TE OGH 2005/6/21 5Ob135/05x

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gemeinde A*****, wegen Wiederherstellung der Grundbuchsordnung gemäß § 9 Abs 6 Oö BauO 1994, über die Revisionsrekurse 1.) des Johann H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, 2.) des Karl und der Paula L***** , beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 1. April 2005, AZ 22 R 106/05b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 14. Februar 2005, TZ 325/05, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gemeinde A*****, wegen Wiederherstellung der Grundbuchsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Oö BauO 1994, über die Revisionsrekurse 1.) des Johann H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, 2.) des Karl und der Paula L***** , beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 1. April 2005, AZ 22 R 106/05b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 14. Februar 2005, TZ 325/05, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beiden Liegenschaftseigentümer veräußerten mit Kaufvertrag vom 10. 3. 2000 aus der in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft EZ 59 Grundbuch 45012 Hartheim eine 5.003 m2 große Teilfläche an einen Käufer.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 4. 3. 2004, TZ 401/04, (unter anderem) auf Grund der Erklärung der Verkäufer, dass weder die Parzelle 140/1 der EZ 59 noch das abzuschreibende Grundstück 140/3 zu einem im Grundbuch ersichtlichen Bauplatz gehören würden und auch nicht bebaut wären,

a) die Unterteilung der Parzelle 140/1 in diese und in das Grundstück 140/3;

b) die Abschreibung der Parzelle 140/3 vom Gutsbestand der EZ 59;

c) die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die Parzelle 140/3;

d) die Einverleibung des Eigentumsrechtes hieran zu Gunsten des Käufers.

Mit weiterem Beschluss vom 4. 3. 2004, TZ 402/04, bewilligte das Erstgericht ob der (neu gebildeten) EZ 910 (mit der zugeschriebenen Parzelle 140/3) die Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Teilhöchstbetrag von EUR 50.000,-- zu Gunsten einer Bank.

Mit Eingabe vom 14. 2. 2005 begehrte die antragstellende Gemeinde als Baubehörde erster Instanz beim Erstgericht, die mit Beschluss vom 4. 3. 2004, TZ 401/04, durchgeführten Änderungen zu löschen und den vorherigen Grundbuchsstand wiederherzustellen. Dazu wurde behauptet, dass das Grundstück 140/1 die ebenfalls in der EZ 59 vorgetragene Parzelle 145 (Baufläche) umschließt. Auf Grund der Erklärung der vormaligen Grundeigentümer, dass die Änderungen keinen Bauplatz und kein bebautes Grundstück betreffen würden, sei die Teilfläche 140/3 von der Parzelle 140/1 ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage eröffnet worden. Die Parzelle 140/1 habe aber (im Sinn des § 9 Abs 1 Oö BauO) ein bebautes Grundstück gebildet, weil die Baufläche 145 nicht als (eigenes) Grundstück gelte, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben sei. Die Erklärung der seinerzeitigen Grundeigentümer, dass die Parzelle 140/1 unbebaut sei, habe deshalb nicht den Tatsachen entsprochen. Gemäß § 9 Abs 6 Z 2 Oö BauO seien daher die grundbücherlichen Änderungen zu löschen und sei der Vorzustand wiederherzustellen.Mit Eingabe vom 14. 2. 2005 begehrte die antragstellende Gemeinde als Baubehörde erster Instanz beim Erstgericht, die mit Beschluss vom 4. 3. 2004, TZ 401/04, durchgeführten Änderungen zu löschen und den vorherigen Grundbuchsstand wiederherzustellen. Dazu wurde behauptet, dass das Grundstück 140/1 die ebenfalls in der EZ 59 vorgetragene Parzelle 145 (Baufläche) umschließt. Auf Grund der Erklärung der vormaligen Grundeigentümer, dass die Änderungen keinen Bauplatz und kein bebautes Grundstück betreffen würden, sei die Teilfläche 140/3 von der Parzelle 140/1 ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben und hiefür eine neue Einlage eröffnet worden. Die Parzelle 140/1 habe aber (im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO) ein bebautes Grundstück gebildet, weil die Baufläche 145 nicht als (eigenes) Grundstück gelte, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben sei. Die Erklärung der seinerzeitigen Grundeigentümer, dass die Parzelle 140/1 unbebaut sei, habe deshalb nicht den Tatsachen entsprochen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, Oö BauO seien daher die grundbücherlichen Änderungen zu löschen und sei der Vorzustand wiederherzustellen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Das Rekursgericht gab den Rekursen der Parteien des Kaufvertrages nicht statt und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es verneinte eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und führte zur Rechtsrüge unter anderem Folgendes aus:

