TE OGH 2005/6/24 1Ob116/05y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Henry P*****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Erich L***** GesmbH KG, 2. Erich L***** GesmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.603,70 s. A. und Feststellung (Gesamt: EUR 50.870,98), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei Revisionsinteresse EUR 35.267,28 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. September 2004, GZ 6 R 139/04i-85, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. April 2004, GZ 22 Cg 5/02f-76, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers" iSd § 5 PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (ecolex 2003, 515; 7 Ob 201/03i).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers" iSd Paragraph 5, PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (ecolex 2003, 515; 7 Ob 201/03i).

In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Hersteller von Feuerwerksraketen, die mit dem Warnhinweis versehen sind „Rakete mit dem Leitstab so in eine feststehende geeignete Halterung (zB Weinflasche, Rohr) stecken, dass die Rakete ungehindert senkrecht aufsteigen kann...", gegenüber dem Benutzer, der diese Rakete mehrere Zentimeter tief in den Boden steckte, weshalb sie am Aufsteigen gehindert war und am Boden explodierte, keine Haftung für die erlittenen Verletzungen trifft, kann eine (krasse) Fehlentscheidung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machte, nicht erblickt werden.

Angesichts der enormen Vielfalt unterschiedlichster Produkte ist die vom Rechtsmittelwerber gewünschte „produktspezifische, konkretisierende Auslegung" der zu § 5 PHG entwickelten Grundsätze nicht geboten. Die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den konkreten, hier gegebenen Sachverhalt anwendbar und wurden auch korrekt angewendet (vgl 4 Ob 13/04x uva).Angesichts der enormen Vielfalt unterschiedlichster Produkte ist die vom Rechtsmittelwerber gewünschte „produktspezifische, konkretisierende Auslegung" der zu Paragraph 5, PHG entwickelten Grundsätze nicht geboten. Die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den konkreten, hier gegebenen Sachverhalt anwendbar und wurden auch korrekt angewendet vergleiche 4 Ob 13/04x uva).

Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.

Textnummer

E77790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00116.05Y.0624.000

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten