TE OGH 2005/6/14 4Ob101/05i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Monika V*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 29. März 2005, GZ 25 R 35/05g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 57 Abs 2 EheG ist die Scheidung nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrunds zehn Jahre verstrichen sind. Die (absolute) Zehnjahresfrist des § 57 Abs 2 EheG beginnt - entsprechend dem Gesetzestext - mit dem Eintritt des Scheidungsgrunds, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen (1 Ob 307/02g; RIS-Justiz RS0057240 [T7]); auf die Kenntnis des anderen Ehegatten kommt es nicht an (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 57 EheG Rz 6; Gruber in Schwimann, ABGB² § 57 EheG Rz 6).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, EheG ist die Scheidung nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrunds zehn Jahre verstrichen sind. Die (absolute) Zehnjahresfrist des Paragraph 57, Absatz 2, EheG beginnt - entsprechend dem Gesetzestext - mit dem Eintritt des Scheidungsgrunds, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen (1 Ob 307/02g; RIS-Justiz RS0057240 [T7]); auf die Kenntnis des anderen Ehegatten kommt es nicht an (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 57, EheG Rz 6; Gruber in Schwimann, ABGB² Paragraph 57, EheG Rz 6).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es die auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützte Scheidungsklage deshalb abgewiesen hat, weil die festgestellten ehewidrigen Beziehungen der Beklagten 18 Jahre zurückliegen. Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt im Verschweigen des mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ehebruchs keine - einem gesonderten Fristenlauf unterworfene - eigene Eheverfehlung, würde doch andernfalls die von einer Kenntnis unabhängige absolute Frist des § 57 Abs 2 EheG gegenstandslos. Auch macht es in der Frage der Verfristung keinen Unterschied, ob der Ehebruchspartner mit dem Scheidungskläger verwandt ist oder nicht.Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es die auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützte Scheidungsklage deshalb abgewiesen hat, weil die festgestellten ehewidrigen Beziehungen der Beklagten 18 Jahre zurückliegen. Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt im Verschweigen des mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ehebruchs keine - einem gesonderten Fristenlauf unterworfene - eigene Eheverfehlung, würde doch andernfalls die von einer Kenntnis unabhängige absolute Frist des Paragraph 57, Absatz 2, EheG gegenstandslos. Auch macht es in der Frage der Verfristung keinen Unterschied, ob der Ehebruchspartner mit dem Scheidungskläger verwandt ist oder nicht.

Textnummer

E77710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00101.05I.0614.000

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten