TE OGH 2005/6/24 1Ob262/04t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Höllwerth und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen EUR 65.807,60 s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2004, GZ 16 R 115/04f-33, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Jänner 2004, GZ 6 Cg 228/02p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil - einschließlich der nicht angefochtenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - insgesamt lautet:

„1.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 65.807,60 samt 8 % Zinsen seit 15. 11. 2002 zu zahlen, wird abgewiesen.

2.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 14.247,16 (darin EUR 2.374,52 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Gemeinde G***** hatte der G***** Ges.m.b.H. für die beiden Grundstücke 493/6 und 493/7 der Liegenschaft EZ ***** mit Bescheid vom 12. Februar 1993 eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Über Antrag gewährte der Bürgermeister der Gemeinde G***** mit Bescheid vom 19. April 1993 eine Stundung dieser Aufschließungsabgabe bis längstens 16. August 1997.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Ges.m.b.H. sowie der R***** Ges.m.b.H., welche mit Kaufvertrag vom 4. Juni 1993 die Liegenschaft EZ ***** an die Beklagte verkaufte. Punkt VII. dieses Kaufvertrags lautet auszugsweise:Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Ges.m.b.H. sowie der R***** Ges.m.b.H., welche mit Kaufvertrag vom 4. Juni 1993 die Liegenschaft EZ ***** an die Beklagte verkaufte. Punkt römisch VII. dieses Kaufvertrags lautet auszugsweise:

„Die Kosten für die Aufschließung der kaufgegenständlichen Grundstücke einschließlich der Aufschließungsabgabe gemäß N.Ö. Bauordung sowie sämtliche Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben aller Art, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages .... verbunden sind, gehen zulasten des Käufers und verpflichtet sich dieser, den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

....".

Der Bürgermeister der Gemeinde G***** schrieb der Klägerin mit Rückstandsausweis vom 30. September 2002 die Aufschließungsabgabe für die beiden Grundstücke 493/6 und 493/7 in der Höhe von EUR 65.807,60 s.A. vor.

Weiters erwirkte die Gemeinde G***** zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg ob der Liegenschaft EZ ***** das exekutive Pfandrecht zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 65.807,60 s.A.

Die Klägerin bezahlte den Kapitalbetrag am 12. November 2002, die Zinsen jedoch nicht. Nach dieser Zahlung wurden Forderung und Pfandrecht der Gemeinde G***** an die Klägerin übertragen.

Die Gemeinde G***** und die Klägerin stellten mit Eingabe vom 30. September 2003 im Verfahren 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg einen „gemeinsamen Antrag auf Änderung der Parteienbezeichnung" mit dem Begehren,

1) die Bezeichnung der betreibenden Partei von „Stadtgemeinde G*****" auf die Klägerin abzuändern und

2) das zu Gunsten der Stadtgemeinde G***** eingetragene exekutive Pfandrecht in der Höhe von EUR 65.807,60 zugunsten der Klägerin einzutragen.

Das Bezirksgericht Klosterneuburg bewilligte diesen Antrag mit - bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz - nicht rechtskräftigem Beschluss vom 15. Oktober 2003.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten (nach Klagseinschränkung) EUR 65.807,60 s.A. als Rückersatz für die von ihr bezahlte Aufschließungsabgabe; die Beklagte habe sie dafür gemäß Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 schad- und klaglos zu halten. Sie stützte ihr Begehren weiters auf den Titel der Forderungseinlösung gemäß § 1358 ABGB und dass die Gemeinde G***** deren Forderung gegen die Beklagte auch schuldrechtlich auf sie übertragen habe.Die Klägerin begehrte von der Beklagten (nach Klagseinschränkung) EUR 65.807,60 s.A. als Rückersatz für die von ihr bezahlte Aufschließungsabgabe; die Beklagte habe sie dafür gemäß Punkt römisch VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 schad- und klaglos zu halten. Sie stützte ihr Begehren weiters auf den Titel der Forderungseinlösung gemäß § 1358 ABGB und dass die Gemeinde G***** deren Forderung gegen die Beklagte auch schuldrechtlich auf sie übertragen habe.

Die Beklagte wendete - soweit noch wesentlich - ein, sie habe mit der Gemeinde G***** eine Ratenvereinbarung abgeschlossen, sodass keine fällige Forderung ihr gegenüber bestehe. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg gemeinsam mit der Gemeinde G***** einen Rechtsübergang gemäß § 9 EO beantragt habe. „Die klagende Partei sei nunmehr im Besitz eines Titels über die klagsgegenständliche Forderung, da der Titel der Stadtgemeinde G***** auf die klagende Partei als betreibende Partei übergegangen sei. Dies mit Schriftssatz vom 30. 9. 2003". Im Übrigen wendete die Beklagte Verjährung ein, weil die auf die Klägerin übergegangene Forderung aus abgabenrechtlichen Gründen verjährt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der unbekämpften Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - zusammengefasst - fest:

Nach Abschluss des Kaufvertrags führte die Beklagte mit der Gemeinde G***** Gespräche betreffend eine Ratenvereinbarung für die Aufschließungsabgabe; diese Gespräche führten jedoch zu keiner abschließenden, auch die Klägerin einbeziehenden Einigung. Einen Ratenzahlungsantrag der Beklagten lehnte der Bürgermeister der Gemeinde G***** mit Bescheid vom 1. Juli 2002 ab; die dagegen erhobene Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, die Klägerin sei durch Gesamtrechtsnachfolge Schuldnerin der ihrer Rechtsvorgängerin vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe geworden. Mit Übergang des Liegenschaftseigentums auf die Beklagte sei auch diese Abgabenschuldnerin geworden und habe zwischen den Streitteilen im Sinne des § 4 Abs 1 NÖ AbgO infolge Zahlungspflicht für diesselbe Abgabenschuld ein Solidarschuldverhältnis bestanden. Die Klägerin habe dann zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen die Aufschließungsabgabe bezahlt und müsse ihr die Beklagte gemäß § 896 ABGB iVm Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 diesen Betrag ersetzen. Durch eine Zession der Forderung sowie des eingetragenen Pfandrechts durch die Gemeinde G***** an die Klägerin und durch eine - überdies nicht erwiesen rechtskräftige - Änderung der Bezeichnung der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren gehe der zu Grunde liegende Exekutionstitel nicht über, weshalb das aufrechte Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen sei.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, die Klägerin sei durch Gesamtrechtsnachfolge Schuldnerin der ihrer Rechtsvorgängerin vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe geworden. Mit Übergang des Liegenschaftseigentums auf die Beklagte sei auch diese Abgabenschuldnerin geworden und habe zwischen den Streitteilen im Sinne des § 4 Abs 1 NÖ AbgO infolge Zahlungspflicht für diesselbe Abgabenschuld ein Solidarschuldverhältnis bestanden. Die Klägerin habe dann zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen die Aufschließungsabgabe bezahlt und müsse ihr die Beklagte gemäß § 896 ABGB in Verbindung mit Punkt römisch VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 diesen Betrag ersetzen. Durch eine Zession der Forderung sowie des eingetragenen Pfandrechts durch die Gemeinde G***** an die Klägerin und durch eine - überdies nicht erwiesen rechtskräftige - Änderung der Bezeichnung der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren gehe der zu Grunde liegende Exekutionstitel nicht über, weshalb das aufrechte Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Lehre die Frage, ob der Gesamtschuldnerregress nach § 1358 ABGB oder nach § 896 ABGB zu erfolgen habe, nicht einheitlich beantworte und dazu eindeutige Rechtsprechung fehle. Es sei auch nicht gesichert, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gerasdorf im Sinne des § 9 EO geworden sei, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin weiterhin bejaht werden müsse. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil einerseits eine Judikaturdifferenz zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Falle eines schon bestehenden Exekutionstitels bestehe und andererseits gesicherte Rechtsprechung zur Frage des Forderungsübergangs gemäß § 1358 ABGB im Falle einer Gesamtschuld fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels bejaht haben.

1. Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneinte, in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); der Beklagten ist es deshalb verwehrt, die vom Berufungsgericht gebilligte Nichterledigung ihres erstinstanzlichen Beweisantrags auf Aktenbeischaffung und -erörterung neuerlich zu rügen. Mit ihren Ausführungen zur Aktenwidrigkeit bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

2. Rechtlich vertritt die Beklagte die Ansicht, die in Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 getroffene Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung stelle einen Garantievertrag dar, auf welches Rechtsverhältnis jedenfalls § 1358 ABGB anzuwenden sei, was zugleich die Anwendbarkeit des § 896 ABGB ausschließe. Es sei nicht nur das Pfandrecht der Gemeinde G*****, sondern - aufgrund des im Exekutionsverfahren gestellten Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung - auch der „bezughabende" Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis, auf die Klägerin übergegangen; dieser stehe daher gemäß § 9 EO ohne weiteres Verfahren die Exekutionsführung auf das gesamte Vermögen der Beklagten offen, weshalb der nunmehrigen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.2. Rechtlich vertritt die Beklagte die Ansicht, die in Punkt römisch VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 getroffene Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung stelle einen Garantievertrag dar, auf welches Rechtsverhältnis jedenfalls § 1358 ABGB anzuwenden sei, was zugleich die Anwendbarkeit des § 896 ABGB ausschließe. Es sei nicht nur das Pfandrecht der Gemeinde G*****, sondern - aufgrund des im Exekutionsverfahren gestellten Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung - auch der „bezughabende" Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis, auf die Klägerin übergegangen; dieser stehe daher gemäß § 9 EO ohne weiteres Verfahren die Exekutionsführung auf das gesamte Vermögen der Beklagten offen, weshalb der nunmehrigen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

3. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für § 896 ABGB als auch für § 1358 ABGB - primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich ist (Gamerith in Rummel³ § 896 ABGB Rz 6, § 1358 ABGB Rz 11); dieses wird von Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 bestimmt, nach welchem letztlich die Beklagte zur Tragung der Aufschließungsabgabe verpflichtet ist.3. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für § 896 ABGB als auch für § 1358 ABGB - primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich ist (Gamerith in Rummel³ § 896 ABGB Rz 6, § 1358 ABGB Rz 11); dieses wird von Punkt römisch VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 bestimmt, nach welchem letztlich die Beklagte zur Tragung der Aufschließungsabgabe verpflichtet ist.

4. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in einzelnen Entscheidungen - zu nicht vergleichbaren Sachverhalten - ausgesprochen hat, auch derjenige Solidarschuldner, der an den Gläubiger mehr als seinen internen Anteil zahle, zahle in diesem Sinne eine materiell fremde Schuld, weshalb § 1358 ABGB auch auf einen solchen Fall anzuwenden sei (RIS-Justiz RS0032287). Zum Verhältnis zwischen § 896 ABGB und § 1358 ABGB hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 723/86 (= SZ 60/55) ebenfalls schon Stellung genommen und ausgeführt, die Frage, ob ein Solidarschuldner, der den Gläubiger befriedigte, insoweit eine nur formell eigene Schuld tilgte, als er einen die Haftungsquote im Innenverhältnis übersteigenden Betrag bezahlte, könne unerörtert bleiben. Selbst wenn man nämlich einen (teilweisen) Forderungsübergang nach § 1358 ABGB annehmen wollte, dann stünden dem zahlenden Solidarschuldner für einen allfälligen Regress gegen die Übrigen eben zwei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, zwischen denen dieser wählen könne. Überdies ist der Oberste Gerichtshof gerade beim Rückgriff unter Abgabenschuldnern schon mehrfach von der Anwendung des § 896 ABGB ausgegangen (EvBl 1970/376; SZ 41/61; EvBl 1968/358; SZ 37/109); soweit daher die Vorinstanzen - auch - in § 896 ABGB eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin erkannt haben, ist dies durch deren Prozessvorbringen gedeckt und steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs in Einklang. Weiter muss dem Verhältnis der §§ 896 und 1358 ABGB zueinander im vorliegenden Zusammenhang nicht nachgegangen werden, stellt doch die Erklärung der Gemeinde G***** vom 30. Juni 2003 (Blg. /B) inhaltlich die Abtretung der Rechte des Gläubigers im Sinne des § 1422 ABGB dar, und bestreitet die Beklagte den erfolgten Forderungsübergang von der Gemeinde G***** auf die Klägerin ohnehin nicht.

