TE OGH 2005/6/24 10Nc18/05m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Erich K*****, geboren am 17. Jänner 1999, AZ 1 P 101/05m des Bezirksgerichtes Klagenfurt, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Erich K*****, geboren am 17. Jänner 1999, AZ 1 P 101/05m des Bezirksgerichtes Klagenfurt, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 21. März 2005 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, weil keiner der Verfahrensbeteiligten mehr seinen Wohnsitz bzw Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt habe und das Verfahren über die anhängigen Anträge auf Übertragung der Obsorge am zweckmäßigsten vom Bezirksgericht Wiener Neustadt durchgeführt werden könne. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil sich der Minderjährige nicht in seinem Sprengel aufhalte.

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bildet die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen möchte, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0047067 - zuletzt insbesondere 8 Nc 5/05k; 9 Nc 39/04s; 3 Nc 3/05d und 7 Nc 52/04p).Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bildet die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen möchte, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0047067 - zuletzt insbesondere 8 Nc 5/05k; 9 Nc 39/04s; 3 Nc 3/05d und 7 Nc 52/04p).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN durch den Obersten Gerichtshof noch nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist der Akt dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur dann, wenn dieser Beschluss - allenfalls nach Bestätigung im Instanzenzug - in Rechtskraft erwachsen ist, wird das Gericht die Akten erneut vorzulegen haben.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN durch den Obersten Gerichtshof noch nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist der Akt dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur dann, wenn dieser Beschluss - allenfalls nach Bestätigung im Instanzenzug - in Rechtskraft erwachsen ist, wird das Gericht die Akten erneut vorzulegen haben.

Anmerkung

E77893 10Nc18.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100NC00018.05M.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20050624_OGH0002_0100NC00018_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten