Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Iveta K*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgsgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 48 R 6/05w, 7/05t-60, und vom 27. Jänner 2005, GZ 48 R 21/05a-61, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass das Gericht - sollte es zum Ergebnis gelangen, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen sei - das Verfahren in jeder Lage einzustellen hat, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Anordnung des § 122 Abs 1 AußStrG nF. Diese Bestimmung war - bezogen auf den Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung - im Verfahren vor dem Rekursgericht bereits anzuwenden (§ 199 AußStrG nF). Entgegen dem Vorwurf der betroffenen Person haben die Vorinstanzen zum Einstellungsantrag auch inhaltlich Stellung genommen. Das Erstgericht hat ausgeführt, warum das Verhalten der betroffenen Person Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie nicht in der Lage sein könnte, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und dass deshalb zur Abklärung die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sei. Das Rekursgericht hat die Befürchtung des Erstgerichts aus der Überlegung geteilt, dass das Verhalten der betroffenen Person in der Zivilverhandlung vom 13. 12. 2004 allein nicht ausreiche, um bei Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens diese Bedenken zu zerstreuen, weil bei psychischen Erkrankungen eine abwechselnde Verbesserung und Verschlechterung nicht unüblich sei. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich die Frage, unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung anzunehmen seien, nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls richte (4 Ob 195/04m; RIS-Justiz RS0087101) und ihr keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gleiches gilt für die Frage, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Weiterführung des Verfahrens durch Sachverständigenbegutachtung angezeigt ist.Dass das Gericht - sollte es zum Ergebnis gelangen, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen sei - das Verfahren in jeder Lage einzustellen hat, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG nF. Diese Bestimmung war - bezogen auf den Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung - im Verfahren vor dem Rekursgericht bereits anzuwenden (Paragraph 199, AußStrG nF). Entgegen dem Vorwurf der betroffenen Person haben die Vorinstanzen zum Einstellungsantrag auch inhaltlich Stellung genommen. Das Erstgericht hat ausgeführt, warum das Verhalten der betroffenen Person Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie nicht in der Lage sein könnte, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und dass deshalb zur Abklärung die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sei. Das Rekursgericht hat die Befürchtung des Erstgerichts aus der Überlegung geteilt, dass das Verhalten der betroffenen Person in der Zivilverhandlung vom 13. 12. 2004 allein nicht ausreiche, um bei Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens diese Bedenken zu zerstreuen, weil bei psychischen Erkrankungen eine abwechselnde Verbesserung und Verschlechterung nicht unüblich sei. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich die Frage, unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung anzunehmen seien, nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls richte (4 Ob 195/04m; RIS-Justiz RS0087101) und ihr keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gleiches gilt für die Frage, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Weiterführung des Verfahrens durch Sachverständigenbegutachtung angezeigt ist.
Der Vorwurf der Rechtsmittelwerberin, das Rekursgericht habe die Voraussetzungen für die Verfahrensfortsetzung unrichtig beurteilt, weil es keine begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung bzw der Fortsetzung des Verfahrens angeführt habe, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat sich erkennbar auf das zur Verfahrenseinleitung Anlass gebende Verhalten der betroffenen Person bezogen und zum Ausdruck gebracht, dass die zur Verfahrenseinleitung Anlass gebenden Anhaltspunkte einer geistigen Störung nicht weggefallen seien, eine endgültige Abklärung jedoch nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen könne. Das Rekursgericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person aus der Überlegung verneint, sie habe sich der Einvernahme entzogen, jedoch ihren Standpunkt im Schriftsatz ON 28 ausreichend dargelegt. Mit diesen Ausführungen hat es eine Mangelhaftigkeit des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz verneint; sie kann in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die betroffene Person der Erstanhörung ohne gerechtfertigten Grund entzog.
Mangels erheblicher Rechtsfragen werden die außerordentlichen Revisionsrekurse der betroffenen Person zurückgewiesen.
Anmerkung
E77711 4Ob107.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00107.05X.0614.000Dokumentnummer
JJT_20050614_OGH0002_0040OB00107_05X0000_000