TE OGH 2005/6/14 4Ob54/05b

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Wille & Brandstätter Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei sowie der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 5 R 245/04t-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. September 2004, GZ 39 Cg 38/04p-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur und ist Medieninhaberin mehrerer Magazine, darunter des Seniorenmagazins "Unsere Generation". Sie wurde im Dezember 2002 vom Österreichischen Seniorenrat mit der Durchführung der Initiative "Seniorkom" beauftragt, die unter der Patronanz des Österreichischen Seniorenbundes steht, von allen politischen Lagern unterstützt und von zahlreichen Wirtschaftspartnern - darunter die Telekom Austria - gesponsert wird. Die Initiative soll älteren Menschen den Einstieg ins Internet erleichtern und ihnen helfen, diese Form moderner Kommunikation für sich nutzbar zu machen.

Im Rahmen dieser Aktion wird von der Klägerin eine Website unter der Domain www.seniorkom.at betrieben, auf der unter dem Schlagwort "Aon Sorglos-Paket" Computer-Komplettsysteme angeboten werden, bei denen Lieferung nach Hause sowie Einrichtung des Internetanschlusses im Preis enthalten sind. Im April 2004 wurde ein solches PC-Leistungspaket um 1.139 EUR angeboten. Zur gleichen Zeit bewarb die Firma Saturn ein vergleichbares Produkt zum Preis von 699 EUR, wobei die Komponenten teilweise von gleicher, teilweise von höherer Qualität waren als das von der Klägerin beworbene Paket. Im Onlineshop des Seniorkom-Projektpartners Telekom Austria wurde das Geräteset des Computerpakets "Aon-Sorglos" (also ohne Lieferung der Geräte und Einrichtung des Internetanschlusses) um 250 EUR billiger angeboten als das auf der Website der Klägerin angebotene Leistungspaket. Auf der Website der Klägerin wurde auch ein Seniorkom-Notebook angeboten; die Firma Saturn bot zur selben Zeit ein vergleichbares Gerät mit ähnlichen Leistungsspezifikationen um 150 EUR billiger an.

Der Beklagte ist die Wiener Landesgruppe des Östererichischen Seniorenbundes, der über 290.000 Senioren vertritt und die Initiative "Seniorkom" unterstützt. Der Beklagte ist Medieninhaber der Website www.ab5zig.at. Auf der Website des Beklagten werden unter anderem Anwenderkurse für Computerneulinge beworben und der Zielgruppe Senioren weitere Angebote, wie etwa Seniorenreisen oder die vergünstigte Teilnahme an Fortbildungskursen, gemacht. Am 6. 5. 2004 war auf der Website des Beklagten unter dem Titel "Internet-Kundenfang jetzt auch in den Amtshäusern" unter anderem folgender Text aufrufbar:

"Stark überteuert: Das 'AonSorglos Paket'

Doch 'Seniorkom' und 'Telekom' setzen bei diesen Bezirksvorsteher-Veranstaltungen noch eins drauf! Es gibt auch noch das 'AonSorglos Paket', das aber schon satte 1.139 Euro kostet. Sorglos? Nun ja, es enthält einen nicht gerade High-End-Computer (2,2 GHz-Prozessor), Monitor, Drucker und Zubehör. Er wird ins Haus gebracht, der (kostenpflichtige) Internetanschluss wird konfiguriert, ein paar Kabel werden angesteckt und er kann gebraucht werden. Wenn man kann ... (...)

Böses Spiel mit Senioren-Neulingen ...

Die Initiative "Das Internet ist reif" von 'Seniorkom' und 'Telekom' richtet sich ja bewusst an ahnungslose Senioren-Neulinge und will sie 'vernetzen'. Gerade diese kommen aber um einen Computerkurs ebenso wenig herum, wie die Autofahrer um den Fahrkurs. (...) Man hätte dann zum Beispiel mit dem 'Saturn-Set' um 699 Euro samt solidem Kurs noch immer keine 1.000 Euro ausgegeben. (...)

Gleiche Geräte sogar im Telekom-Online-Shop um 250 Euro billiger!

(...) Ein Preisaufschlag von mehr als 250 Euro für das Anstecken der Geräte und das Aufspielen der AON-Internet-CD?

