Masseverwalter auch in die Dienstgeberstellung ein und sei auch im Streit über die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Partei.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Beklagten die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Konkursforderung des Klägers mit EUR 6.858,31 feststellte und die Mehrbegehren des Klägers auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung von EUR 669,69 sowie auf Ausstellung des Dienstzeugnisses abwies.

Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass das vom Kläger am 8. 7. 2002 begründete Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erachtete die vom Erstgericht festgestellte Konkursforderung - von der Höhe der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten des Verfahrens erster Instanz abgesehen - als berechtigt.

Der vom Beklagten behauptete Verfahrensmangel - der Kläger habe sein Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses fallen lassen, sodass das Erstgericht mit der Stattgebung dieses Begehrens das Klagebegehren überschritten habe - wurde vom Berufungsgericht verneint. Das Erstgericht habe über dieses Begehren, das vom Kläger nicht fallen gelassen worden sei, zu Recht inhaltlich entschieden.

Zu Recht mache der Beklagte aber geltend, dass er als Masseverwalter zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht verpflichtet sei, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung beendet worden sei. Ein Gemeinschuldnerprozess iSd § 6 Abs 3 KO liege vor, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei (zB persönliche Leistungen des Gemeinschuldners betreffe) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bilde. Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, dass die Ausstellung eines Dienstzeugnisses eine persönliche Pflicht des Arbeitgebers sei, die die Konkursmasse überhaupt nicht betreffe, weshalb dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung beendet worden sei, der Masseverwalter nicht zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses verpflichtet sei.Zu Recht mache der Beklagte aber geltend, dass er als Masseverwalter zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht verpflichtet sei, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung beendet worden sei. Ein Gemeinschuldnerprozess iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO liege vor, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei (zB persönliche Leistungen des Gemeinschuldners betreffe) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bilde. Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, dass die Ausstellung eines Dienstzeugnisses eine persönliche Pflicht des Arbeitgebers sei, die die Konkursmasse überhaupt nicht betreffe, weshalb dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung beendet worden sei, der Masseverwalter nicht zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses verpflichtet sei.

In teilweiser Stattgebung der Berufung sei das Ersturteil daher iSd Abweisung des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses abzuändern. Da somit der Kläger mit seinem Klagebegehren nur zum Teil durchdringe, mache diese Änderung eine Neuberechnung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung notwendig, die sich - hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten - auch auf die Höhe des Begehrens auf Feststellung einer Konkursforderung auswirke. Die Konkursforderung sei daher nur mit EUR 6.858,31 festzustellen; das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren sei abzuweisen.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob der Masseverwalter zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses verpflichtet sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und überdies auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Begehren eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über ein schon vor Konkurseröffnung beendetes Dienstverhältnis im Allgemeinen ein „Gemeinschuldnerprozess" iSd § 6 Abs 3 KO ist (dazu näher unten). Wäre dies auch unter den hier gegebenen Umständen der Fall, wären allerdings die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz - soweit es gegen den Masseverwalter geführt wurde - hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nichtig. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 74/135 klargestellt hat, begründet nämlich im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat. Der Masseverwalter ist im Gemeinschuldnerprozess nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit des mit ihm durchgeführten Verfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen (SZ 74/135).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Begehren eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über ein schon vor Konkurseröffnung beendetes Dienstverhältnis im Allgemeinen ein „Gemeinschuldnerprozess" iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO ist (dazu näher unten). Wäre dies auch unter den hier gegebenen Umständen der Fall, wären allerdings die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz - soweit es gegen den Masseverwalter geführt wurde - hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nichtig. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 74/135 klargestellt hat, begründet nämlich im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat. Der Masseverwalter ist im Gemeinschuldnerprozess nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit des mit ihm durchgeführten Verfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen (SZ 74/135).

Unter den hier gegebenen besonderen Umständen erweist sich aber die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter als zutreffend:

Nach § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe notwendigerweise unmittelbar auswirkt (SZ 67/168; SZ 69/70; ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 50; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 6 KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss reicht nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.Nach Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe notwendigerweise unmittelbar auswirkt (SZ 67/168; SZ 69/70; ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 6, KO Rz 50; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, Paragraph 6, KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss reicht nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.

