TE OGH 2005/6/22 13R124/05s

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Bernd Marinics und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI F***** H*****, 1190 Wien, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei H***** OEG, 7522 Heiligenbrunn *****, vertreten durch Dr. Kurt Breit, Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen Euro 377.898,73 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 26.04.2005, GZ 4 E 828/05 w-2, und über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 17.05.2005, GZ 4 E 828/05 w-5, in der Fassung des Beschlusses vom 24.05.2005, GZ 4 E 828/05 w-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ON 2 dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag der betreibenden Partei ihr aufgrund des Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 19.03.1998, AZ 11 Cg 63/97 w zur Hereinbringung einer Forderung von Euro 377.898,73 samt 14,25 % Zinsen aus Euro 322.310,33 seit 01.01.1997 pro Jahr bei quartalsmäßiger Abrechnung und der Kosten von Euro 18.035,01 samt 4 % Zinsen seit 20.03.1998 gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch Zwangsversteigerung des Grundstückes 3352/2 der EZ *****, Grundbuch 31018 Heiligenbrunn zu bewilligen, wird abgewiesen.“

  1. 2.)2
    Der Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
  2. 3.)3
    Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
                  4.)              Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei deren mit Euro 2.215,24 (darin Euro 369,21 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu Handen der Verpflichtetenvertreter zu ersetzen. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
                  5.)              Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte aufgrund eines Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 19.03.1998, AZ 11 Cg 63/97 w, gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von Euro 377.898,73 s.A. die Zwangsversteigerung des Exekutionsobjektes: „EZ *****, Grundbuch 31018 Heiligenbrunn, Anteil 1/1, B-LNr 1, GST-Nr. 3352/2“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Exekution betreffend die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 31018 Heiligenbrunn bewilligt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag zurückgewiesen, hilfsweise abgewiesen werde. Mit dem Rekurs war ein Aufschiebungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 EO bewilligt.Dagegen richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag zurückgewiesen, hilfsweise abgewiesen werde. Mit dem Rekurs war ein Aufschiebungsantrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO bewilligt.

Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 17.05.2005 (ON 5) im Zusammenhang mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2005 (ON 6) hat das Erstgericht die bewilligte Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rekursverfahrens ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben.

Gegen den Aufschiebungsbeschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Aufschiebung nur unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Euro 50.000,-- bewilligt werde. Gleichzeitig wird zum Rekurs der Gegenseite eine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt, der Rekurs der betreibenden Partei ist verspätet.

Zum Rekurs der verpflichteten Partei:

In ihrem umfangreichen Rechtsmittel legt die verpflichtete Partei unter anderem dar, dass sich der Exekutionsantrag ausdrücklich auf das Grundstück 3352/2 bezieht. Dennoch hätte das Erstgericht die Zwangsversteigerung bezüglich der gesamten in der EZ ***** Grundbuch 31018 Heiligenbrunn angeführten Grundstücke bewilligt. Das Vorbringen im Rekurs ist schon im Hinblick auf diesen Punkt zutreffend, sodass auf die übrigen Punkte nicht eingegangen werden muss. Die Zwangsversteigerung kann nämlich nur auf einen ganzen Grundbuchskörper, auf ideelle Anteile oder auf mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstückskörper geführt werden (3 Ob 171/83 = EvBl 1985/1, vgl NZ 1983, 106). Dies ist aus §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 GBG, §§ 87, 97 Abs. 1, 101, 133 EO abzuleiten. Es kann somit nur ein ganzer Grundbuchskörper (oder der Anteil eines Miteigentümers), nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein. Eine Bewilligung nur hinsichtlich einzelner Grundstücke ist nicht zulässig. Ein Zwangsversteigerungsverfahren wäre nur bei Abschreibung der in Exekution zu ziehenden Parzellen und Bildung einer neuen Einlage im Grundbuch möglich (vgl 3 Ob 7/81 = NZ 1983, 106; Angst in Angst Rz 1 zu § 133 EO; Heller/Berger/Stix 1085 ua). Die EZ ***** besteht nun aus drei Grundstücken, nämlich dem Grundstück 3352/2, und den Grundstücke 3353 und 3354. Die Zwangsversteigerung wurde jedoch nur hinsichtlich des Grundstückes 3352/2 beantragt. Dies ergibt sich klar aus den Angaben zum Exekutionsobjekt; auch sonst erhellt aus dem Antrag nicht, dass sich dieser auf die gesamte EZ bezieht.In ihrem umfangreichen Rechtsmittel legt die verpflichtete Partei unter anderem dar, dass sich der Exekutionsantrag ausdrücklich auf das Grundstück 3352/2 bezieht. Dennoch hätte das Erstgericht die Zwangsversteigerung bezüglich der gesamten in der EZ ***** Grundbuch 31018 Heiligenbrunn angeführten Grundstücke bewilligt. Das Vorbringen im Rekurs ist schon im Hinblick auf diesen Punkt zutreffend, sodass auf die übrigen Punkte nicht eingegangen werden muss. Die Zwangsversteigerung kann nämlich nur auf einen ganzen Grundbuchskörper, auf ideelle Anteile oder auf mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstückskörper geführt werden (3 Ob 171/83 = EvBl 1985/1, vergleiche NZ 1983, 106). Dies ist aus Paragraphen 3, Absatz eins,, 13 Absatz eins, GBG, Paragraphen 87,, 97 Absatz eins,, 101, 133 EO abzuleiten. Es kann somit nur ein ganzer Grundbuchskörper (oder der Anteil eines Miteigentümers), nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein. Eine Bewilligung nur hinsichtlich einzelner Grundstücke ist nicht zulässig. Ein Zwangsversteigerungsverfahren wäre nur bei Abschreibung der in Exekution zu ziehenden Parzellen und Bildung einer neuen Einlage im Grundbuch möglich vergleiche 3 Ob 7/81 = NZ 1983, 106; Angst in Angst Rz 1 zu Paragraph 133, EO; Heller/Berger/Stix 1085 ua). Die EZ ***** besteht nun aus drei Grundstücken, nämlich dem Grundstück 3352/2, und den Grundstücke 3353 und 3354. Die Zwangsversteigerung wurde jedoch nur hinsichtlich des Grundstückes 3352/2 beantragt. Dies ergibt sich klar aus den Angaben zum Exekutionsobjekt; auch sonst erhellt aus dem Antrag nicht, dass sich dieser auf die gesamte EZ bezieht.

Bei den Angaben im Exekutionsantrag handelt es sich auch nicht um einen jener Inhaltsmängel nach § 54 Abs. 3 EO, der ein Verbesserungsverfahren - vorbehaltlich von Rangfragen - grundsätzlich zulässig machen würde. Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages sind, wie schon der Wortlaut der erwähnten Bestimmung nahelegt, einer Verbesserung nämlich nur dann zugänglich, wenn ein erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber, wenn der Exekutionsantrag zwar einer sachlichen Erledigung zugänglich ist, aber das vorhandene Vorbringen bloß inhaltlich nicht geeignet ist, das Begehren im Exekutionsantrag zu decken (vgl Jakusch in Angst, Rz 56 zu § 54). Indem die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag ein einzelnes Grundstück der EZ angeführt hat, liegt kein fehlendes Vorbringen sondern ein inhaltlich nicht geeignetes Vorbringen vor, sodass hier ein Verbesserungsauftrag ausscheidet. Der angefochtene Beschluss erweist sich schon aufgrund des aufgezeigten Umstandes als berechtigt, sodass ihm Folge zugeben war.Bei den Angaben im Exekutionsantrag handelt es sich auch nicht um einen jener Inhaltsmängel nach Paragraph 54, Absatz 3, EO, der ein Verbesserungsverfahren - vorbehaltlich von Rangfragen - grundsätzlich zulässig machen würde. Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages sind, wie schon der Wortlaut der erwähnten Bestimmung nahelegt, einer Verbesserung nämlich nur dann zugänglich, wenn ein erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber, wenn der Exekutionsantrag zwar einer sachlichen Erledigung zugänglich ist, aber das vorhandene Vorbringen bloß inhaltlich nicht geeignet ist, das Begehren im Exekutionsantrag zu decken vergleiche Jakusch in Angst, Rz 56 zu Paragraph 54,). Indem die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag ein einzelnes Grundstück der EZ angeführt hat, liegt kein fehlendes Vorbringen sondern ein inhaltlich nicht geeignetes Vorbringen vor, sodass hier ein Verbesserungsauftrag ausscheidet. Der angefochtene Beschluss erweist sich schon aufgrund des aufgezeigten Umstandes als berechtigt, sodass ihm Folge zugeben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO. Mangels einer gesetzlicher Ausnahmebestimmung war die Rekursbeantwortung zurückzuweisen, da das Rekursverfahren grundsätzlich einseitig ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, Paragraphen 78,, 74 EO. Mangels einer gesetzlicher Ausnahmebestimmung war die Rekursbeantwortung zurückzuweisen, da das Rekursverfahren grundsätzlich einseitig ist.

