TE OGH 2005/6/23 6Ob108/05h

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Laura K*****, Julia K***** und Paola K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. Karin K*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2005, GZ 45 R 657/04g-125, womit über den Rekurs der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. Oktober 2004, GZ 7 P 67/02s-103, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der (rund) vier, sechs und acht Jahre alten Kinder wurde am 15. 4. 2004 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Mutter strebte die Übertragung der alleinigen Obsorge an, der Vater die gemeinsame Obsorge. Ein Unterhaltsverfahren ist anhängig. Über ein Besuchsrecht des Vaters einigten sich die Eltern schon am 31. 7. 2003 dahin, dass der Vater sein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag des Monats von 9.00 bis 19.00 Uhr und an jedem Montag von 14.30 bis 18.00 Uhr ausüben kann.

Mit der vom Rekursgericht bestätigten Entscheidung wurde dieses Besuchsrecht dahin abgeändert, dass dem Vater das Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag jeweils von 9.00 bis 19.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie an jedem ersten Montag im Monat jeweils ab Ende des Unterrichts der minderjährigen Laura sowie ab dem Ende des Kindergartens bis 18.00 Uhr und ferner am 25. 12. und am Ostermontag eines jeden Jahres von 9.00 bis 18.00 Uhr eingeräumt wurde. Die Mutter wurde verpflichtet, die Kinder dem Vater zu Beginn der Besuchszeit ausgehbereit zu überlassen bzw dafür Sorge zu tragen, dass die minderjährige Laura am Montag durch den Vater vor der Schule abholbereit ist und die beiden den Kindergarten besuchenden Kinder dort übergeben werden. Zur Wiedereingewöhnung der Kinder wurde den Eltern ferner aufgetragen, bei den ersten sechs aufeinanderfolgenden Montagsbesuchstagen die Kinder gemeinsam von der Schule und vom Kindergarten abzuholen und diese in den Bereich der ehemaligen elterlichen Wohnung zu begleiten (P 3. des erstinstanzlichen Beschlusses). Die Entscheidung über den Antrag des Vaters, dass die Kinder in seinem Haushalt auch übernachten können, wurde vorbehalten (P 6.). Unangefochten wurde der Mutter die alleinige Obsorge übertragen.

Nur gegen die Besuchsrechtsregelung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Abänderungsantrag, das Besuchsrecht des Vaters nur an jedem zweiten Samstag ganztägig und an jedem Montag Nachmittag von 14.30 bis 18.00 Uhr sowie am 24. 12. eines jeden Jahres von 9.00 bis 16.00 Uhr festzusetzen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist nach den gepflogenen Erhebungen zwar rechtzeitig, jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des hier noch anzuwendenden § 14 Abs 1 AußStrG (alt) nicht zulässig:Der Revisionsrekurs ist nach den gepflogenen Erhebungen zwar rechtzeitig, jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr iSd § 148 ABGB) eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nur dann iSd § 14 Abs 1 AußStrG angefochten werden, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Der Rechtssatz, dass mit der Besuchsrechtsregelung im Allgemeinen häufigere, jedoch kürzere Kontakte ermöglicht werden sollen, gilt für Kleinkinder bis etwa sechs Jahre (3 Ob 572/85; 5 Ob 243/02z uva). Bei schon schulpflichtigen Kindern sind längere Zeiträume auch mit Übernachtung zu befürworten, um die Verbundenheit des Kindes zu seinem nicht obsorgeberechtigten Elternteil zu fördern. Ab dem 6. Lebensjahr des Kindes ist ein Besuchsrecht an den Wochenenden mit Übernachtung sowie auch ein Ferienbesuchsrecht die Regel (3 Ob 83/98x). Bei Vorliegen besonderer Gründe sind auch längere Besuchszeiten einzuräumen (6 Ob 196/00t). Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die noch in den Kindergarten gehenden Kinder ist hier nicht zu beanstanden, weil bei der Besuchsrechtsausübung Geschwister grundsätzlich nicht getrennt werden sollen, wenn der Altersunterschied - wie hier - gering ist. Die angefochtene Entscheidung steht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur nicht im Widerspruch. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf. Dies gilt auch für ihr Argument, dass der Obsorgeberechtigte nicht verpflichtet werden dürfe, „das Kind dem anderen zuzuführen". Primär obliegt es ja dem Vater, die Kinder zur Ausübung seines Besuchsrechts an jedem Montag von der Schule bzw dem Kindergarten abzuholen. Für die Mutter macht es keinen Unterschied, ob sie diese Abholung vornimmt, die Kinder in den eigenen Haushalt führt und dort für die Abholung durch den Vater bereit hält oder aber - wie angeordnet - an der Abholung vor der Schule bzw dem Kindergarten mitwirkt. Dass die Anordnung für die Eingewöhnung der Kinder an die neue Besuchsrechtsregelung förderlich ist liegt auf der Hand.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr iSd Paragraph 148, ABGB) eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nur dann iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angefochten werden, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Der Rechtssatz, dass mit der Besuchsrechtsregelung im Allgemeinen häufigere, jedoch kürzere Kontakte ermöglicht werden sollen, gilt für Kleinkinder bis etwa sechs Jahre (3 Ob 572/85; 5 Ob 243/02z uva). Bei schon schulpflichtigen Kindern sind längere Zeiträume auch mit Übernachtung zu befürworten, um die Verbundenheit des Kindes zu seinem nicht obsorgeberechtigten Elternteil zu fördern. Ab dem 6. Lebensjahr des Kindes ist ein Besuchsrecht an den Wochenenden mit Übernachtung sowie auch ein Ferienbesuchsrecht die Regel (3 Ob 83/98x). Bei Vorliegen besonderer Gründe sind auch längere Besuchszeiten einzuräumen (6 Ob 196/00t). Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die noch in den Kindergarten gehenden Kinder ist hier nicht zu beanstanden, weil bei der Besuchsrechtsausübung Geschwister grundsätzlich nicht getrennt werden sollen, wenn der Altersunterschied - wie hier - gering ist. Die angefochtene Entscheidung steht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur nicht im Widerspruch. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf. Dies gilt auch für ihr Argument, dass der Obsorgeberechtigte nicht verpflichtet werden dürfe, „das Kind dem anderen zuzuführen". Primär obliegt es ja dem Vater, die Kinder zur Ausübung seines Besuchsrechts an jedem Montag von der Schule bzw dem Kindergarten abzuholen. Für die Mutter macht es keinen Unterschied, ob sie diese Abholung vornimmt, die Kinder in den eigenen Haushalt führt und dort für die Abholung durch den Vater bereit hält oder aber - wie angeordnet - an der Abholung vor der Schule bzw dem Kindergarten mitwirkt. Dass die Anordnung für die Eingewöhnung der Kinder an die neue Besuchsrechtsregelung förderlich ist liegt auf der Hand.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E77841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00108.05H.0623.000

Im RIS seit

23.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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