TE OGH 2005/6/23 6Ob94/05z

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger Daniel W*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Norbert O*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 18.894,93 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2005, GZ 1 R 11/05k-33, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Oktober 2004, GZ 6 Cg 80/03f-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bemessung des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer allzu großen Ungleichbehandlung ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075). Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0031191). Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0022442). Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Schmerzperioden ist der in der Revision erhobene Vorwurf verfehlt, die Vorinstanzen hätten das vom Kläger infolge seiner Verletzung erlittene psychische Ungemach nicht in die Schmerzengeldbemessung einbezogen. Wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalls vermag der Hinweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung, denen jeweils andere zu beurteilende Verletzungen und deren Folgen zugrunde lagen, eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Vorinstanzen nicht darzutun. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0042742). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bemessung des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer allzu großen Ungleichbehandlung ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075). Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0031191). Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0022442). Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Schmerzperioden ist der in der Revision erhobene Vorwurf verfehlt, die Vorinstanzen hätten das vom Kläger infolge seiner Verletzung erlittene psychische Ungemach nicht in die Schmerzengeldbemessung einbezogen. Wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalls vermag der Hinweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung, denen jeweils andere zu beurteilende Verletzungen und deren Folgen zugrunde lagen, eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Vorinstanzen nicht darzutun. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0042742). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E77993 6Ob94.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00094.05Z.0623.000

Dokumentnummer

JJT_20050623_OGH0002_0060OB00094_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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