TE OGH 2005/6/23 6Ob137/05y

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.014,88 EUR, aus Anlass der „außerordentlichen" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. März 2005, GZ 54 R 203/04y-18, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. Juli 2004, GZ 32 C 1036/04f-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Vermieterin begehrt nach Einschränkung die Zahlung von 5.014,88 EUR und stützt sich dazu auf die Vertragsbestimmung (P 9. des Mietvertrags), dass „die mit der Vorbereitung, Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten des Vertragserrichters mit dem Betrag von zwei Brutto-Monatsmieten zuzüglich USt und Barauslagen pauschaliert werden".

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Es beurteilte die Vertragsklausel als eine nach dem Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unzulässige Vereinbarung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision" der Klägerin.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Es beurteilte die Vertragsklausel als eine nach dem Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unzulässige Vereinbarung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision" der Klägerin.

Das Erstgericht legt die Akten zur Entscheidung verfrüht vor:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes, der zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, vorbehaltlich einer Änderung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht nach einem Verfahren nach § 508 ZPO unzulässig. Diese Revisionsbeschränkung gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes, der zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, vorbehaltlich einer Änderung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht nach einem Verfahren nach Paragraph 508, ZPO unzulässig. Diese Revisionsbeschränkung gilt auch für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO).

Im angeführten Streitwertbereich ist die Revision gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Zwar fehlt hier der Revision ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (§ 508 Abs 1 ZPO). Die Beurteilung, ob in einem solchen Fall der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, obliegt den Vorinstanzen (6 Ob 138/03t mwN). Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.Im angeführten Streitwertbereich ist die Revision gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Zwar fehlt hier der Revision ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Die Beurteilung, ob in einem solchen Fall der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, obliegt den Vorinstanzen (6 Ob 138/03t mwN). Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E77847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00137.05Y.0623.000

Im RIS seit

23.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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