TE OGH 2005/6/14 2Ob126/05a

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waneck & Kunze, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.510,12, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2004, GZ 35 R 402/04h-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juli 2004, GZ 36 C 1075/02k-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 499,39 (hierin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall vom 24. 8. 2002 im Stadtgebiet von Wien im Bereich der Speisingerstraße auf Höhe der Einmündung in die Leitengasse zwischen einem von der klagenden Partei gehaltenen und dieser gehörigen Krankentransportwagen im Einsatz sowie einem von der Versicherungsnehmerin der beklagten Partei gelenkten und bei dieser haftpflichtversicherten PKW zugrunde. Während die PKW-Lenkerin nach links in die Leitengasse einbiegen wollte, wurde sie von dem aus derselben Fahrtrichtung mit Blaulicht (jedoch ohne Folgetonhorn) wegen eines hinter der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges gebildeten Vekehrsstaus auf den dortigen Gleiskörper der Straßenbahn gewechselten und sich dort mit einer Geschwindigkeit von rund 67 km/h nähernden Krankentransportwagen gerammt.

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, erkannte das Berufungsgericht mit Zwischenurteil, dass die Klagsforderung dem Grunde nach mit zwei Drittel zu Recht besteht. Es sprach zunächst weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß § 508 ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die Revision doch zulässig sei, und dies damit begründet, dass sich der Oberste Gerichtshof lediglich zu 2 Ob 308/69 mit der Frage befasst habe, dass sich ein anderes Fahrzeug auch im Bereich von in der Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen nach links einordnen müsse, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannahe; die weitere Entscheidung 11 Os 30/65 befasse sich mit der Frage, dass ein Kraftfahrer, der zum Linksabbiegen auf den Schienen anhält, nur dann schuldhaft handle, wenn er solcherart ein Schienenfahrzeug zu einem unvermittelten Bremsmanöver veranlasse, obwohl ihm ein Räumen der Geleise bei dessen Herannahen möglich gewesen wäre. In welchem Spannungsverhältnis jedoch das Nichteinordnen des PKW im Schienenbereich zur Benützung des Gleistroges links von der Haltestelleninsel durch ein mit Blaulicht, nicht jedoch mit eingeschaltetem Folgetonhorn fahrenden Einsatzfahrzeug stehe, habe sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befasst.Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, erkannte das Berufungsgericht mit Zwischenurteil, dass die Klagsforderung dem Grunde nach mit zwei Drittel zu Recht besteht. Es sprach zunächst weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die Revision doch zulässig sei, und dies damit begründet, dass sich der Oberste Gerichtshof lediglich zu 2 Ob 308/69 mit der Frage befasst habe, dass sich ein anderes Fahrzeug auch im Bereich von in der Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen nach links einordnen müsse, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannahe; die weitere Entscheidung 11 Os 30/65 befasse sich mit der Frage, dass ein Kraftfahrer, der zum Linksabbiegen auf den Schienen anhält, nur dann schuldhaft handle, wenn er solcherart ein Schienenfahrzeug zu einem unvermittelten Bremsmanöver veranlasse, obwohl ihm ein Räumen der Geleise bei dessen Herannahen möglich gewesen wäre. In welchem Spannungsverhältnis jedoch das Nichteinordnen des PKW im Schienenbereich zur Benützung des Gleistroges links von der Haltestelleninsel durch ein mit Blaulicht, nicht jedoch mit eingeschaltetem Folgetonhorn fahrenden Einsatzfahrzeug stehe, habe sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befasst.

