TE OGH 2005/6/23 6Ob107/05m

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra L*****, geboren am 10. August 1990, des mj. Tobias L*****, geboren am 16. Oktober 1993, und der mj. Konstanze L*****, geboren am 25. September 1998, in Pflege und Erziehung der Mutter Anna-Maria L*****, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Prof. (FH) Dr. Martin L*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Jänner 2005, GZ 1 R 304/04w-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29. September 2004, GZ 2 P 145/03w-34, in seinem Punkt 1 berichtigt und in seinem Punkt 3 aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat (über Rekurs des Vaters) den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 1 berichtigt. In seinem Punkt 3 hat es den Beschluss (über Rekurs der Kinder) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 8. 2002 aufgetragen. Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses ist in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, dass gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat seine Entscheidung am 29. September 2004 getroffen, sodass auf den Revisionsrekurs des Vaters noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden sind. Gemäß § 14b AußStrG aF ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.Das Erstgericht hat seine Entscheidung am 29. September 2004 getroffen, sodass auf den Revisionsrekurs des Vaters noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl römisch eins 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 14 b, AußStrG aF ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich ausschließlich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem Punkt 3 und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Er ist mangels eines Ausspruchs nach § 14b Abs 1 AußStrG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109580). Fehlt ein Ausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs generell unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich ausschließlich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem Punkt 3 und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Er ist mangels eines Ausspruchs nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109580). Fehlt ein Ausspruch nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs generell unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).

Das unzulässige Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Anmerkung

E77989 6Ob107.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00107.05M.0623.000

Dokumentnummer

JJT_20050623_OGH0002_0060OB00107_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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