Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Pressl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Räumung, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 54 R 234/04g-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. August 2004, GZ 11 Cg 1576/02m-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes, womit der beklagten Partei die Räumung der klägerischen Liegenschaft binnen 14 Tagen aufgetragen worden war, wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt sowie weiters ausgesprochen, dass der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt, und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war zwischen den Streitteilen ein bloßes Prekarium für den Betrieb eines Imbissstandes geschlossen und klägerischerseits widerrufen worden. Die Nichtzulassung der Revision wurde mit dem Vorliegen ausreichender und vom Berufungsgericht beachteter Judikatur des Obersten Gerichtshofes begründet.
Gegen dieses (bestätigende) Urteil stellte die beklagte Partei einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO), verbunden mit der ordentlichen Revision, in eventu auch „außerordentliche Revision", samt dem Begehren auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung, hilfsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, in eventu auch Abänderung bzw Aufhebung im Kostenpunkt.
Das Berufungsgericht wies den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und die damit verbundene ordentliche Revision als nicht stichhältig zurück, worauf das Erstgericht nunmehr die Akten mit der „außerordentlichen Revision" der beklagten Partei dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Auszugehen ist davon, dass kein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, weil dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis kein Bestandvertrag im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, sondern ein bloßes Prekarium zugrunde liegt (ausführlich 2 Ob 244/00x mwN). Damit ist aber von der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Berufungsgerichtes, wonach es den Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO für nicht stichhältig erachtete, auszugehen (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO). Diese kann nicht durch Vorlage als „außerordentliches" Rechtsmittel umgangen werden (7 Ob 48/04s; 6 Ob 313/04d), weshalb dieses - ohne jede inhaltliche Prüfung - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen war (6 Ob 313/04d; RIS-Justiz RS0111234).Auszugehen ist davon, dass kein Fall des § 502 Absatz 5, Z 2 ZPO vorliegt, weil dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis kein Bestandvertrag im Sinne des § 49 Absatz 2, Z 5 JN, sondern ein bloßes Prekarium zugrunde liegt (ausführlich 2 Ob 244/00x mwN). Damit ist aber von der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Berufungsgerichtes, wonach es den Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO für nicht stichhältig erachtete, auszugehen (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO). Diese kann nicht durch Vorlage als „außerordentliches" Rechtsmittel umgangen werden (7 Ob 48/04s; 6 Ob 313/04d), weshalb dieses - ohne jede inhaltliche Prüfung - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen war (6 Ob 313/04d; RIS-Justiz RS0111234).
Textnummer
E77700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00144.05Y.0614.000Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011