Der letzte Satz des § 9 Abs 1 Oö BauO könnte von seinem Wortlaut her eine Ausnahme von der in § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeordneten Bewilligungspflicht bilden. Dagegen spreche, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht in Abs 4 geregelt seien. § 9 Abs 1 Oö BauO enthalte eindeutig Anordnungen einer Bewilligungspflicht von Zu- und Abschreibungen in Ansehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die entweder zu einem ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, oder aber bebaut seien. Ungeachtet der durchaus mehrdeutigen sprachlichen Formulierung wäre nach dem Gesetzeszweck kaum anzunehmen gewesen, dass der Gesetzgeber mittels des § 9 Abs 1 letzter Satz Oö BauO eine Veränderung der Größe eines bebauten Grundstückes ohne Bewilligung der Baubehörde ermöglichen hätte wollen, wenn dieses noch ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben sei und zwar unabhängig von der Größe der verbleibenden Grundfläche (rund um eine Baufläche). Selbst wenn eine Verdeutlichung der Regelung möglich gewesen wäre, spreche der Wortlaut des Gesetzes im Zusammenhalt mit seinem Zweck und mit der Systematik der Bestimmung zumindest andeutungsweise für eine Erweiterung der Genehmigungspflicht hinsichtlich der Abschreibung von Teilflächen von den eine Baufläche umgebenden Grundstücken. Ziehe man aber sodann, wenn man den Wortlaut als zweifelhaft ansehe, die Gesetzesmaterialien zur Auslegung heran, dann ergebe sich eindeutig, dass ein Grundstück (im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 Oö BauO) auch dann als bebaut gelte, wenn sich in bzw auf diesem eine (gesondert als solche ausgewiesene) Baufläche befinde, die aber im Sinn dieser Bestimmung nicht als eigenes Grundstück gelte, weshalb auch Abschreibungen von einer eine Baufläche umgebenden Parzelle einer Bewilligung der Baubehörde bedürften. Auf Grund dieser Rechtslage habe daher die Erklärung der Voreigentümer (nach § 9 Abs 6 Z 2 Oö BauO) nicht den Tatsachen entsprochen, weshalb der vorherige Grundbuchsstand wiederherzustellen gewesen sei. Die Löschung des Pfandrechtes sei seitens der Pfandgläubigerin unbekämpft geblieben.Der letzte Satz des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO könnte von seinem Wortlaut her eine Ausnahme von der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeordneten Bewilligungspflicht bilden. Dagegen spreche, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht in Absatz 4, geregelt seien. Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO enthalte eindeutig Anordnungen einer Bewilligungspflicht von Zu- und Abschreibungen in Ansehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die entweder zu einem ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, oder aber bebaut seien. Ungeachtet der durchaus mehrdeutigen sprachlichen Formulierung wäre nach dem Gesetzeszweck kaum anzunehmen gewesen, dass der Gesetzgeber mittels des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Oö BauO eine Veränderung der Größe eines bebauten Grundstückes ohne Bewilligung der Baubehörde ermöglichen hätte wollen, wenn dieses noch ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben sei und zwar unabhängig von der Größe der verbleibenden Grundfläche (rund um eine Baufläche). Selbst wenn eine Verdeutlichung der Regelung möglich gewesen wäre, spreche der Wortlaut des Gesetzes im Zusammenhalt mit seinem Zweck und mit der Systematik der Bestimmung zumindest andeutungsweise für eine Erweiterung der Genehmigungspflicht hinsichtlich der Abschreibung von Teilflächen von den eine Baufläche umgebenden Grundstücken. Ziehe man aber sodann, wenn man den Wortlaut als zweifelhaft ansehe, die Gesetzesmaterialien zur Auslegung heran, dann ergebe sich eindeutig, dass ein Grundstück (im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO) auch dann als bebaut gelte, wenn sich in bzw auf diesem eine (gesondert als solche ausgewiesene) Baufläche befinde, die aber im Sinn dieser Bestimmung nicht als eigenes Grundstück gelte, weshalb auch Abschreibungen von einer eine Baufläche umgebenden Parzelle einer Bewilligung der Baubehörde bedürften. Auf Grund dieser Rechtslage habe daher die Erklärung der Voreigentümer (nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, Oö BauO) nicht den Tatsachen entsprochen, weshalb der vorherige Grundbuchsstand wiederherzustellen gewesen sei. Die Löschung des Pfandrechtes sei seitens der Pfandgläubigerin unbekämpft geblieben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil höchstgerichtliche Judikatur zu § 9 Abs 1 letzter Satz Oö BauO idF der Bauordnungsnovelle 1998 oder zu einem vergleichbaren Fall nicht habe vorgefunden werden können.Der ordentliche Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Oö BauO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1998 oder zu einem vergleichbaren Fall nicht habe vorgefunden werden können.

Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Parteien des Kaufvertrages mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag der Gemeinde auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes gemäß § 9 Abs 6 Oö BauO zur Gänze abgewiesen werde. Der Käufer stellt auch Aufhebungsanträge.Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Parteien des Kaufvertrages mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag der Gemeinde auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Oö BauO zur Gänze abgewiesen werde. Der Käufer stellt auch Aufhebungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

Vorausgeschickt wird, dass vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten oder Mangelhaftigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Bemerkt wird lediglich, dass sich der - unstrittige - Sachverhalt aus dem A 1-Blatt des Grundbuches und dem aktenkundigen Lageplan ergibt, sodass es eines besonderen Ermittlungsverfahrens (welches das Grundbuchsgericht mit seinen Mitteln nicht durchführen könnte) nicht bedarf.

Zur Rechtsfrage hat der erkennende Senat folgendes erwogen:

§ 9 OöBauO lautet:Paragraph 9, OöBauO lautet:

Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken

(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die

1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,

einer Bewilligung der Baubehörde.

Eine Baufläche (Bauarea) gilt nicht als Grundstück im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist.

(2) ...

(3) ...

(4) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind: ...(4) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind: ...

6. die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.

(5) Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden:(5) Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,, die nicht gemäß Absatz 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden:

1. bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs 1);1. bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Absatz eins,);

2. bei anderen Grundstücken auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs 1) oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des Abs 1 Z 2 betrifft.2. bei anderen Grundstücken auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Absatz eins,) oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, betrifft.

(6) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1(6) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,

1. ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Baubehörde oder ohne die vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Antragstellers (Abs 5 Z 2) oder1. ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Baubehörde oder ohne die vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Antragstellers (Absatz 5, Ziffer 2,) oder

2. auf Grund einer den Tatsachen nicht entsprechenden schriftlichen Erklärung des Antragstellers

grundbücherlich durchgeführt, hat das Grundbuchsgericht diese Änderung auf Antrag der Baubehörde zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wieder herzustellen. Der Antrag auf Löschung und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Änderung beim Grundbuchsgericht beantragt wurde, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Änderung gerichteten Verfahrens durch die Baubehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

Im Ausschussbericht 1998 (abgedruckt bei Neuhofer, Oö Baurecht 20005 62) heißt es zum letzten Satz des § 9 Abs 1 Oö BauO:Im Ausschussbericht 1998 (abgedruckt bei Neuhofer, Oö Baurecht 20005 62) heißt es zum letzten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO:

Es hängt von der unterschiedlichen Praxis der Vermessungsämter ab, ob eine Baufläche (Bauarea) als bloßer Benützungsabschnitt ausgewiesen ist oder aber ein eigenes Grundstück (mit eigener Grundstücksnummer) bildet. Zumindest in einem Vermessungsbezirk ist es nach wie vor die Regel, dass die Baufläche auch bei den üblichen, nur mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücken eine eigene Grundstücksnummer hat. Um zu verhindern, dass in solchen Fällen das die Bauarea umgebende Grundstück ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben werden kann, soll durch eine Ergänzung des § 9 Abs 1 normiert werden, dass - nur - im Sinn dieser Bestimmungen eine Baufläche (Bauarea) kein eigenes Grundstück darstellt.Es hängt von der unterschiedlichen Praxis der Vermessungsämter ab, ob eine Baufläche (Bauarea) als bloßer Benützungsabschnitt ausgewiesen ist oder aber ein eigenes Grundstück (mit eigener Grundstücksnummer) bildet. Zumindest in einem Vermessungsbezirk ist es nach wie vor die Regel, dass die Baufläche auch bei den üblichen, nur mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücken eine eigene Grundstücksnummer hat. Um zu verhindern, dass in solchen Fällen das die Bauarea umgebende Grundstück ohne Bewilligung der Baubehörde abgeschrieben werden kann, soll durch eine Ergänzung des Paragraph 9, Absatz eins, normiert werden, dass - nur - im Sinn dieser Bestimmungen eine Baufläche (Bauarea) kein eigenes Grundstück darstellt.

Die Wortinterpretation des in Rede stehenden letzten Satzes des § 9 Abs 1 Oö BauO führt zu keinem eindeutigen Ergebnis; weder das Verständnis des Rekursgerichtes noch das der Rechtsmittelwerber ist ausgeschlossen.Die Wortinterpretation des in Rede stehenden letzten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO führt zu keinem eindeutigen Ergebnis; weder das Verständnis des Rekursgerichtes noch das der Rechtsmittelwerber ist ausgeschlossen.

Die systematische Interpretation spricht - wie das Rekursgericht richtig erkannt - gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Die Ausnahmefälle finden sich in Abs 4 leg cit, darunter etwa in Z 6 die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.Die systematische Interpretation spricht - wie das Rekursgericht richtig erkannt - gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Die Ausnahmefälle finden sich in Absatz 4, leg cit, darunter etwa in Ziffer 6, die Auflassung einer Baufläche (Bauarea) als eigenes Grundstück und ihre Vereinigung mit einem angrenzenden Grundstück desselben Eigentümers.

Die historische Interpretation führt bei Bedachtnahme auf den Ausschussbericht eindeutig zum Ergebnis des Rekursgerichtes. Dieses Ergebnis wird aber auch durch die objektiv-teleologische Interpretation gestützt. Zweck der Regelung ist es offensichtlich, nicht nur die Abschreibung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken selbst einer Bewilligung der Baubehörde zu unterwerfen, sondern auch von Grundstücken desselben Eigentümers, die eine Baufläche umschließen.

Das Gewicht dieser Argumente führt zu folgendem Auslegungsergebnis: Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 1 Oö BauO als Einheit zu betrachten.Das Gewicht dieser Argumente führt zu folgendem Auslegungsergebnis: Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO als Einheit zu betrachten.

Im vorliegenden Fall umschließt das Grundstück der Verkäufer 140/1, von dem eine Abschreibung vorgenommen wurde, deren Grundstück 145 Baufläche (Gebäude). Die Erklärung der Verkäufer, das Grundstück 140/1 gehöre nicht zu einem Bauplatz und sei auch nicht bebaut, entsprach daher im Hinblick auf den letzten Satz des § 9 Abs 1 Oö BauO nicht den Tatsachen, weshalb die Vorinstanzen dem Antrag der Baubehörde, den früheren Grundbuchsstand gemäß § 9 Abs 6 Oö BauO wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben haben.Im vorliegenden Fall umschließt das Grundstück der Verkäufer 140/1, von dem eine Abschreibung vorgenommen wurde, deren Grundstück 145 Baufläche (Gebäude). Die Erklärung der Verkäufer, das Grundstück 140/1 gehöre nicht zu einem Bauplatz und sei auch nicht bebaut, entsprach daher im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, Oö BauO nicht den Tatsachen, weshalb die Vorinstanzen dem Antrag der Baubehörde, den früheren Grundbuchsstand gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Oö BauO wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben haben.

Den Revisionsrekursen war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer - überdies erfolglosen - Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen (vgl §§ 124, 126 Abs 2 GBG idF des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also - trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes - dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0035961).Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer - überdies erfolglosen - Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen vergleiche Paragraphen 124,, 126 Absatz 2, GBG in der Fassung des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in Paragraph 78, AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also - trotz der allgemeinen Verweisung des Paragraph 75, Absatz 2, GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes - dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0035961).

Textnummer

E77720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00135.05X.0621.000

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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