Erklärungsbedarf für 'Seniorkom'

(...) Die Gewährleistung für das um rund 250 Euro günstigere Online-Angebot der Telekom ist nämlich ebenfalls die gleiche. Nur muß der Käufer halt die drei Geräte selbst anstecken und die AON-CD aufspielen. Was vor allem durch den ohnedies kaum vermeidbaren Computerkurs auch Senioren keine Schwierigkeiten bereiten sollte ... Aber zu diesem Zeitpunkt wäre es für den in den Wiener Amtshäusern oder auf der 'Seniorkom'-Homepage von Telekom und 'Seniorkom' so schlecht beratenen PC-Neuling im Seniorenalter ohnedies schon zu spät.

Auch 'Seniorkom-Notebook' zu teuer ... (...)

Seniorenrat muss handeln!

Der nützlichen Idee, älteren Menschen die großen Möglichkeiten des Computerzeitalters nahe zu bringen, wird damit jedenfalls ein denkbar schlechter Dienst erwiesen. Vor allem wäre deshalb dringend geboten, daß der Österreichische Seniorenrat seine vor einem Jahr voreilig gegebene, grundsätzliche Unterstützung für das 'Seniorkom'-Projekt unter diesen Begleitumständen endlich zurückzieht."

Unter dem Titel "Die Microsoft-Hotline weiß nichts davon: Rätselraten um billige MS-Office-Version von 'Seniorkom'" war am 6. 5. 2004 auf der Website des Beklagten unter anderem folgender Text aufrufbar:

"Als ob der Flop mit den untauglichen Ladenhütern für das 'kinderleichte Internet' am TV-Gerät, die überteuerten PC-Angebote und das überteuerte Notebook im Rahmen der 'Road-Show-Veranstaltungen' von 'Seniorkom' und Telekom Austria nicht reichen würden: Jetzt bietet 'Seniorkom', die sich auf den Österreichischen Seniorenrat beruft, den Senioren öffentlich billige Schulversionen von Microsoft Office 2003 an. Dazu die Microsoft-Hotline für Privatanwender: 'Diese Version darf nur an Schüler, Studierende oder Lehrkräfte abgegeben werden.'

Ein Missbrauch dieser Regelung ist nicht weit von der Raubkopie entfernt. Und das hat sich kein Hersteller von Software verdient, nicht einmal Microsoft. Dennoch wird bei den laufenden 'Seniorkom'-Veranstaltungen in den Wiener Amtshäusern ein Prospekt mit dieser Schulversion des am häufigsten benützten Office-Programms (MS-Word, MS Excel, MS Powerpoint und MS Outlook) verteilt, die alle Vorteile der Vollversion um einen sehr kleinen Preis bietet.

'Seniorkom'-Angebot: Aber leider ist alles nicht wahr. ... (Es folgt die Wiedergabe einer Ankündigung auf der Website der Klägerin mit folgendem Text: „Microsoft Office SSL jetzt auch für Senioren. Lernen sie sparen! Die Microsoft-Office Edition 2003 für Schüler, Studierende und Lehrkräfte macht es jetzt auch für SeniorInnen möglich. Da auch viele Senioren im Bereich neue Medien Lernende sind, gibts das MS Office SSL jetzt auch für Senioren! Als Senior bekommen sie das angebotene Paket um 75 % billiger!")

Wir befragten die (gebührenfreie) Microsoft Info-Hotline 08000 123 345; Rückfrage. Ratlosigkeit, ein Rückruf wird versprochen. Dieser Rückruf der zentralen Microsoft-Hotline im deutschen Krefeld erfolgt tatsächlich schon am nächsten Vormittag: Von einer Seniorenversion könne keine Rede sein. Man müßte für den billigen Kauf entweder Schüler, oder Studierender, oder Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule oder Hochschule sein. Sind doch die wenigsten Senioren, oder? Ein Computerkurs oder Ähnliches genüge keinesfalls! Wenn Senior/Seniorin also nicht zum Beispiel die Matura nachholt, oder an einer Hochschule immatrikuliert und inskribiert und die Studiengebühr hinblättert, geht gar nichts. Eine legale Variante ginge wohl: Ein echter Schüler, Student oder Lehrer wohnt im selben Haushalt. Dann darf er dort sein 'MS Office SSL' auf insgesamt drei PCs installieren, also auch auf jenen von Papa/Mama oder Opa/Oma ...

Microsoft: Kein Wort von 'Senioren'

Vielleicht hilft uns aber doch der Link von der 'Seniorkom'-Homepage auf die Homepage von Microsoft-Österreich weiter? Mitnichten, auch dort findet sich kein Wort von Senioren: Nur wieder Schüler, Studierende oder Lehrkräfte. Allerdings ist der Text des dubiosen 'Seniorkom'-Angebots teilweise wörtlich dort abgeschrieben. Nur die 'Senioren' wurden dazu gedichtet ... Wohl aber findet sich ein Hinweis, der 'Seniorkom' zu diesem Unfug angeregt haben könnte. Wörtlich heißt es dort nämlich abschließend: 'Microsoft Office Edition 2003 für Schüler, Studierende und Lehrkräfte: Die richtige Wahl für schlaue Köpfe.'

Am Rand der Legalität ...

Und wieder klärt die offizielle Österreich-Hotline von Microsoft auf: 'Wenn ein Senior nicht offiziell nachweisen kann, daß er auch Lehrkraft, Schüler oder Studierender an einer staatlich anerkannten Schule oder Hochschule ist, darf er die billige Schulversion nicht bekommen. Wenn der befugte Händler sie ihm dennoch verkauft, hat das Strafsanktionen zur Folge. Und wenn der Senior beim Kauf vortäuscht, er sei Schüler, Studierender oder Lehrkraft, macht er sich strafbar.' Das Wort 'Betrug' steht unausgesprochen im Raum ... Auch dem 'Wiener Seniorenbund' liegt übrigens eine E-Mail vom 30. März vor, angeblich von einem Mitarbeiter von Microsoft-Österreich, mit einem ähnlichen Angebot dieser 'Schulversion'. Eine ebenfalls schriftliche Rückfrage per E-Mail wurde jedoch bis zur Erstellung dieser Kritik (23. April) nicht beantwortet. Auch ein erbetener Rückruf blieb aus. Wurde 'Seniorkom' etwa nach Hardware-Desaster auch noch von einem Spaßvogel bei der Software hereingelegt?

Schon viele Interessenten!

'Als Senior bekommen Sie das angebotene Paket um 75 % billiger', behauptet aber die Homepage von 'Seniorkom' unmißverständlich. Ohne freilich einen Preis oder eine Bezugsquelle zu nennen. 'Die wird sie auch nicht finden', ist sich die Microsoft-Hotline sicher. Man verrät uns auch, daß sich seit ein paar Tagen schon viele Österreicher dort nach dem 'tollen Seniorkom-Angebot' erkundigt hätten. Schließlich werden bei den seit 14. April in städtischen Wiener Amtshäusern durchgeführten ersten von 120 geplanten, gemeinsamen Informationsveranstaltungen der 'Seniorkom' mit der Telekom Austria, neben einem Farbprospekt auch noch Visitenkarten mit genau dieser Telefonnummer verteilt ... Kein Wunder, schließlich kostet MS Office Standard immerhin regulär rund 460 Euro, die Schulversion mit dem gleichen Funktionsumfang jedoch nur rund 150 Euro. Das wären zwar auch nicht 72% Rabatt, wie 'Seniorkom' behauptet, doch immerhin 67%.

Seniorenrat muss handeln!

Der nützlichen Idee, älteren Menschen die großen Möglichkeiten des Computer-Zeitalters nahe zu bringen, wird mit solchen unprofessionellen 'Angeboten' jedenfalls ein denkbar schlechter Dienst erwiesen. Die Frage drängt sich auf, ob die fürs heutige Internet untaugliche 'Aon Startbox' und die ebenfalls von 'Seniorkom' und Telekom bei den Info-Tagen angebotenen, überteuerten Computer ('Aon Sorglos Paket') und Notebooks nicht reichen. Muß es auch noch dieses 'Software-Angebot von Microsoft' sein, von dem Microsoft offenbar nichts weiß? Vor allem wäre schon längst dringend geboten, daß der Österreichische Seniorenrat seine vor einem Jahr voreilig gegebene, grundsätzliche Unterstützung für das 'Seniorkom'-Projekt unter diesen Begleitumständen endlich zurückzieht!"

Die Beklagte hatte vor der Veröffentlichung dieses Artikels zweimal die von der Firma Microsoft angegebene Rufnummer, die "Microsoft-Hotline Österreich", die für Österreich zuständige Anlaufstelle der Firma Microsoft, kontaktiert, um nähere Erkundigungen über das angebotene Produkt "Microsoft Office SSL" einzuholen. Ihrem Vertreter war dabei mitgeteilt worden, dass es von Microsoft keine generelle Lizenzerweiterung für Senioren zum Bezug der "Microsoft Office SSL" Version gäbe. Tatsächlich existiert eine Lizenzerweiterung dieser Version für Senioren, wobei aber die Bezugsberechtigung daran geknüpft ist, dass der Senior an einer Informations- oder Ausbildungsveranstaltung von Seniorkom teilnimmt.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen zu verbreiten,

1) die Klägerin versuche, Senioren durch stark überteuerte Computerangebote zu übervorteilen,

hilfsweise, die Klägerin versuche, im Rahmen der Aktion "Seniorkom" SeniorInnen durch stark überteuerte Computerangebote zu übervorteilen;

2) das im Rahmen der Aktion "Seniorkom" angebotene Aon-Sorglos Paket sei stark überteuert;

3) das im Rahmen der Aktion "Seniorkom" angebotene "Seniorkom"-Notebook sei überteuert;

4) die Klägerin treibe ein "böses Spiel" mit Senioren,

hilfsweise, sie treibe im Rahmen der "Seniorkom"-Aktion ein "böses Spiel mit Senioren-Neulingen";

5) der Preisaufschlag des im Rahmen der Aktion "Seniorkom" angebotenen "Aon-Sorglos-Paketes" enthalte gegenüber dem Telekom-Shop-Angebot einen ungerechtfertigten Preisaufschlag von 250 EUR, der nur das "Anstecken der Geräte und das Aufspielen der AON-Internet-CD" enthielte;

6) der österreichische Seniorrat habe seine Unterstützung für das "Seniorkom-Projekt" voreilig gegeben;

7) die Klägerin kommuniziere unrichtige Software-Angebote an Senioren,

hilfsweise, die Klägerin kommuniziere unrichtigerweise, dass Microsoft Österreich seine MS-Office-Schulversion auch SeniorInnen kostengünstiger zur Verfügung stelle;

8) die Klägerin betrüge Senioren oder stifte sie zu einem betrügerischen Verhalten an,

hilfsweise, die Klägerin betrüge SeniorInnen und/oder stifte diese zu einem Betrug an Microsoft Österreich an;

9) die Klägerin stifte Senioren dazu an, urheberrechtswidrige Verhaltensweisen zu setzen,

hilfsweise, die Klägerin stifte SeniorInnen dazu an, Raubkopien von Microsoft Office anzufertigen;

10) die Klägerin befinde sich in Bezug auf die "Seniorkom"-Aktion am Rande der Legalität und/oder die Klägerin stifte SeniorInnen zu einem Verhalten an, das sich am Rande der Legalität befinde.

