Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto H***** wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2005, GZ 9 Hv 13/04z-20, sowie seiner Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto H***** wegen des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2005, GZ 9 Hv 13/04z-20, sowie seiner Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittelverfahren wird abgebrochen; die Akten werden dem Landesgericht Eisenstadt zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgestellt.
Text
Gründe:
Otto H***** erhob gegen das bezeichnete Urteil, mit dem er wegen in einem Falle im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, darin enthalten (§ 498 Abs 3 StPO) die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.Otto H***** erhob gegen das bezeichnete Urteil, mit dem er wegen in einem Falle im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, darin enthalten (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.
Am 11. April 2005 wurden die Akten gemäß § 285c StPO der Generalprokuratur zur Stellungnahme zugeleitet; noch vor Einlangen dieser Stellungnahme verstarb Otto H*****.Am 11. April 2005 wurden die Akten gemäß Paragraph 285 c, StPO der Generalprokuratur zur Stellungnahme zugeleitet; noch vor Einlangen dieser Stellungnahme verstarb Otto H*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Tod des Angeklagten schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafausspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos, weil eine durch Rechtsmittel angestrebte Überprüfung des Strafanspruchs schon begrifflich nicht mehr möglich ist (SSt 58/44). Da nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ein nicht zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil (und ein damit verbundener Widerrufsbeschluss) niemals mehr in Rechtskraft erwachsen kann, war das Rechtsmittelverfahren abzubrechen; das Erstgericht wird das Strafverfahren zu beenden haben.
Anmerkung
E77756 13Os37.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00037.05Y.0615.000Dokumentnummer
JJT_20050615_OGH0002_0130OS00037_05Y0000_000