TE OGH 2005/6/7 11Os41/05x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Enemuo O***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach § 131 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 9. März 2005, GZ 163 Hv 10/05v-27, sowie seine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Enemuo O***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach Paragraph 131, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 9. März 2005, GZ 163 Hv 10/05v-27, sowie seine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enemuo O***** - teilweise abweichend von der (ua) wegen des Verbrechens des Raubes erhobenen Anklage (ON 6) - des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (ergänze: sechster Fall), Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (B) schuldig erkannt. Danach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Enemuo O***** - teilweise abweichend von der (ua) wegen des Verbrechens des Raubes erhobenen Anklage (ON 6) - des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (ergänze: sechster Fall), Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

A) am 5. Jänner 2005 dem Sasa M***** und dem Darko J***** eine fremde

bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von 50 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er M***** einen Faustschlag ins Gesicht und J***** einen Tritt gegen den Oberschenkel versetzte;

B) Ende Dezember 2004 gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften

zuwider zwei Kugeln Heroin, sohin Suchtgift, an Darko J***** und Sasa M***** um 50 EUR überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider ist das Gericht in der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen mit voller Bestimmtheit hervorgehen muss, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen wurden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern. Überdies bezogen sich die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Zweifel ausdrückenden - Passagen in den Angaben des Zeugen J***** zum Tatgeschehen des Schuldspruches B ersichtlich nicht auf eine hier entscheidende Tatsache, nämlich die inkriminierte Handlung (im Sinne von § 27 Abs 1 sechster Fall SMG) selbst, sondern bloß auf deren Zeit und Ort sowie Details des Preises des tatverfangenen Suchtgiftes (S 59, 147, 149, auch 49), weshalb die erstgerichtlichen Ausführungen US 8, 9 zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch ohne Eingehen auf die dargelegten Einwände nicht unvollständig blieben.Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider ist das Gericht in der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen mit voller Bestimmtheit hervorgehen muss, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen wurden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Detail zu erörtern. Überdies bezogen sich die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Zweifel ausdrückenden - Passagen in den Angaben des Zeugen J***** zum Tatgeschehen des Schuldspruches B ersichtlich nicht auf eine hier entscheidende Tatsache, nämlich die inkriminierte Handlung (im Sinne von Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG) selbst, sondern bloß auf deren Zeit und Ort sowie Details des Preises des tatverfangenen Suchtgiftes (S 59, 147, 149, auch 49), weshalb die erstgerichtlichen Ausführungen US 8, 9 zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch ohne Eingehen auf die dargelegten Einwände nicht unvollständig blieben.

Keiner Erörterung bedurfte der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nur 5,50 EUR bei sich hatte (S 81), war er doch nach Trennung von Sasa M***** und Darko J***** und vor seiner Anhaltung durch die Polizei unbeobachtet in einem Gastlokal (US 6; S 19, 49). Unter dem Praetext offenbar unzureichender Begründung, in Wahrheit aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld kritisiert der Rechtsmittelwerber die Verwerfung seiner Einlassung zum Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Mit der Abstützung auf die belastende Aussage des Zeugen J***** und die einschlägige Vorbestrafenbelastung (US 8, 9) setzten sich die Tatrichter indes weder über die Denkgesetze noch allgemeine empirische Erfahrungssätze zu Kausalverläufen hinweg, weshalb von dem behaupteten Formalmangel keine Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO).Keiner Erörterung bedurfte der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nur 5,50 EUR bei sich hatte (S 81), war er doch nach Trennung von Sasa M***** und Darko J***** und vor seiner Anhaltung durch die Polizei unbeobachtet in einem Gastlokal (US 6; S 19, 49). Unter dem Praetext offenbar unzureichender Begründung, in Wahrheit aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld kritisiert der Rechtsmittelwerber die Verwerfung seiner Einlassung zum Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Mit der Abstützung auf die belastende Aussage des Zeugen J***** und die einschlägige Vorbestrafenbelastung (US 8, 9) setzten sich die Tatrichter indes weder über die Denkgesetze noch allgemeine empirische Erfahrungssätze zu Kausalverläufen hinweg, weshalb von dem behaupteten Formalmangel keine Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, Satz 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77627 11Os41.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00041.05X.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0110OS00041_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten