TE OGH 2005/6/23 7Nc1/05i

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Christian J*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 1.094,84 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Christian J*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 1.094,84 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Spittal an der Drau an das Bezirksgericht St. Pölten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der am 25. 10. 2004 beim Bezirksgericht Spittal an der Drau unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung eingebrachten Mahnklage die Verurteilung des in 3150 Wilhelmsburg an der Traisen wohnhaften Beklagten zur Zahlung von EUR 1.094,84 sA aus offenen Rechnungen für bestellte und gelieferte Waren. Nach fristgerechter Einspruchserhebung gegen den erlassenen Zahlungsbefehl beantragte der Beklagte, der das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt und auch eine Gegenforderung einwendete, die Delegierung an das Bezirksgericht St. Pölten. Dies mit der Begründung, dass der von ihm gleichfalls beantragte Lokalaugenschein samt Sachverständigengutachten (zur Besichtigung von durch eine Schmiermittelfalschlieferung der Klägerin betroffenen Maschinen in seinem Betrieb) im Sprengel des beantragten delegierten Gerichtes durchzuführen sei, drei angebotene Zeugen (allesamt Mitarbeiter) und er selber dort ihren Wohnsitz hätten und es ihm berufsbedingt (aus betrieblichen Gründen) nicht möglich sei, sämtliche dieser Personen gleichzeitig bei einem auswärtigen Gericht stellig zu machen, weil dies zu einem Betriebsstillstand führe. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes mit Beschluss vom 25. 1. 2005 samt Rückleitung der Akten sprach sich die klagende Partei gegen den Delegierungsantrag aus, weil die hiefür geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe, welche im Übrigen auch nicht vorlägen, die zwischen den Streitteilen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht außer Kraft setzen könnte. Das ebenfalls zur Äußerung gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN aufgeforderte Erstgericht erachtete eine Delegierung - ohne nähere Ausführung - seinerseits für zweckmäßig. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:Die Klägerin begehrt mit der am 25. 10. 2004 beim Bezirksgericht Spittal an der Drau unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung eingebrachten Mahnklage die Verurteilung des in 3150 Wilhelmsburg an der Traisen wohnhaften Beklagten zur Zahlung von EUR 1.094,84 sA aus offenen Rechnungen für bestellte und gelieferte Waren. Nach fristgerechter Einspruchserhebung gegen den erlassenen Zahlungsbefehl beantragte der Beklagte, der das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt und auch eine Gegenforderung einwendete, die Delegierung an das Bezirksgericht St. Pölten. Dies mit der Begründung, dass der von ihm gleichfalls beantragte Lokalaugenschein samt Sachverständigengutachten (zur Besichtigung von durch eine Schmiermittelfalschlieferung der Klägerin betroffenen Maschinen in seinem Betrieb) im Sprengel des beantragten delegierten Gerichtes durchzuführen sei, drei angebotene Zeugen (allesamt Mitarbeiter) und er selber dort ihren Wohnsitz hätten und es ihm berufsbedingt (aus betrieblichen Gründen) nicht möglich sei, sämtliche dieser Personen gleichzeitig bei einem auswärtigen Gericht stellig zu machen, weil dies zu einem Betriebsstillstand führe. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes mit Beschluss vom 25. 1. 2005 samt Rückleitung der Akten sprach sich die klagende Partei gegen den Delegierungsantrag aus, weil die hiefür geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe, welche im Übrigen auch nicht vorlägen, die zwischen den Streitteilen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht außer Kraft setzen könnte. Das ebenfalls zur Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN aufgeforderte Erstgericht erachtete eine Delegierung - ohne nähere Ausführung - seinerseits für zweckmäßig. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht wurde, weil die Delegierung in diesem Fall der Gerichtsstand Vereinbarung widersprechen würde; nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegation nach § 31 JN zulässig (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN). Die von der beklagten Partei nunmehr ins Treffen geführten Erschwernisse mussten ihr schon bei Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung bekannt gewesen sein, sodass sie nicht nunmehr nachträglich vorgeschoben werden können. Diese strenge Auffassung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Falle einer bloß durch Unterfertigung einer vorformulierten Vertragsklausel zustandegekommenen Gerichtsstandvereinbarung (4 Ob 526/89, RZ 1989/107; 7 Nd 509/00; 7 Nd 507/02; 4 Nc 20/04k).Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht wurde, weil die Delegierung in diesem Fall der Gerichtsstand Vereinbarung widersprechen würde; nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegation nach Paragraph 31, JN zulässig (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Die von der beklagten Partei nunmehr ins Treffen geführten Erschwernisse mussten ihr schon bei Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung bekannt gewesen sein, sodass sie nicht nunmehr nachträglich vorgeschoben werden können. Diese strenge Auffassung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Falle einer bloß durch Unterfertigung einer vorformulierten Vertragsklausel zustandegekommenen Gerichtsstandvereinbarung (4 Ob 526/89, RZ 1989/107; 7 Nd 509/00; 7 Nd 507/02; 4 Nc 20/04k).

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen, wobei der Beklagte vorliegendenfalls ohnedies durch einen am Sitz des Erstgerichtes ansässigen Rechtsanwalt vertreten wird.

Anmerkung

E77996 7Nc1.05i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00001.05I.0623.000

Dokumentnummer

JJT_20050623_OGH0002_0070NC00001_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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