In der mit dem Abänderungsantrag verbundenen ordentlichen Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweislichen Ersturteiles; hilfsweise wird die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Verschuldenteilung 3 : 1 zu Lasten der Klägerin begehrt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zufolge Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen, in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der Entscheidung 2 Ob 308/69, sondern auch zu 8 Ob 250/81 (ZVR 1982/209) ausgesprochen, dass einerseits in der Mitte der Fahrbahn liegende Straßenbahnschienen in der Längsrichtung befahren werden dürfen und andererseits beim Einordnen nach links auch der Bereich von in Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen ist, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht. Dies ergibt sich aus der Einordnungsbestimmung des § 12 Abs 1 StVO und wird auch durch dessen Abs 4, der auf die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs 2 StVO) verweist, nicht verboten. Ausgehend von den (skizzen- und feststellungsmäßigen) aktenkundigen Gegebenheiten an der Unfallkreuzung bestand demgemäß tatsächlich für die PKW-Lenkerin kein (faktisches wie rechtliches) Hindernis, ihre mehrere Sekunden dauernde Stillstandsposition vor dem beabsichtigten und sodann auch eingeleiteten Linksabbiegemanöver nicht in der festgestellten Position „10B" (also am von ihr zunächst benützten Geradeausfahrstreifen der Speisingerstraße), sondern am anschließenden Mittelfahrstreifen derselben einzunehmen. Dafür bestand weder ein bauliches Hindernis (der befestigte Haltestellenbereich der Straßenbahn samt Wartehäuschen war in diesem Bereich bereits zu Ende, ebenso die diesen Bereich absichernde Sperrfläche); der Gegenverkehr aus der Gegenrichtung der Speisingerstraße hatte einen eigenen Fahrstreifen, der durch die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges nicht behindert oder eingeengt worden wäre; Bodenmarkierungen, die solches untersagt hätten, lagen nicht vor und schließlich musste sie auch nicht einem herannahenden Schienenfahrzeug gemäß § 28 Abs 2 StVO Platz machen (Gegenteiliges wurde weder festgestellt noch vorgebracht; im Gegenteil: Anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Erstgericht betonte sie ausdrücklich, keines gesehen zu haben - ON 26). Damit ist aber die Annahme des Berufungsgerichtes, die PKW-Lenkerin hätte dem Lenker des Einsatzfahrzeuges einen wesentlich höheren Auffälligkeitswert vermittelt (sodass dieser unter Umständen kollisionsfrei bremsverzögernd zum Stillstand hätte kommen können), umso weniger zu beanstanden, als sich ja auch ihre Sicht nach hinten (in Richtung der Ankommrichtung dieses Einsatzfahrzeuges), welche durch ihre selbst gewählte Position wegen des Rückstauverkehrs einerseits und der Personen im Wartehäuschenbereich andererseits wesentlich eingeschränkt wurde, naturgemäß erhöht; sie hätte hiedurch das sich immerhin ca 3,2 Sekunden (für die letzten 50 m vor der Kollision am Gleisbereich) nähernde Einsatzfahrzeug - auch ohne Folgetonhorn - wahrnehmen können und so auch von ihrem weiteren Fahrmanöver gemäß § 19 Abs 2 StVO Abstand nehmen müssen. Dass sie all dies unterließ, ist ihr daher als Verschulden anzulasten. Angesichts der Grundregel, dass Vorrangverletzungen bei der Verschuldensgewichtung grundsätzlich besonders schwerwiegend beurteilt werden (RIS-Justiz RS0026775, RS0027259, RS0027312, RS0027276), ist daher auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung keine Rechtsfrage mit dem Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten. Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist nämlich eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen, wovon jedoch nach dem Vorgesagten hier nicht auszugehen ist - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606; zuletzt 2 Ob 213/02s und 7 Ob 40/04i; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 502). Soweit (als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) Feststellungsmängel zur bestehenden und die Speisingerstraße in Fahrtrichtung der PKW-Lenkerin teilenden Bodenmarkierung gerügt werden, liegt eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht vor, da solche (als Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen für die rechtliche Beurteilung) der Rechtsrüge zuzuordnen sind (RIS-Justiz RS0043304). Im Übrigen liegen diesbezügliche Feststellungsmängel aber auch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht die Unfallstelle nicht nur durch eigene Worte beschrieb, sondern hiezu auch zwei Maßstabsskizzen als integrierenden Bestandteil seinen Feststellungen anschloss, sodass der als fehlend monierte (ergänzende) Sachverhalt ohnedies zwanglos auch aus diesen abgeleitet werden kann. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der Entscheidung 2 Ob 308/69, sondern auch zu 8 Ob 250/81 (ZVR 1982/209) ausgesprochen, dass einerseits in der Mitte der Fahrbahn liegende Straßenbahnschienen in der Längsrichtung befahren werden dürfen und andererseits beim Einordnen nach links auch der Bereich von in Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen ist, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht. Dies ergibt sich aus der Einordnungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, StVO und wird auch durch dessen Absatz 4,, der auf die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (Paragraph 28, Absatz 2, StVO) verweist, nicht verboten. Ausgehend von den (skizzen- und feststellungsmäßigen) aktenkundigen Gegebenheiten an der Unfallkreuzung bestand demgemäß tatsächlich für die PKW-Lenkerin kein (faktisches wie rechtliches) Hindernis, ihre mehrere Sekunden dauernde Stillstandsposition vor dem beabsichtigten und sodann auch eingeleiteten Linksabbiegemanöver nicht in der festgestellten Position „10B" (also am von ihr zunächst benützten Geradeausfahrstreifen der Speisingerstraße), sondern am anschließenden Mittelfahrstreifen derselben einzunehmen. Dafür bestand weder ein bauliches Hindernis (der befestigte Haltestellenbereich der Straßenbahn samt Wartehäuschen war in diesem Bereich bereits zu Ende, ebenso die diesen Bereich absichernde Sperrfläche); der Gegenverkehr aus der Gegenrichtung der Speisingerstraße hatte einen eigenen Fahrstreifen, der durch die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges nicht behindert oder eingeengt worden wäre; Bodenmarkierungen, die solches untersagt hätten, lagen nicht vor und schließlich musste sie auch nicht einem herannahenden Schienenfahrzeug gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StVO Platz machen (Gegenteiliges wurde weder festgestellt noch vorgebracht; im Gegenteil: Anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Erstgericht betonte sie ausdrücklich, keines gesehen zu haben - ON 26). Damit ist aber die Annahme des Berufungsgerichtes, die PKW-Lenkerin hätte dem Lenker des Einsatzfahrzeuges einen wesentlich höheren Auffälligkeitswert vermittelt (sodass dieser unter Umständen kollisionsfrei bremsverzögernd zum Stillstand hätte kommen können), umso weniger zu beanstanden, als sich ja auch ihre Sicht nach hinten (in Richtung der Ankommrichtung dieses Einsatzfahrzeuges), welche durch ihre selbst gewählte Position wegen des Rückstauverkehrs einerseits und der Personen im Wartehäuschenbereich andererseits wesentlich eingeschränkt wurde, naturgemäß erhöht; sie hätte hiedurch das sich immerhin ca 3,2 Sekunden (für die letzten 50 m vor der Kollision am Gleisbereich) nähernde Einsatzfahrzeug - auch ohne Folgetonhorn - wahrnehmen können und so auch von ihrem weiteren Fahrmanöver gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO Abstand nehmen müssen. Dass sie all dies unterließ, ist ihr daher als Verschulden anzulasten. Angesichts der Grundregel, dass Vorrangverletzungen bei der Verschuldensgewichtung grundsätzlich besonders schwerwiegend beurteilt werden (RIS-Justiz RS0026775, RS0027259, RS0027312, RS0027276), ist daher auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung keine Rechtsfrage mit dem Gewicht des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten. Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist nämlich eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen, wovon jedoch nach dem Vorgesagten hier nicht auszugehen ist - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606; zuletzt 2 Ob 213/02s und 7 Ob 40/04i; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502,). Soweit (als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) Feststellungsmängel zur bestehenden und die Speisingerstraße in Fahrtrichtung der PKW-Lenkerin teilenden Bodenmarkierung gerügt werden, liegt eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht vor, da solche (als Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen für die rechtliche Beurteilung) der Rechtsrüge zuzuordnen sind (RIS-Justiz RS0043304). Im Übrigen liegen diesbezügliche Feststellungsmängel aber auch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht die Unfallstelle nicht nur durch eigene Worte beschrieb, sondern hiezu auch zwei Maßstabsskizzen als integrierenden Bestandteil seinen Feststellungen anschloss, sodass der als fehlend monierte (ergänzende) Sachverhalt ohnedies zwanglos auch aus diesen abgeleitet werden kann. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E77697 2Ob126.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00126.05A.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20050614_OGH0002_0020OB00126_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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