TE OGH 2005/6/8 7Ob29/05y

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Maximilian W*****, vertreten durch seine Eltern Renate und Dieter W*****, diese vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt EUR 59.688,73 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 74.675,87), im Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 2 R 225/04m-43, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Juni 2004, GZ 15 Cg 94/03f-35, infolge Berufung des Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 16. März 2005, 7 Ob 29/05y, wird dahin berichtigt, dass der im Punkt 4. des Spruches genannte Betrag von EUR 2.520,91 richtig EUR 2.985,91 und der auf Seite 18 des Urteiles genannte Betrag der in erster Istanz berechtigterweise verzeichneten Barauslagen von EUR 456,83 richtig EUR 1.386,83 zu lauten hat. Um die Berichtigung der Urteilsausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E77489 7Ob29.05y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00029.05Y.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20050608_OGH0002_0070OB00029_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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