Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rahime T*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hans Rainer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** ***** GmbH, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 4.319,65 brutto sA (abzüglich EUR 430,19 netto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2005, GZ 13 Ra 6/05p-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Vorfall mit der Tankkarte:
Beweislastverteilungsregeln - so auch diejenige über die ausnahmsweise stattfindende (RIS-Justiz RS0040182) Beweislastumkehr - greifen grundsätzlich nur dann ein, wenn das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, dh wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039872, RS0039875, RS0039903). Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht die ausdrückliche Feststellung (AS 109), dass die Klägerin weder selbst den inkriminierten Missbrauch der Tankkarte zu Privatzwecken begangen, noch die Karte an Dritte weitergegeben hat. Damit ist aber der darauf gestützte Entlassungsgrund nicht nur nicht erwiesen, sondern durch gegenteilige Feststellungen ausdrücklich widerlegt. Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, dass diese Feststellungen gar nicht hätten getroffen werden dürfen, weil schon auf Grund eines von ihr erbrachten prima-facie-Beweises das alleinige Gelegenheitsverhältnis der Klägerin anzunehmen gewesen und von dieser auch nicht entkräftet worden sei, ist ihr entgegenzuhalten: Zur Frage des prima-facie-Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber auch die - von der Revisionswerberin hier aufgeworfene -Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für eine Partei spricht oder ob von der anderen Partei ein anderer Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören vielmehr zur im Revisionsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040196).
Zur behaupteten Weigerung der Klägerin, zwecks Durchführung einer Besprechung zum Dienst zu erscheinen:
Die Beklagte stellte außer Streit (AS 79), dass sich die Klägerin am 17. 2. 2004 (seit 2. 2. 2004) im Krankenstand befand. Dass dieser erschlichen worden oder aber der Grund dafür weggefallen sei, wurde nicht eingewendet. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig, das heißt nicht in der Lage war, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen (RIS-Justiz RS0103522; RS0029557). Damit ist aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, wonach selbst im Falle einer Weigerung der Klägerin, zu einem angeordneten kurzen Besprechungstermin im Betrieb zu erscheinen, kein Entlassungsgrund vorlag.
Textnummer
E77743European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00084.05A.0606.000Im RIS seit
06.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012