Denkbar ist allerdings, dass ein Anspruch zwar nicht unmittelbar die Masse berührt, dass allerdings ein besonders enger Sachzusammenhang zu (allenfalls sogar gleichzeitig geltend gemachten) Hauptansprüchen auf Massebestandteile besteht, was insbesondere dann bejaht wurde, wenn es sich um einen die Geltendmachung eines die Masse betreffenden Leistungsbegehrens vorbereitenden (Neben-)anspruch handelt. So wurde etwa das mit einem Zahlungsbegehren verbundene Begehren auf Erteilung bestimmter (den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffender) Auskünfte als Nebenanspruch eines Leistungsbegehrens qualifiziert, das mit dem der Unterbrechungswirkung unterfallendem Hauptanspruch soweit verknüpft ist, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (ZIK 1998, 28; Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 9; § 7 Rz 26).Denkbar ist allerdings, dass ein Anspruch zwar nicht unmittelbar die Masse berührt, dass allerdings ein besonders enger Sachzusammenhang zu (allenfalls sogar gleichzeitig geltend gemachten) Hauptansprüchen auf Massebestandteile besteht, was insbesondere dann bejaht wurde, wenn es sich um einen die Geltendmachung eines die Masse betreffenden Leistungsbegehrens vorbereitenden (Neben-)anspruch handelt. So wurde etwa das mit einem Zahlungsbegehren verbundene Begehren auf Erteilung bestimmter (den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffender) Auskünfte als Nebenanspruch eines Leistungsbegehrens qualifiziert, das mit dem der Unterbrechungswirkung unterfallendem Hauptanspruch soweit verknüpft ist, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (ZIK 1998, 28; Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 9; Paragraph 7, Rz 26).

Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist nach herrschender und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteter Auffassung ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 57; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 727; Buchegger, aaO, § 6 Rz 33 FN 54; ASG Wien, ARD 5065/3/99; LGZ Wien, Arb 8941). Anders ist dies nur dann, wenn der Anspruch von einem Arbeitnehmer geltend gemacht wird, der nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter weiter beschäftigt wird (Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 57), was aber hier nicht der Fall ist.Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist nach herrschender und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteter Auffassung ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 57; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 727; Buchegger, aaO, Paragraph 6, Rz 33 FN 54; ASG Wien, ARD 5065/3/99; LGZ Wien, Arb 8941). Anders ist dies nur dann, wenn der Anspruch von einem Arbeitnehmer geltend gemacht wird, der nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter weiter beschäftigt wird (Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 57), was aber hier nicht der Fall ist.

Im hier zu beurteilenden Sonderfall besteht zwischen dem Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnis und dem Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung ein enger Sachzusammenhang, der im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordert:

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz war zwischen den Parteien strittig, ob das vom Beklagten zunächst mit dem Einzelunternehmen A***** Peter S***** begründete Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergegangen ist. Die Klärung dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht strittigen Frage war aber sowohl für den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses als auch für die Höhe der festzustellenden Konkursforderung von Bedeutung, da vom Feststellungsbegehren des Klägers Forderungen umfasst sind, die aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen stammen. Insofern hängt daher die Entscheidung über beide Fragen von der Klärung der selben strittigen Vorfrage ab, sodass es - schon wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen - gerechtfertigt ist, auch hier davon auszugehen, dass die beiden Begehren wegen des engen Sachzusammenhanges so miteinander verknüpft sind, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist.

Im hier zu beurteilenden Sonderfall erweist sich daher die Vorgangsweise und - da damit auch die Legitimation des Masseverwalters zu bejahen ist (vgl Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 9) - auch die inhaltliche Entscheidung des Erstgerichtes als zutreffend.Im hier zu beurteilenden Sonderfall erweist sich daher die Vorgangsweise und - da damit auch die Legitimation des Masseverwalters zu bejahen ist vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 9) - auch die inhaltliche Entscheidung des Erstgerichtes als zutreffend.

Allerdings weist der Masseverwalter zu Recht darauf hin, dass die im Ersturteil enthaltene, dem Klagebegehren folgende Formulierung des Dienstzeugnisses den Umstand nicht berücksichtigt, dass das auszustellende Dienstzeugnis auch jene Dienstzeit umfasst, die der Kläger beim Einzelunternehmen zurückgelegt hat. Da aber nicht mehr strittig ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Einzelunternehmen im Wege eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergegangen und die im Dienstzeugnis bestätigte Gesamtbeschäftigungszeit zutreffend ist, handelt es sich dabei um eine bloße Klarstellung, die es erlaubt, das Ersturteil mit der Maßgabe dieser Verdeutlichung wiederherzustellen.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren war eine Folge der Abweisung des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Mit der Wiederherstellung der über dieses Begehren getroffenen erstgerichtlichen Entscheidung ist der Grund für diese Änderung weggefallen, sodass auch insofern die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die für die Revision verzeichneten Kosten waren dem Kläger allerdings nur teilweise zuzusprechen: Für die Verzeichnung des dreifachen Einheitssatzes fehlt es im Revisionsverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die für die Revision verzeichneten Kosten waren dem Kläger allerdings nur teilweise zuzusprechen: Für die Verzeichnung des dreifachen Einheitssatzes fehlt es im Revisionsverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.

Textnummer

E77742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00118.04Z.0606.000

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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