5. Der Bürgermeister der Gemeinde G***** hat zwar die Aufschließungsabgabe mit Rückstandsausweis vom 30. September 2002 (primär) der Klägerin vorgeschrieben, doch wirkt dieser Rückstandsausweis zufolge der dinglichen Wirkung des Abgabenbescheid aus 1993 gemäß § 119 NÖ BauO 1976 auch gegen die Beklagte. Nach dem zur Zeit des Liegenschaftserwerbs der Beklagten geltend § 119 NÖ BauO 1976 kommt den Bescheiden nach diesem Gesetz nämlich insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, die dingliche Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 (nunmehr § 9 Abs 1 NÖ BauO 1996) könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheids bedürfe (vgl VwGH 14. Juli 1994, Zl. 92/17/0123; 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241; allgemein zur Funktion von dinglichen Bescheiden vgl etwa VwGH 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020; 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208). Der Rückstandsausweis vom 30. September 2002 stellt demnach einen tauglichen Exekutionstitel zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe gegen die Beklagte dar und war auch bereits zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg Grundlage für eine gegen die Beklagte erteilte Exektionsbewilligung.5. Der Bürgermeister der Gemeinde G***** hat zwar die Aufschließungsabgabe mit Rückstandsausweis vom 30. September 2002 (primär) der Klägerin vorgeschrieben, doch wirkt dieser Rückstandsausweis zufolge der dinglichen Wirkung des Abgabenbescheid aus 1993 gemäß § 119 NÖ BauO 1976 auch gegen die Beklagte. Nach dem zur Zeit des Liegenschaftserwerbs der Beklagten geltend § 119 NÖ BauO 1976 kommt den Bescheiden nach diesem Gesetz nämlich insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, die dingliche Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 (nunmehr § 9 Abs 1 NÖ BauO 1996) könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheids bedürfe vergleiche VwGH 14. Juli 1994, Zl. 92/17/0123; 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241; allgemein zur Funktion von dinglichen Bescheiden vergleiche etwa VwGH 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020; 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208). Der Rückstandsausweis vom 30. September 2002 stellt demnach einen tauglichen Exekutionstitel zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe gegen die Beklagte dar und war auch bereits zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg Grundlage für eine gegen die Beklagte erteilte Exektionsbewilligung.

6. Gemäß § 9 EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution (nur) soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von der dort genannten Person auf diejenige übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird. Aus § 9 EO folgt der Grundsatz, dass der zugunsten des ursprünglich Berechtigten ergangene Exekutionstitel auch für dessen Rechtsnachfolger, und zwar auch für den Einzelrechtsnachfolger wirkt, was sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt (Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 3 und 5 mwN). Der Anwendung des § 9 EO unterliegende Fälle der Einzelrechtsnachfolge sind der Forderungsübergang sowohl nach § 1358 ABGB (SZ 18/180; EvBl 1960/233) als auch derjenige nach § 1422 ABGB (Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 9 EO Rz 37; Jakusch aaO, § 9 EO Rz 26). Erfolgt der Forderungsübergang - wie hier - erst nach Exekutionsbewilligung, so liegt zwar kein - unmittelbarer - Anwendungsfall des § 9 EO mehr vor, doch genügen in einem solchen Fall der Einzelrechtsnachfolge zum Eintritt des Forderungsübernehmers ins Exekutionsverfahren nach herrschender Ansicht übereinstimmende Erklärungen des bisher betreibenden Gläubigers und des eintretenden Dritten (vgl die Nachweise bei Jakusch aaO, § 9 EO Rz 10; ferner Meinhart/Burgstaller aaO, § 9 EO Rz 23) oder nach Ansicht von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 94 (diesen folgend Jakusch aaO), der Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde. Daraus folgt:6. Gemäß § 9 EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution (nur) soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von der dort genannten Person auf diejenige übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird. Aus § 9 EO folgt der Grundsatz, dass der zugunsten des ursprünglich Berechtigten ergangene Exekutionstitel auch für dessen Rechtsnachfolger, und zwar auch für den Einzelrechtsnachfolger wirkt, was sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt (Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 3 und 5 mwN). Der Anwendung des § 9 EO unterliegende Fälle der Einzelrechtsnachfolge sind der Forderungsübergang sowohl nach § 1358 ABGB (SZ 18/180; EvBl 1960/233) als auch derjenige nach § 1422 ABGB (Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 9 EO Rz 37; JakuschaaO, § 9 EO Rz 26). Erfolgt der Forderungsübergang - wie hier - erst nach Exekutionsbewilligung, so liegt zwar kein - unmittelbarer - Anwendungsfall des § 9 EO mehr vor, doch genügen in einem solchen Fall der Einzelrechtsnachfolge zum Eintritt des Forderungsübernehmers ins Exekutionsverfahren nach herrschender Ansicht übereinstimmende Erklärungen des bisher betreibenden Gläubigers und des eintretenden Dritten vergleiche die Nachweise bei JakuschaaO, § 9 EO Rz 10; ferner Meinhart/BurgstalleraaO, § 9 EO Rz 23) oder nach Ansicht von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 94 (diesen folgend Jakusch aaO), der Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde. Daraus folgt:

7. Die Klägerin hat den auf sie erfolgten Übergang der Forderung der Gemeinde G***** gegen die Beklagte auf Zahlung der Aufschließungsabgabe behauptet, die Beklagte hat diesen nicht bestritten und das Erstgericht hat ihn festgestellt. Unabhängig davon, ob dieser Forderungsübergang nach § 1358 ABGB oder nach § 1422 ABGB erfolgte, stellt dieser eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 9 EO dar, dessen Grundsätze auch für öffentlich-rechtliche Forderungen und für die Rechtsnachfolge nach erteilter Exektionsbewilligung gelten. Zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe besteht mit dem dinglich wirkenden Rückstandsausweis vom 30. September 2002 bereits ein Exekutionstitel gegen die Beklagte, den die Klägerin nach den Grundsätzen des § 9 EO (siehe die öffentliche Urkunde vom 30. 6. 2003, Blg./B) für sich in Anspruch nehmen kann. Hat aber der ursprüngliche Inhaber einer Forderung für diese bereits einen Exekutionstitel erworben, so stehen dem Forderungsübernehmer nur mehr die in § 9 (erforderlichenfalls § 10) EO vorgesehenen Wege offen, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 28/265 = Jud 63 neu ausgesprochen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels besteht daher nicht, weshalb ihr Klagebegehren in Stattgebung der Revision abzuweisen ist.7. Die Klägerin hat den auf sie erfolgten Übergang der Forderung der Gemeinde G***** gegen die Beklagte auf Zahlung der Aufschließungsabgabe behauptet, die Beklagte hat diesen nicht bestritten und das Erstgericht hat ihn festgestellt. Unabhängig davon, ob dieser Forderungsübergang nach § 1358 ABGB oder nach § 1422 ABGB erfolgte, stellt dieser eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 9 EO dar, dessen Grundsätze auch für öffentlich-rechtliche Forderungen und für die Rechtsnachfolge nach erteilter Exektionsbewilligung gelten. Zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe besteht mit dem dinglich wirkenden Rückstandsausweis vom 30. September 2002 bereits ein Exekutionstitel gegen die Beklagte, den die Klägerin nach den Grundsätzen des § 9 EO (siehe die öffentliche Urkunde vom 30. 6. 2003, Blg./B) für sich in Anspruch nehmen kann. Hat aber der ursprüngliche Inhaber einer Forderung für diese bereits einen Exekutionstitel erworben, so stehen dem Forderungsübernehmer nur mehr die in § 9 (erforderlichenfalls Paragraph 10,) EO vorgesehenen Wege offen, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 28/265 = Jud 63 neu ausgesprochen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels besteht daher nicht, weshalb ihr Klagebegehren in Stattgebung der Revision abzuweisen ist.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 8. 7. 2003 (ON 12) war die aus der Klagseinschränkung resultierende Reduktion der Kostenbemessungsgrundlage (auf EUR 65.807,60) zu berücksichtigen. Die Verrichtung der Tagsatzung am 5. 9. 2003 war nur nach TP 2 II. 1. lit b RATG zu entlohnen, weil diese, ohne dass es zu einer Verhandlung zur Sache gekommen wäre, erstreckt wurde; für diesen Termin gebührt dann auch nur ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Für die Berufung war der Beklagten keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil eine solche infolge bewilligter Verfahrenshilfe nicht zu bezahlen war.8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 8. 7. 2003 (ON 12) war die aus der Klagseinschränkung resultierende Reduktion der Kostenbemessungsgrundlage (auf EUR 65.807,60) zu berücksichtigen. Die Verrichtung der Tagsatzung am 5. 9. 2003 war nur nach TP 2 römisch II. 1. Litera b, RATG zu entlohnen, weil diese, ohne dass es zu einer Verhandlung zur Sache gekommen wäre, erstreckt wurde; für diesen Termin gebührt dann auch nur ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Für die Berufung war der Beklagten keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil eine solche infolge bewilligter Verfahrenshilfe nicht zu bezahlen war.

Textnummer

E77797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00262.04T.0624.000

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten