TE OGH 2005/6/22 13R105/05x

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Bernd Marinics und Mag. Bernhard Kolonovits in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwälte Partnerschaft DDr. G***** F***** KEG, 2340 Mödling, *****, gegen die beklagte Partei M***** G*****, Pilot, 2413 Edelstal, Wienzeile 14, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, wegen zuletzt EUR 3.928,54 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15.03.2005, GZ 5 C 607/04 z-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 485,86 (darin enthalten EUR 80,98) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte zuletzt EUR 3.928,54 s.A. an restlichem Honorar für ihre Vertretungstätigkeit des Beklagten im Verfahren AZ 8 Cga 29/01 g des Landesgerichtes Korneuburg. Es handle sich dabei um die von der Rechtsschutzversicherung und der Gegenseite sowie den bisherigen Zahlungen nicht abgedeckten Leistungen.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Er brachte vor, dass er von der klagenden Partei nicht aufgeklärt worden sei, dass er allenfalls Kosten bezahlen müsse. Ihm sei zugesagt worden, dass die Kosten mit seiner Rechtsschutzversicherung abgerechnet würden. Eine Abrechnung nach Einzelleistungen sei nicht vereinbart worden, damit wäre der Beklagte auch nicht einverstanden gewesen. Die Forderung der klagenden Partei sei mangels Übermittlung einer Rechnung an den Beklagten in der Höhe des Klagsbetrages nicht fällig. Die Leistungsaufstellung der klagenden Partei beinhalte vom Einheitssatz umfasste Nebenleistungen, die keinen erheblichen Aufwand von Zeit und Mühe erfordert haben, sie gehe teilweise von überhöhten Bemessungsgrundlagen aus, einzelne Leistungen seien überhöht und die Leistungen nach Vergleichsabschluss, die nunmehr die Kosten der klagenden Partei betrafen, überhaupt zu Unrecht verrechnet worden, zudem seien nicht alle Zahlungen berücksichtigt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger EUR 3.458,59 s.A. zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 469,65 s.A. wies es ab.

Es ging dabei von den den Seiten vier bis acht der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Hervorgehoben sei Folgendes:

Zwischen dem Beklagten und der Republik Österreich war vor dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zu 8 Cga 29/01 g ein Verfahren anhängig, in dem die Republik Österreich vom Beklagten Ausbildungskosten über ATS 1.383.777,70 begehrte. Das Verfahren endete im Juli 2003 mit einem außergerichtlichen Vergleich. Formal trat im Verfahren des LG Korneuburg am 24.11.2003 Ruhen ein. Der Beklagte betraute DDr. G***** F***** von der klagenden Partei mit der rechtlichen Vertretung u.a. in diesem Verfahren und wies darauf hin, dass er bei der D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG einen Rechtsschutzversicherungsvertrag hätte. DDr. F***** wies darauf hin, dass für die Leistungen im Zusammenhang mit einem parallel laufenden Straf- und Disziplinarverfahren keinesfalls eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung gegeben sei und diese Kosten vom Beklagten jedenfalls selbst zu bezahlen wären. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten im Zusammenhang mit dem anstehenden Zivilprozess sicherte DDr. G***** F***** dem Beklagten keinesfalls zu, dass dieser keine Kosten wird bezahlen müssen. Es könne jedoch erst am Ende des Prozesses beurteilt werden, wieviel Kosten vom Gegner und der Versicherung bezahlt werden sowie ob und wieviel an Kosten vom Beklagten selbst zu tragen seien. Nach mehr als zweijähriger Verfahrensdauer mit umfangreichen Beweisaufnahmen kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien. DDr. G***** F***** berichtete dem Beklagten davon und informierte ihn auch zu Beginn der Gespräche darüber, dass die Rechtsschutzversicherung diese Kosten voraussichtlich nicht übernehmen werde, der Beklagte hat dies akzeptiert. Im Juli 2003 kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich, wobei sich der Beklagte verpflichtete, der Republik Österreich den Betrag von EUR 7.267,28 zu zahlen, die Republik Österreich verpflichtete sich, dem Beklagten zu Handen seines Vertreters einen Kostenbeitrag von EUR 2.191,46 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung hat daneben an den Beklagten insgesamt EUR 8.535,79 gezahlt; der Beklagte entrichtete an die klagende Partei EUR 947,58, sodass die klagende Partei an Verfahrenskosten bisher EUR 11.674,83 erhielt. Das Erstgericht schloss seinem Urteil eine Leistungsaufstellung per 07.05.2004 an, die der Beklagte am 11.05.2004 erhielt. Aus dieser Leistungsaufstellung ergibt sich ein (bereinigter, vgl. unten) Gesamtanspruch von EUR 15.133,42, wobei diese Leistungen alle erbracht und nach den Tarifsätzen des RATG aufgrund des jeweils aktuellen Streitwertes verrechnet wurden. Dabei hat die Klägerin vom Wahlrecht nach § 23 RATG Gebrauch gemacht und Einzelleistungen verrechnet. Das Erstgericht hat das Leistungsverzeichnis lediglich dahin modifiziert, als es für einen Fristerstreckungsantrag nur die Tarifpost 1 statt wie verzeichnet TP 2 veranschlagte. Weiters hat das Erstgericht die nach dem Vergleichsabschluss verrechneten Leistungen ausgeschieden und kommt nach Abzug der bisherigen Zahlungen zu einem Restbetrag von brutto EUR 3.458,59.Zwischen dem Beklagten und der Republik Österreich war vor dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zu 8 Cga 29/01 g ein Verfahren anhängig, in dem die Republik Österreich vom Beklagten Ausbildungskosten über ATS 1.383.777,70 begehrte. Das Verfahren endete im Juli 2003 mit einem außergerichtlichen Vergleich. Formal trat im Verfahren des LG Korneuburg am 24.11.2003 Ruhen ein. Der Beklagte betraute DDr. G***** F***** von der klagenden Partei mit der rechtlichen Vertretung u.a. in diesem Verfahren und wies darauf hin, dass er bei der D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG einen Rechtsschutzversicherungsvertrag hätte. DDr. F***** wies darauf hin, dass für die Leistungen im Zusammenhang mit einem parallel laufenden Straf- und Disziplinarverfahren keinesfalls eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung gegeben sei und diese Kosten vom Beklagten jedenfalls selbst zu bezahlen wären. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten im Zusammenhang mit dem anstehenden Zivilprozess sicherte DDr. G***** F***** dem Beklagten keinesfalls zu, dass dieser keine Kosten wird bezahlen müssen. Es könne jedoch erst am Ende des Prozesses beurteilt werden, wieviel Kosten vom Gegner und der Versicherung bezahlt werden sowie ob und wieviel an Kosten vom Beklagten selbst zu tragen seien. Nach mehr als zweijähriger Verfahrensdauer mit umfangreichen Beweisaufnahmen kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien. DDr. G***** F***** berichtete dem Beklagten davon und informierte ihn auch zu Beginn der Gespräche darüber, dass die Rechtsschutzversicherung diese Kosten voraussichtlich nicht übernehmen werde, der Beklagte hat dies akzeptiert. Im Juli 2003 kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich, wobei sich der Beklagte verpflichtete, der Republik Österreich den Betrag von EUR 7.267,28 zu zahlen, die Republik Österreich verpflichtete sich, dem Beklagten zu Handen seines Vertreters einen Kostenbeitrag von EUR 2.191,46 zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung hat daneben an den Beklagten insgesamt EUR 8.535,79 gezahlt; der Beklagte entrichtete an die klagende Partei EUR 947,58, sodass die klagende Partei an Verfahrenskosten bisher EUR 11.674,83 erhielt. Das Erstgericht schloss seinem Urteil eine Leistungsaufstellung per 07.05.2004 an, die der Beklagte am 11.05.2004 erhielt. Aus dieser Leistungsaufstellung ergibt sich ein (bereinigter, vergleiche unten) Gesamtanspruch von EUR 15.133,42, wobei diese Leistungen alle erbracht und nach den Tarifsätzen des RATG aufgrund des jeweils aktuellen Streitwertes verrechnet wurden. Dabei hat die Klägerin vom Wahlrecht nach Paragraph 23, RATG Gebrauch gemacht und Einzelleistungen verrechnet. Das Erstgericht hat das Leistungsverzeichnis lediglich dahin modifiziert, als es für einen Fristerstreckungsantrag nur die Tarifpost 1 statt wie verzeichnet TP 2 veranschlagte. Weiters hat das Erstgericht die nach dem Vergleichsabschluss verrechneten Leistungen ausgeschieden und kommt nach Abzug der bisherigen Zahlungen zu einem Restbetrag von brutto EUR 3.458,59.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass die klagende Partei den Beklagten ausreichend über die Kostenfrage aufgeklärt hätte, indem DDr. Fürst darauf hinwies, dass trotz Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung der Beklagte mit Kosten, deren Umfang nicht vorhersehbar waren, belastet werden könnte. Selbst wenn man eine Verletzung der Aufklärungspflicht bejahen würde, hätte es der Beklagte zu beweisen, dass ohne Verletzung der Aufklärungspflicht der Schaden an Prozesskosten nicht entstanden wäre. Dazu habe der Beklagte jedoch keine substantiellen Behauptungen aufgestellt, noch habe das Verfahren hiefür konkrete Anhaltspunkte ergeben. Nach § 23 RATG steht dem Rechtsanwalt bei der Verrechnung seiner Leistungen gegenüber der von ihm vertretenen Partei das Wahlrecht zu, statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen zu verrechnen; dazu bedürfe es keiner besonderen Vereinbarung. Die Abrechnung und Fälligstellung an den Beklagten erfolgte mit dem Schreiben vom 11.05.2004 (samt der dem Urteil angeschlossenen Leistungsaufstellung). Hinsichtlich der überhöhten Kosten für den Fristsetzungsantrag und die verzeichneten Leistungen nach Abschluss des Vergleiches und Beendigung des Prozesses seit 24.11.2003 bestünde die Klagsforderung nicht zu Recht, sodass das Mehrbegehren von EUR 469,65 abzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass die klagende Partei den Beklagten ausreichend über die Kostenfrage aufgeklärt hätte, indem DDr. Fürst darauf hinwies, dass trotz Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung der Beklagte mit Kosten, deren Umfang nicht vorhersehbar waren, belastet werden könnte. Selbst wenn man eine Verletzung der Aufklärungspflicht bejahen würde, hätte es der Beklagte zu beweisen, dass ohne Verletzung der Aufklärungspflicht der Schaden an Prozesskosten nicht entstanden wäre. Dazu habe der Beklagte jedoch keine substantiellen Behauptungen aufgestellt, noch habe das Verfahren hiefür konkrete Anhaltspunkte ergeben. Nach Paragraph 23, RATG steht dem Rechtsanwalt bei der Verrechnung seiner Leistungen gegenüber der von ihm vertretenen Partei das Wahlrecht zu, statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen zu verrechnen; dazu bedürfe es keiner besonderen Vereinbarung. Die Abrechnung und Fälligstellung an den Beklagten erfolgte mit dem Schreiben vom 11.05.2004 (samt der dem Urteil angeschlossenen Leistungsaufstellung). Hinsichtlich der überhöhten Kosten für den Fristsetzungsantrag und die verzeichneten Leistungen nach Abschluss des Vergleiches und Beendigung des Prozesses seit 24.11.2003 bestünde die Klagsforderung nicht zu Recht, sodass das Mehrbegehren von EUR 469,65 abzuweisen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen „unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung" und unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben und im klagsabweisenden Sinne zu entscheiden". Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass trotz des unklaren Berufungsantrages die beklagte Partei darauf abzielt, dass das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abgeändert werde. Es handelt sich somit in Wahrheit um einen Abänderungsantrag und um keinen Aufhebungsantrag, der ohnedies implizit mit jedem Abänderungsantrag als gestellt gilt. Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung" mischt der Beklagte Elemente der Beweis- und Rechtsrüge. Insoweit er nämlich releviert, das Erstgericht hätte keine Feststellung dahingehend getroffen, dass keine Aufklärung des Beklagten hinsichtlich § 23 Abs. 2 RATG und dem dort normierten Wahlrecht des Rechtsanwaltes erfolgt sei, macht er nämlich in Wahrheit einen sekundären Verfahrensmangel geltend. Also einen Fall, bei dem das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind aber mit Rechtsrüge geltend zu machen und müssen bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden (vgl. Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu § 496 ZPO). Auf die Ausführungen bei der Rechtsrüge kann hier verwiesen werden. Gerade erkennbar ficht die beklagte Partei im Rahmen der Beweisrüge die erstgerichtliche Feststellung an, wonach DDr. F***** den Beklagten davon informiert hat, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Vergleichsverhandlungen nicht übernehmen werde. Der Beklagte begehrt die Feststellung, dass von DDr. F***** keine Aufklärung dahin erfolgte, dass die Kosten der Vergleichsverhandlungen grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt und daher vom Beklagten zu begleichen seien. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht schlüssig begründet. Der Beklagte weist lediglich auf die Aussage von DDr. F***** als auch auf seine Aussage hin. Wie in der Berufungsbeantwortung schon zutreffend hingewiesen, hat der Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass es eine diesbezügliche Aufklärung gegeben hat (vgl. Protokoll von der Tagsatzung vom 16.02.2005, Seite 3 und 4). Dies deckt sich auch mit der Aussage von DDr. Fürst (Tagsatzung vom 16.02.2005, Seite 8). Das Erstgericht konnte sich somit zu Recht auf die entsprechenden Aussagen stützen, sodass die getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden waren. Das Berufungsgericht übernimmt deshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass trotz des unklaren Berufungsantrages die beklagte Partei darauf abzielt, dass das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abgeändert werde. Es handelt sich somit in Wahrheit um einen Abänderungsantrag und um keinen Aufhebungsantrag, der ohnedies implizit mit jedem Abänderungsantrag als gestellt gilt. Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung" mischt der Beklagte Elemente der Beweis- und Rechtsrüge. Insoweit er nämlich releviert, das Erstgericht hätte keine Feststellung dahingehend getroffen, dass keine Aufklärung des Beklagten hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 2, RATG und dem dort normierten Wahlrecht des Rechtsanwaltes erfolgt sei, macht er nämlich in Wahrheit einen sekundären Verfahrensmangel geltend. Also einen Fall, bei dem das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind aber mit Rechtsrüge geltend zu machen und müssen bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO). Auf die Ausführungen bei der Rechtsrüge kann hier verwiesen werden. Gerade erkennbar ficht die beklagte Partei im Rahmen der Beweisrüge die erstgerichtliche Feststellung an, wonach DDr. F***** den Beklagten davon informiert hat, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Vergleichsverhandlungen nicht übernehmen werde. Der Beklagte begehrt die Feststellung, dass von DDr. F***** keine Aufklärung dahin erfolgte, dass die Kosten der Vergleichsverhandlungen grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt und daher vom Beklagten zu begleichen seien. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht schlüssig begründet. Der Beklagte weist lediglich auf die Aussage von DDr. F***** als auch auf seine Aussage hin. Wie in der Berufungsbeantwortung schon zutreffend hingewiesen, hat der Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass es eine diesbezügliche Aufklärung gegeben hat vergleiche Protokoll von der Tagsatzung vom 16.02.2005, Seite 3 und 4). Dies deckt sich auch mit der Aussage von DDr. Fürst (Tagsatzung vom 16.02.2005, Seite 8). Das Erstgericht konnte sich somit zu Recht auf die entsprechenden Aussagen stützen, sodass die getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden waren. Das Berufungsgericht übernimmt deshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Anknüpfend an den getroffenen Sachverhalt versagt auch die Rechtsrüge.

Wenn von der beklagten Partei (im Rahmen der Beweisrüge) releviert wird, dass das Erstgericht die fehlende Aufklärung des Beklagten hinsichtlich § 23 Abs. 2 RATG und dem dort normierten Wahlrecht nicht festgestellt hätte, ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn in erster Instanz ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet wurde, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen (vom Fall einer - hier nicht behaupteten - Verletzung der Anleitungspflicht abgesehen) keinen sekundären Verfahrensmangel (RZ 1967, 105 uva). In einem solchen Fall darf das Berufungsgericht nicht das Urteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (JBl 1976, 591; RZ 1979/10; SZ 53/22; 57/162). Vorliegend hat die beklagte Partei wohl vorgebracht, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen nicht vereinbart worden sei, eine Verletzung der Aufklärungspflicht dahingehend, dass die klagende Partei hinsichtlich § 23 Abs. 2 RATG und dem dort normierten Wahlrecht des Rechtsanwaltes nicht informiert hat, wurde aber in erster Instanz nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn man dies im weitesten Sinne zu Gunsten der beklagten Partei annehmen wollte, wäre für diese nichts gewonnen. Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig (vgl. ecolex 1991, 682). Der Geschädigte ist jedoch mit dem Beweis für die Behauptung belastet, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre (vgl. 6 Ob 226/97 x; ÖBA 2000, 157 u.a.). Kommt es zu einer Schädigung durch Unterlassung, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei solchem der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96; 1 Ob 278/99 k u.a.). Es oblag somit dem Beklagten, die Kausalität der Nichtaufklärung für den von ihm behaupteten Schaden (Mehrkosten) in schlüssiger Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in den Fällen des § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (ÖBA 2000, 157 mwN). Lediglich bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist der Oberste Gerichtshof vom Grundsatz, dass die Beweislastumkehr auf die Verschuldensfrage eingeschränkt ist, dahin abgewichen, als wegen der in diesen Fällen besonderen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mitteln und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stünden, sodass von einer „prima-facie-Kausalität" auszugehen sei. Die Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Rechtsanwalt kann mit einer solchen Sachlage jedoch nicht verglichen werden (vgl. 1 Ob 278/99 k zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Notar). Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (SZ 70/179 mwN). Es fehlt aber jedes schlüssiges Vorbringen, weshalb die dem Kläger vorgeworfene Unterlassung für die Mehrkosten kausal gewesen sein sollte. Aus diesen Erwägungen kann es somit dahinstehen, ob überhaupt eine gesonderte Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes besteht, auf seine Wahlmöglichkeit zwischen Verrechnung des Einheitssatzes und Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen hinzuweisen (vgl. JBl 1995, 732).Wenn von der beklagten Partei (im Rahmen der Beweisrüge) releviert wird, dass das Erstgericht die fehlende Aufklärung des Beklagten hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 2, RATG und dem dort normierten Wahlrecht nicht festgestellt hätte, ist dem Folgendes zu entgegnen: Wenn in erster Instanz ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet wurde, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen (vom Fall einer - hier nicht behaupteten - Verletzung der Anleitungspflicht abgesehen) keinen sekundären Verfahrensmangel (RZ 1967, 105 uva). In einem solchen Fall darf das Berufungsgericht nicht das Urteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Angebot neuer Beweise zu ermöglichen (JBl 1976, 591; RZ 1979/10; SZ 53/22; 57/162). Vorliegend hat die beklagte Partei wohl vorgebracht, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen nicht vereinbart worden sei, eine Verletzung der Aufklärungspflicht dahingehend, dass die klagende Partei hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 2, RATG und dem dort normierten Wahlrecht des Rechtsanwaltes nicht informiert hat, wurde aber in erster Instanz nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn man dies im weitesten Sinne zu Gunsten der beklagten Partei annehmen wollte, wäre für diese nichts gewonnen. Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig vergleiche ecolex 1991, 682). Der Geschädigte ist jedoch mit dem Beweis für die Behauptung belastet, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre vergleiche 6 Ob 226/97 x; ÖBA 2000, 157 u.a.). Kommt es zu einer Schädigung durch Unterlassung, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei solchem der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96; 1 Ob 278/99 k u.a.). Es oblag somit dem Beklagten, die Kausalität der Nichtaufklärung für den von ihm behaupteten Schaden (Mehrkosten) in schlüssiger Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in den Fällen des Paragraph 1298, ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (ÖBA 2000, 157 mwN). Lediglich bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist der Oberste Gerichtshof vom Grundsatz, dass die Beweislastumkehr auf die Verschuldensfrage eingeschränkt ist, dahin abgewichen, als wegen der in diesen Fällen besonderen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mitteln und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stünden, sodass von einer „prima-facie-Kausalität" auszugehen sei. Die Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Rechtsanwalt kann mit einer solchen Sachlage jedoch nicht verglichen werden vergleiche 1 Ob 278/99 k zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Notar). Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (SZ 70/179 mwN). Es fehlt aber jedes schlüssiges Vorbringen, weshalb die dem Kläger vorgeworfene Unterlassung für die Mehrkosten kausal gewesen sein sollte. Aus diesen Erwägungen kann es somit dahinstehen, ob überhaupt eine gesonderte Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes besteht, auf seine Wahlmöglichkeit zwischen Verrechnung des Einheitssatzes und Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen hinzuweisen vergleiche JBl 1995, 732).

Auch in den übrigen Punkten überzeugt die Rechtsrüge nicht. Insoweit der Beklagte noch immer vertritt, die Leistungen seien mangels entsprechender Abrechnung noch nicht fällig, ist er auf die ihm zugegangene Abrechnung zu verweisen, die das Erstgericht zum Bestandteil seines Urteils erklärt hat. In dieser Abrechnung wird von falschen, nämlich von überhöhten (!), Akontozahlungen ausgegangen. Dieser Fehler wurde von der klagenden Partei noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erkannt. Die klagende Partei hat sich zuletzt auf das richtige Ausmaß von Akontozahlungen (EUR 11.674,83) gestützt. Nun ist die Fälligkeit von anwaltlichen Vertretungsleistungen - ähnlich wie bei einem reinen Werklohn - nur dann mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn für die Ermittlung des Entgeltanspruches und für dessen Überprüfbarkeit nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten notwendig ist. Es ist überhaupt fraglich, ob die falschen Angaben zu den Akontozahlungen hier eine ordnungsgemäße Rechnungslegung überhaupt verhindern. Selbst wenn man dies bejaht, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil die Rechnungsmängel - wie hier - auch im Zuge eines Rechtsstreites behoben werden können. Dann ist der Einwand der mangelnden Fälligkeit jedenfalls unbeachtlich (vgl. ecolex 1999, 822; Krejci in Rummel I3 Rz 12 a zu § 1170 ABGB). Der Vorwurf, das Erstgericht hätte übersehen, dass die Beilage ./B hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Akontozahlungen unrichtig sei, geht ebenfalls ins Leere. Das Erstgericht hat sämtliche Akontozahlungen penibel festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung richtig zugrundegelegt. Die Höhe der Akontozahlungen geht letztlich auch konform mit dem Vorbringen der klagenden Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Dass in der Beilage ./B tatsächlich die Akontozahlungen unrichtig sind, ist deshalb irrelevant, wobei die beklagte Partei darauf hingewiesen wird, dass in dieser Beilage die Akontozahlungen zu ihren Gunsten falsch ausgewiesen sind. Wenn die beklagte Partei weiters releviert, dass die Leistungsaufstellung per 25.11.2003 bzw. die Honorarnote per 25.11.2003 falsch sei, ist sie daran zu erinnern, dass sich das Erstgericht in seiner Entscheidung auf eine Leistungsaufstellung per 07.05.2004 (das ist die Beilage ./B bzw. Beilage ./8) gestützt hat. Auch die klagende Partei hat ihr Klagebegehren ausreichend erkennbar auf diese Leistungsaufstellung gestützt, sodass allfällige Fehler von Rechnungen per 25.11.2003 irrelevant sind. Dies trifft insbesondere auf die bemängelte Bemessungsgrundlage zu. Die beklagte Partei vermag entsprechende Fehler betreffend die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der dem Urteil angeschlossenen Leistungsaufstellung nicht darzulegen. Das Gesagte trifft auch für die angeblich doppelt verzeichneten Fristerstreckungsanträge und sonstige Leistungen aus den Beilagen ./4 und ./5 zu, weil diese dem Urteil nicht zugrundeliegen. Der somit unbegründeten Berufung war keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt jedoch nur ein Einheitssatz von 180 %, zumal eine Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat (vgl. § 23 Abs. 9 RATG).Auch in den übrigen Punkten überzeugt die Rechtsrüge nicht. Insoweit der Beklagte noch immer vertritt, die Leistungen seien mangels entsprechender Abrechnung noch nicht fällig, ist er auf die ihm zugegangene Abrechnung zu verweisen, die das Erstgericht zum Bestandteil seines Urteils erklärt hat. In dieser Abrechnung wird von falschen, nämlich von überhöhten (!), Akontozahlungen ausgegangen. Dieser Fehler wurde von der klagenden Partei noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erkannt. Die klagende Partei hat sich zuletzt auf das richtige Ausmaß von Akontozahlungen (EUR 11.674,83) gestützt. Nun ist die Fälligkeit von anwaltlichen Vertretungsleistungen - ähnlich wie bei einem reinen Werklohn - nur dann mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn für die Ermittlung des Entgeltanspruches und für dessen Überprüfbarkeit nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten notwendig ist. Es ist überhaupt fraglich, ob die falschen Angaben zu den Akontozahlungen hier eine ordnungsgemäße Rechnungslegung überhaupt verhindern. Selbst wenn man dies bejaht, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil die Rechnungsmängel - wie hier - auch im Zuge eines Rechtsstreites behoben werden können. Dann ist der Einwand der mangelnden Fälligkeit jedenfalls unbeachtlich vergleiche ecolex 1999, 822; Krejci in Rummel I3 Rz 12 a zu Paragraph 1170, ABGB). Der Vorwurf, das Erstgericht hätte übersehen, dass die Beilage ./B hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Akontozahlungen unrichtig sei, geht ebenfalls ins Leere. Das Erstgericht hat sämtliche Akontozahlungen penibel festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung richtig zugrundegelegt. Die Höhe der Akontozahlungen geht letztlich auch konform mit dem Vorbringen der klagenden Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Dass in der Beilage ./B tatsächlich die Akontozahlungen unrichtig sind, ist deshalb irrelevant, wobei die beklagte Partei darauf hingewiesen wird, dass in dieser Beilage die Akontozahlungen zu ihren Gunsten falsch ausgewiesen sind. Wenn die beklagte Partei weiters releviert, dass die Leistungsaufstellung per 25.11.2003 bzw. die Honorarnote per 25.11.2003 falsch sei, ist sie daran zu erinnern, dass sich das Erstgericht in seiner Entscheidung auf eine Leistungsaufstellung per 07.05.2004 (das ist die Beilage ./B bzw. Beilage ./8) gestützt hat. Auch die klagende Partei hat ihr Klagebegehren ausreichend erkennbar auf diese Leistungsaufstellung gestützt, sodass allfällige Fehler von Rechnungen per 25.11.2003 irrelevant sind. Dies trifft insbesondere auf die bemängelte Bemessungsgrundlage zu. Die beklagte Partei vermag entsprechende Fehler betreffend die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der dem Urteil angeschlossenen Leistungsaufstellung nicht darzulegen. Das Gesagte trifft auch für die angeblich doppelt verzeichneten Fristerstreckungsanträge und sonstige Leistungen aus den Beilagen ./4 und ./5 zu, weil diese dem Urteil nicht zugrundeliegen. Der somit unbegründeten Berufung war keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt jedoch nur ein Einheitssatz von 180 %, zumal eine Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat vergleiche Paragraph 23, Absatz 9, RATG).

Gemäß § 500 Abs. 2 Z 2, § 502 Abs. 2 ZPO war auszusprechen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 502, Absatz 2, ZPO war auszusprechen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00070 13R105.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00105.05X.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20050622_LG00309_01300R00105_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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