Gemäß §§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO, § 78 EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Die Entscheidung deckt sich mit der Rechtsprechung des OGH.Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Die Entscheidung deckt sich mit der Rechtsprechung des OGH.

Zum Rekurs der betreibenden Partei:

Der Rekurs ist verspätet. Der Beschluss mit dem das Erstgericht die Exekution aufgeschoben hatte, wurde der betreibenden Partei bereits am 23.05.2005 zugestellt. Im Spruch der Ausfertigung dieses Beschlusses ist davon die Rede, dass die Exekution auf Antrag der verpflichteten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung „aufgehoben“ wird. Aus der Begründung geht aber klar hervor, dass tatsächlich von einer Aufschiebung die Rede ist. So wird etwa das Wort Aufschiebung mehrfach erwähnt und auch die entsprechende Gesetzesbestimmung (§ 42 Abs. 1 Z 7 EO) zitiert. Die Kanzlei des Betreibendenvertreters hat auch selbst am 24.05.2005 beim BG Güssing angerufen und auf den offensichtlichen Übertragungsfehler hingewiesen (vgl AV ON 6). Mit Beschluss vom 24.05.2005 hat das Erstgericht den Beschluss ON 5 (gemeint: die Ausfertigung dieses Beschlusses) dahin berichtigt, dass es statt „aufgehoben“ richtig „aufgeschoben“ heißt. Die betreibende Partei hat den Rekurs gegen den Aufschiebungsbeschluss am 07.06.2005, somit außerhalb der Rekursfrist gegen den Aufschiebungsbeschluss, jedoch innerhalb der Rekursfrist gegen den Berichtigungsbeschluss eingebracht. Im Fall einer Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung beginnen die Rechtsmittelfristen grundsätzlich mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen (vgl JBl 1997, 467 uva). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches haben konnte (vgl Stohanzl, JN-ZPO15 E 29 zu § 419 ZPO). Dies war vorliegend der Fall. Der betreibenden Partei musste jedenfalls klar sein, dass es richtig „aufgeschoben“ statt „aufgehoben“ heißt, zumal sie das Gericht auch davon selbst verständigte. Die Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Beschluss hat somit bereits am 23.05.2005 zu laufen begonnen, sodass der am 07.06.2005 zur Post gegebene Rekurs verspätet ist.Der Rekurs ist verspätet. Der Beschluss mit dem das Erstgericht die Exekution aufgeschoben hatte, wurde der betreibenden Partei bereits am 23.05.2005 zugestellt. Im Spruch der Ausfertigung dieses Beschlusses ist davon die Rede, dass die Exekution auf Antrag der verpflichteten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung „aufgehoben“ wird. Aus der Begründung geht aber klar hervor, dass tatsächlich von einer Aufschiebung die Rede ist. So wird etwa das Wort Aufschiebung mehrfach erwähnt und auch die entsprechende Gesetzesbestimmung (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO) zitiert. Die Kanzlei des Betreibendenvertreters hat auch selbst am 24.05.2005 beim BG Güssing angerufen und auf den offensichtlichen Übertragungsfehler hingewiesen vergleiche AV ON 6). Mit Beschluss vom 24.05.2005 hat das Erstgericht den Beschluss ON 5 (gemeint: die Ausfertigung dieses Beschlusses) dahin berichtigt, dass es statt „aufgehoben“ richtig „aufgeschoben“ heißt. Die betreibende Partei hat den Rekurs gegen den Aufschiebungsbeschluss am 07.06.2005, somit außerhalb der Rekursfrist gegen den Aufschiebungsbeschluss, jedoch innerhalb der Rekursfrist gegen den Berichtigungsbeschluss eingebracht. Im Fall einer Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung beginnen die Rechtsmittelfristen grundsätzlich mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen vergleiche JBl 1997, 467 uva). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches haben konnte vergleiche Stohanzl, JN-ZPO15 E 29 zu Paragraph 419, ZPO). Dies war vorliegend der Fall. Der betreibenden Partei musste jedenfalls klar sein, dass es richtig „aufgeschoben“ statt „aufgehoben“ heißt, zumal sie das Gericht auch davon selbst verständigte. Die Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Beschluss hat somit bereits am 23.05.2005 zu laufen begonnen, sodass der am 07.06.2005 zur Post gegebene Rekurs verspätet ist.

Selbst wenn der Rekurs rechtzeitig wäre, wäre für die betreibende Partei nichts gewonnen. Infolge der Abweisung des Exekutionsantrages durch das Rekursgericht kommt nämlich der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag keine Bedeutung mehr zu. Der betreibenden Partei fehlt daher das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muss (vgl 3 Ob 148/93). Dass die Rekursentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ändert daran nichts. Das Erstgericht hat nämlich bei einer Abweisung der Exekutionsbewilligung mit dem weiteren Vollzug im Ausmaß der Abweisung innezuhalten; nur die bisherigen Exekutionsakte haben aufrecht zu bleiben (SZ 60/278; 63/99; Rassi in Burgstaller/Deixler EO Rz 7 zu § 71). Nachdem vorliegend noch keine Exekutionsakte gesetzt wurden, hätte das Exekutionsgericht jedenfalls innehalten müssen, was einer Aufschiebung - ohne Sicherheitsleistung - im Ergebnis jedenfalls gleich kommt.Selbst wenn der Rekurs rechtzeitig wäre, wäre für die betreibende Partei nichts gewonnen. Infolge der Abweisung des Exekutionsantrages durch das Rekursgericht kommt nämlich der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag keine Bedeutung mehr zu. Der betreibenden Partei fehlt daher das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muss vergleiche 3 Ob 148/93). Dass die Rekursentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ändert daran nichts. Das Erstgericht hat nämlich bei einer Abweisung der Exekutionsbewilligung mit dem weiteren Vollzug im Ausmaß der Abweisung innezuhalten; nur die bisherigen Exekutionsakte haben aufrecht zu bleiben (SZ 60/278; 63/99; Rassi in Burgstaller/Deixler EO Rz 7 zu Paragraph 71,). Nachdem vorliegend noch keine Exekutionsakte gesetzt wurden, hätte das Exekutionsgericht jedenfalls innehalten müssen, was einer Aufschiebung - ohne Sicherheitsleistung - im Ergebnis jedenfalls gleich kommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO. Gemäß §§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO, § 78 EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal sich das Rekursgericht an der ständigen Rechtsprechung des OGH orientiert.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO, Paragraphen 78,, 74 EO. Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal sich das Rekursgericht an der ständigen Rechtsprechung des OGH orientiert.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00076 13R124.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00124.05S.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20050622_LG00309_01300R00124_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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