Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Bau GesmbH, *****, vertreten durch Steiner & Steiner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Ing. Wolfgang C***** Großhandelskaufmann i. R. 2) Heide C*****, kfm. Angestellte i. R., beide *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 89.058,14 s. A., über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20. April 2005, GZ 6 R 53/05v-21, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Jänner 2005, GZ 24 Cg 57/04w-17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten machen in ihrer Zulassungsbeschwerde keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 528 Abs 1 ZPO geltend:Die Beklagten machen in ihrer Zulassungsbeschwerde keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend:
1. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrags vertreten lässt, gilt das in § 577 Abs 3 ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrags auch für die Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) zur Schließung der Schiedsvereinbarung (RIS-Justiz RS0019346; 7 Ob 368/98p = JBl 2000, 738). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag über die Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (8 Ob 556/82).1. Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrags vertreten lässt, gilt das in Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrags auch für die Spezialvollmacht (Paragraph 1008, ABGB) zur Schließung der Schiedsvereinbarung (RIS-Justiz RS0019346; 7 Ob 368/98p = JBl 2000, 738). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag über die Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (8 Ob 556/82).
2. Die Beklagten meinen, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der - in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Erstbeklagten (ABB) enthaltenen - Schiedsklausel sei betreffend die Klägerin aufgrund der Unterfertigung der ABB durch deren Mitarbeiter Ing. Stefan A***** entsprochen. Soweit das Berufungsgericht dafür eine - fehlende - Spezialvollmacht des Ing. Stefan A***** für erforderlich halte, übersehe es, dass dessen Vertretungsbefugnis für die Klägerin - auch zum Abschluss der Schiedsklausel - aus § 10 Abs 1 KSchG folge, zumal die Klägerin auf eine Beschränkung dessen Vertretungsmacht nicht hingewiesen habe.2. Die Beklagten meinen, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der - in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Erstbeklagten (ABB) enthaltenen - Schiedsklausel sei betreffend die Klägerin aufgrund der Unterfertigung der ABB durch deren Mitarbeiter Ing. Stefan A***** entsprochen. Soweit das Berufungsgericht dafür eine - fehlende - Spezialvollmacht des Ing. Stefan A***** für erforderlich halte, übersehe es, dass dessen Vertretungsbefugnis für die Klägerin - auch zum Abschluss der Schiedsklausel - aus Paragraph 10, Absatz eins, KSchG folge, zumal die Klägerin auf eine Beschränkung dessen Vertretungsmacht nicht hingewiesen habe.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war Ing. Stefan A***** überhaupt nicht für die Klägerin zeichnungsberechtigt. Die Beklagten können daher aus § 10 Abs 1 KSchG schon deshalb nichts gewinnen, weil dessen Anwendbarkeit zumindest ein „Minimum" an bestehender Vertretungsmacht voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0065594) und diese Bestimmung für Anscheins- und Duldungsvollmachten nicht gilt (2 Ob 155/04i = JBl 2005, 50; Apathy in Schwimann ABGB² § 10 KSchG Rz 2 mwN).Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war Ing. Stefan A***** überhaupt nicht für die Klägerin zeichnungsberechtigt. Die Beklagten können daher aus Paragraph 10, Absatz eins, KSchG schon deshalb nichts gewinnen, weil dessen Anwendbarkeit zumindest ein „Minimum" an bestehender Vertretungsmacht voraussetzt vergleiche RIS-Justiz RS0065594) und diese Bestimmung für Anscheins- und Duldungsvollmachten nicht gilt (2 Ob 155/04i = JBl 2005, 50; Apathy in Schwimann ABGB² Paragraph 10, KSchG Rz 2 mwN).
3. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel aus der fehlenden Unterfertigung durch die Zweitbeklagte ableitet, halten dem die Beklagten entgegen, das Berufungsgericht habe ohne Sachverhaltsgrundlage unterstellt, dass die Zweitbeklagte (ebenfalls) Auftraggeberin gewesen sei, was tatsächlich nicht zutreffe. Sollte aber - entsprechend der Ansicht der Beklagten - die Zweitbeklagte tatsächlich nicht Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sein, dann kann sie sich naturgemäß auch nicht auf eine mit dieser vereinbarte Schiedsklausel berufen.
Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Textnummer
E77973European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00127.05W.0621.000Im RIS seit
21.07.2005Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011