TE OGH 2005/6/7 14Os51/05i

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lazar H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 40 Hv 127/03f-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lazar H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 40 Hv 127/03f-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu II. ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu römisch II. ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15,, 223 Absatz 2,, 224 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Lazar H***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat erLazar H***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15,, 223 Absatz 2,, 224 StGB (römisch II.) schuldig erkannt. Danach hat er

I. am 15. Februar (vgl US 13) 1999 in W***** mit dem bereits abgeurteilten Petrak D***** im Einzelnen aufgezählte Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 131.221 S dem Manfred und der Margit R***** „durch Einbruch" (Aufzwängen der Terrassentür eines Wohnhauses; vgl US 13) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;römisch eins. am 15. Februar vergleiche US 13) 1999 in W***** mit dem bereits abgeurteilten Petrak D***** im Einzelnen aufgezählte Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 131.221 S dem Manfred und der Margit R***** „durch Einbruch" (Aufzwängen der Terrassentür eines Wohnhauses; vergleiche US 13) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

II. am 15. Februar 1999 „am Grenzübergang Walserberg" den durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellten, durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten kroatischen Reisepass des Pero T***** „zum Beweis des Rechts auf Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet und der Tatsache einer anderen Identität durch Bereithalten zu gebrauchen versucht."römisch II. am 15. Februar 1999 „am Grenzübergang Walserberg" den durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellten, durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten kroatischen Reisepass des Pero T***** „zum Beweis des Rechts auf Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet und der Tatsache einer anderen Identität durch Bereithalten zu gebrauchen versucht."

Rechtliche Beurteilung

Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz, 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 1], 296 Abs 2 [§ 294 Abs 4] StPO).Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, erster Satz, 285d Absatz eins, Ziffer eins, [§ 285a Ziffer eins ],, 296 Absatz 2, [§ 294 Absatz 4 ], StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (§ 285a Z 1 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b] StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu römisch II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15,, 223 Absatz 2,, 224 StGB überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, ], StPO).

Den Akten ist nämlich insoweit die nach Art 14 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).Den Akten ist nämlich insoweit die nach Artikel 14, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).

Anmerkung

E78080 14Os51.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00051.05I.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0140OS00051_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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