Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 11. August 1997 geborenen minderjährigen Sophie S*****, vertreten durch ihre Mutter Melanie S*****, diese vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, 1. über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Alfred S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2005, GZ 43 R 19/05w-616, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 21. Oktober 2004, GZ 5 P 93/04w-585, bestätigt wurde, und 2. über die Anträge des Vaters vom 1. Juni 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
2. Die Anträge vom 1. 6. 2005 werden dem hiefür zuständigen Erstgericht übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Ein solches Erfordernis zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Eine Änderung der Obsorgeregelung darf vom Pflegschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699). Die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll, hängt von den besonderen Umständen im Einzelfall ab und berührt daher, sofern keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des hier noch anzuwendenden § 14 Abs 1 AußStrG RGBl 208/1854 (RIS-Justiz RS0115719). Eine Missachtung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Obsorgeübertragung, nach der das Wohl des Kindes zu wahren und nur bei Interessengefährdung einzugreifen ist, ist nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG RGBl 208/1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Ein solches Erfordernis zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Eine Änderung der Obsorgeregelung darf vom Pflegschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699). Die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll, hängt von den besonderen Umständen im Einzelfall ab und berührt daher, sofern keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des hier noch anzuwendenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG RGBl 208/1854 (RIS-Justiz RS0115719). Eine Missachtung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Obsorgeübertragung, nach der das Wohl des Kindes zu wahren und nur bei Interessengefährdung einzugreifen ist, ist nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG RGBl 208/1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Behandlung der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge auf Einholung einer Krankengeschichte und (neuerlich) auf Übertragung der Obsorge ist nicht der Oberste Gerichtshof, der insoweit nur Rechtsmittelinstanz ist, sondern das Erstgericht zuständig, an das der diese Anträge (und sonstige Mitteilungen) enthaltende Schriftsatz vom 1. 6. 2005 weiterzuleiten ist.
Textnummer
E77845European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00120.05Y.0623.000Im RIS seit
23.07.2005Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011