Die aufgestellten Behauptungen des Beklagten seien unwahr, ruf- und kreditschädigend im Sinne des § 1330 ABGB und der §§ 1, 7 UWG. Das auf der Website der Klägerin angebotene Aon-Sorglos-Paket sei nicht stark überteuert. Es bestehe das offizielle Angebot von Microsoft, dass auch Senioren die Version MS-Office SSL verwenden dürften, womit diese Version statt 460 EUR nur noch rund 150 EUR koste. Der Klägerin werde in den Artikeln unehrenhaftes Verhalten unterstellt.Die aufgestellten Behauptungen des Beklagten seien unwahr, ruf- und kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, ABGB und der Paragraphen eins,, 7 UWG. Das auf der Website der Klägerin angebotene Aon-Sorglos-Paket sei nicht stark überteuert. Es bestehe das offizielle Angebot von Microsoft, dass auch Senioren die Version MS-Office SSL verwenden dürften, womit diese Version statt 460 EUR nur noch rund 150 EUR koste. Der Klägerin werde in den Artikeln unehrenhaftes Verhalten unterstellt.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die veröffentlichten Behauptungen seien wahr, die Preisvergleiche richtig. Es werde nur sachliche, zutreffende Kritik geübt, weil Senioren die Microsoft Office SSL Version keineswegs ohne jede Einschränkung beziehen könnten. Die Klägerin habe später klargestellt, dass der Bezug dieser Version durch Senioren an die Teilnahme an einer Informations- oder Ausbildungsveranstaltung von Seniorkom (oder auch des Beklagten) gebunden sei, worauf der Beklagte den Artikel von seiner Website genommen habe. Teilweise seien die Äußerungen auch zulässige Wertungen. Der Beklagte habe gar nicht behauptet, dass die Klägerin versuche, Senioren zu übervorteilen, dass sie Senioren betrüge, oder dass sie diese zu betrügerischem oder urheberrechtswidrigem Verhalten oder zum Anfertigen von Raubkopien anstifte. Die Äußerungen seien durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Der Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil er als Interessenvertreter von Senioren seiner Informationspflicht nachgekommen sei, und habe der journalistischen Sorgfalt entsprochen. Die Klägerin habe ihr Begehren nicht auf die Untersagung von Äußerungen "zu Wettbewerbszwecken" eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Eventualbegehren zu Punkt 7) und in den Hauptbegehren zu den Punkten 8) bis 10) statt und wies es im übrigen ab. Der Anspruch nach § 7 Abs 1 UWG setze kein Wettbewerbsverhältnis voraus, wohl aber, dass die verbreitete rufschädigende Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Äußerungen zu den Punkten 2) und 3) seien wahr, die Äußerung zu Punkt 4) sei wertend und gerechtfertigt. Auch die Richtigkeit der Äußerung zu Punkt 5) sei bescheinigt, womit auch der Antrag hinsichtlich der Äußerungen zu den Punkten 1) und 6) nicht berechtigt sei. Die Behauptungen im Artikel "Rätselraten um billige Microsoft Office Version von Seniorkom" seien im Tatsachenkern unwahr, weil es eine Lizenzerweiterung für Senioren - wenn auch mit der Auflage des Besuches eines Seniorkom-Computerkurses - gegeben habe. Damit seien die Behauptungen des Beklagten zu den Punkten 8) bis 10) weit überzogene Äußerungen ohne entsprechendes Tatsachensubstrat, die die Klägerin empfindlich herabsetzten.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Eventualbegehren zu Punkt 7) und in den Hauptbegehren zu den Punkten 8) bis 10) statt und wies es im übrigen ab. Der Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG setze kein Wettbewerbsverhältnis voraus, wohl aber, dass die verbreitete rufschädigende Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Äußerungen zu den Punkten 2) und 3) seien wahr, die Äußerung zu Punkt 4) sei wertend und gerechtfertigt. Auch die Richtigkeit der Äußerung zu Punkt 5) sei bescheinigt, womit auch der Antrag hinsichtlich der Äußerungen zu den Punkten 1) und 6) nicht berechtigt sei. Die Behauptungen im Artikel "Rätselraten um billige Microsoft Office Version von Seniorkom" seien im Tatsachenkern unwahr, weil es eine Lizenzerweiterung für Senioren - wenn auch mit der Auflage des Besuches eines Seniorkom-Computerkurses - gegeben habe. Damit seien die Behauptungen des Beklagten zu den Punkten 8) bis 10) weit überzogene Äußerungen ohne entsprechendes Tatsachensubstrat, die die Klägerin empfindlich herabsetzten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinem abweisenden Teil und in der Stattgebung des Eventualbegehrens zu Punkt 7) des Antrags und änderte ihn im übrigen dahin ab, dass es auch die Begehren zu den Punkten 8) bis 10) abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Das Unterlassungsbegehren zu den Punkten 1), 8), 9) und 10) sei schon deshalb unbegründet, weil die darin angeführten Formulierungen (die Klägerin versuche Senioren zu übervorteilen; die Klägerin betrüge Senioren oder stifte sie zu einem betrügerischen Verhalten an; die Klägerin stifte Senioren zu urheberrechtswidrigem Verhalten an; die Klägerin befinde sich mit ihrer Aktion am Rande der Legalität) keinen konkreten Äußerungen der Beklagten entsprächen. Die Äußerung laut Punkt 4) des Begehrens (es werde ein böses Spiel mit "Senioren-Neulingen" getrieben) sei gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Klägerin auf ihrer Website ein Computerangebot zu einem "spitzen Preis" (gemeint offenbar zu einem besonders günstigen Preis) bewerbe, dies aber nicht den Tatsachen entspreche. Die zu Punkt 6) des Begehrens beanstandete Äußerung könne vielleicht den wirtschaftlichen Ruf des Österreichischen Seniorenrates schädigen, nicht aber den der Klägerin; selbst wenn man diese Formulierung dahingehend verstehe, dass der österreichische Seniorenrat der Initiative der Klägerin die Unterstützung hätte versagen sollen, wäre diese (wertende) Äußerung nicht zu beanstanden, berücksichtige man, dass die Telekom Austria nach der Kooperationsvereinbarung ein spezielles Paket für die Zielgruppe der älteren Generation zu einem besonders günstigen Preis entwickeln habe sollen, während sie stattdessen auf der Website der Klägerin im Rahmen der vom Österreichischen Seniorenrat geförderten Aktion ein vergleichsweise teures Produkt angeboten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist verspätet. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Sicherungsantrag nicht auch sinngleiche Äußerungen wie die angeführten umfasse; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten

Die Entscheidung des Rekursgerichts im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 11. 2. 2005 zugestellt.Die Entscheidung des Rekursgerichts im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 402, Absatz eins, EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 11. 2. 2005 zugestellt.

Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (RIS-Justiz RS0005731 [T4]). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht² Rz 525; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 13; 4 Ob 58/00h = ÖBl-LS 2000/88; 4 Ob 228/01k; 4 Ob 203/02k).Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (RIS-Justiz RS0005731 [T4]). Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht² Rz 525; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 13; 4 Ob 58/00h = ÖBl-LS 2000/88; 4 Ob 228/01k; 4 Ob 203/02k).

Der am 11. 3. 2005 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher verspätet.

2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin

Die Klägerin bekämpft die Rekursentscheidung, soweit sie sich auf die Begehren zu den Punkten 1), 4), 6), 8), 9) und 10) bezieht. Das Rekursgericht habe die „Unklarheitenregel" nicht beachtet und Teile des Begehrens mit der unrichtigen Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen in der im Sicherungsantrag genannten Formulierung nicht abgegeben. Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines Artikels müsse aber auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck abgestellt werden.

Richtig ist, dass nach der "Unklarheitenregel" im geschäftlichen Wettbewerb derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0031883 [T26]). Diese Regel kommt demnach bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung zur Anwendung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage der Fassung eines Unterlassungsgebots. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (4 Ob 202/99f = ÖBl 2000, 72 - Format; RIS-Justiz RS0037607 [T34]). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 37/95 = SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure 185 S; 4 Ob 172/00y = MR 2000, 303 - Wirtschaftspolizist ua).

Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken (4 Ob 109/01k = MR 2001, 242 - Diffamierung mwN; RIS-Justiz RS0115334). Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen (4 Ob 314/97y = MR 1998, 82 - Bastler; RS0037478 [T7]; RIS-Justiz RS0037607 [T36]).Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken (4 Ob 109/01k = MR 2001, 242 - Diffamierung mwN; RIS-Justiz RS0115334). Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen (4 Ob 314/97y = MR 1998, 82 - Bastler; RS0037478 [T7]; RIS-Justiz RS0037607 [T36]).

Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen, wenn es das Unterlassungsbegehren in den Punkten 1), 8), 9) und 10) allein mit der Begründung abgewiesen hat, die darin angeführten Formulierungen entsprächen keinen konkreten Äußerungen der Beklagten. Diese Begründung trägt die Abweisung nur insoweit, als sich das Begehren auf die Untersagung wörtlicher Behauptungen wie der genannten bezieht: Der Beklagten kann nämlich nicht etwas untersagt werden, was sie nicht gesagt hat und von dem mangels irgendwelcher Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen ist, dass sie sich in Zukunft in diesem Sinn äußern werde (4 Ob 153/00d).

Die Klägerin begehrt daneben aber auch die Untersagung von Behauptungen, die den wörtlich angeführten sinngemäß entsprechen. Insoweit bedarf es daher einer inhaltlichen Prüfung, ob den beanstandeten Artikeln in ihrem Gesamtzusammenhang sinngemäß entnommen werden kann, was dem Beklagten untersagt werden soll.

2.1. Zum Vorwurf betrügerischen, urheberrechtswidrigen Verhaltens am Rande der Legalität (Punkte 8 bis 10 des Begehrens):

Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Klägerin auf ihrer Website die Schulversion von Microsoft-Software ohne Hinweis darauf angeboten, dass der günstige Preis dafür nur dann gilt, wenn der „Senior" an einer Informations- oder Ausbildungsveranstaltung von Seniorkom teilnimmt. Ihre Mitteilung ist daher wegen Unvollständigkeit unrichtig.

Erwirbt jemand das Softwarepaket zum günstigen Preis, ohne dazu berechtigt zu sein, so nutzt er die Software ohne wirksame Lizenz und begeht daher eine Urheberrechtsverletzung. Ein Vergleich dieser Urheberrechtsverletzung mit einer Raubkopie ist unter solchen Umständen nicht überzogen, weil in beiden Fällen geschützte Leistungen genutzt werden, ohne dazu berechtigt zu sein.

Die Angaben auf der Website der Klägerin und die von ihr durch einen Link zugänglich gemachten Angaben auf der Microsoft Website, wonach Schüler, Studierende und Lehrkräfte die Schulversion erhalten, können als Tipp verstanden werden, wie man durch (unrichtige) Angaben zu einer billigeren Version kommen kann. So verstanden, bewegt sich die Klägerin tatsächlich am Rande der Legalität, und das Wort „Betrug" (durch den eine nicht gegebene Eigenschaft vortäuschenden „Senior"; in diesem Zusammenhang wird der Vorwurf im Text des Beklagten erhoben) steht tatsächlich im Raum. Gemessen am Zusammenhang des gesamten Textes, der dem Leser den zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend darlegt, sind die beanstandeten Behauptungen somit als berechtigte Kritik der beworbenen Aktion zu beurteilen.

2.2. Zum Vorwurf, die Klägerin versuche, Senioren durch stark überteuerte Computer-Angebote zu übervorteilen (Punkt 1 des Begehrens)

Bescheinigt ist, dass die Klägerin das „AonSorglos Paket" um 1.139 EUR angeboten hat; bei Saturn kosten zum Teil sogar bessere Geräte 699 EUR; im Telekom Online Shop wären sie um 250 EUR billiger gewesen. Dem ? gegenüber Saturn gegebenen ? Preisunterschied von 449 EUR steht als Leistung der Klägerin die Lieferung der Geräte ins Haus und die Installation des Internetzugangs gegenüber.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats den Vorwurf der Überteuerung (die Abweisung der auf diese Behauptung abzielenden Begehren 2, 3 und 5 durch das Erstgericht ist auch unangefochten geblieben) ebenso wie den der Übervorteilung und des „bösen Spiels", das die Klägerin mit den „Senioren" treibe. Durch den Hinweis, einen „spitzen Preis" zu bieten, erweckt die Klägerin den - unzutreffenden - Anschein, preisgünstig zu sein. Sie nützt damit das Vertrauen von Leuten aus, die im Regelfall über die Preisverhältnisse auf diesem Markt nicht informiert sind und die (als „Neueinsteiger" in eine ihnen nicht vertraute Technologie) mangels technischer Kenntnisse auch nicht in der Lage sind, selbstständig verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Die beanstandete Äußerung überschreitet daher die Grenze einer zulässigen - weil auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhenden - Kritik nicht.

2.3. Zum Vorwurf, der Österreichische Seniorenrat habe seine Unterstützung für das „Seniorkom"-Projekt voreilig gegeben (Punkt 6 des Begehrens)

Der genannte Vorwurf enthält den Tatsachenkern, bei gründlicherer Prüfung in Bezug auf Preiswürdigkeit und Rechtmäßigkeit der Software-Überlassung wäre keine Unterstützung (oder allenfalls eine Unterstützung nur unter Auflagen) gewährt worden. Diese Kritik ist - berücksichtigt man die zuvor unter 2.1. und 2.2. angeführten Umstände - durchaus berechtigt: Einem Unternehmen, das im Auftrag des Österreichischen Seniorenrats tätig wird, wird von den angesprochenen „Senioren" Vertrauen entgegen gebracht. Sie verlassen sich darauf, dass sie Leistungen zu einem fairen Preis angeboten erhalten und vollständig informiert werden. Es wäre daher nahe gelegen, vor Erteilung des Auftrags sicherzustellen, dass die Klägerin tatsächlich günstige Konditionen bietet und jedenfalls wahrheitsgemäß (und vollständig) über die Bedingungen des Software-Erwerbs informiert. Das Rekursgericht hat daher auch diese Begehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E77713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00054.05B.0614.000

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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