Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Bacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und des Verteidigers Dr. Hirtler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Bacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und des Verteidigers Dr. Hirtler zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, verletzt § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und gemäß § 292 letzter Satz StPO in der Sache erkannt:Das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, verletzt Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO in der Sache erkannt:
Gerald P***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Bruck an der Mur in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 Dr. Martin H***** zur Übernahme der Verteidigung in einem beim Bezirksgericht Bruck an der Mur anhängig gewesenen Strafverfahren (Schaden in der Höhe von 708,79 Euro) und
2) am 9. Februar 2004 Verfügungsberechtigte der B***** T***** B***** GmbH zur Ausfolgung von Elektrogeräten im Gesamtwert von 223,70 Euro, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.2) am 9. Februar 2004 Verfügungsberechtigte der B***** T***** B***** GmbH zur Ausfolgung von Elektrogeräten im Gesamtwert von 223,70 Euro, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligten Dr. Martin H***** und die B***** T***** B***** GmbH werden gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Privatbeteiligten Dr. Martin H***** und die B***** T***** B***** GmbH werden gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bruck an der Mur vom 17. März 2005 (ON 2) stellte die Staatsanwaltschaft Leoben (ohne gerichtliches Vorverfahren) am 21. März 2005 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben einen Strafantrag gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewersbmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB. Darin wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe „in Bruck an der Mur in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarAufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bruck an der Mur vom 17. März 2005 (ON 2) stellte die Staatsanwaltschaft Leoben (ohne gerichtliches Vorverfahren) am 21. März 2005 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben einen Strafantrag gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewersbmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB. Darin wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe „in Bruck an der Mur in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 Dr. Martin H***** zur Übernahme der Verteidigung in einem beim Bezirksgericht Bruck an der Mur anhängig gewesenen Strafverfahren (Schaden in der Höhe von 708,79 Euro) und
2) am 9. Februar 2004 Verfügungsberechtigte der B***** GmbH zur Ausfolgung von Elektrogeräten im Gesamtwert von 223,70 Euro."
Erste strafgerichtliche Maßnahme war am 25. März 2005 die Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter (S 1). Mit in gekürzter Form (§ 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs 3 StPO) ausgefertigtem, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, wurde Gerald P***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, wobei jedoch abweichend vom Strafantrag die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB nicht angenommen und hinsichtlich des Faktums 1) als Tatzeit der 26. November 2002 und „ein nicht näher bekannter Zeitpunkt nach dem 26. November 2002" (ersichtlich gemeint: im Jahre 2003) als erwiesen angesehen wurde.Erste strafgerichtliche Maßnahme war am 25. März 2005 die Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter (S 1). Mit in gekürzter Form (Paragraph 488, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigtem, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, wurde Gerald P***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, wobei jedoch abweichend vom Strafantrag die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB nicht angenommen und hinsichtlich des Faktums 1) als Tatzeit der 26. November 2002 und „ein nicht näher bekannter Zeitpunkt nach dem 26. November 2002" (ersichtlich gemeint: im Jahre 2003) als erwiesen angesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das bezeichnete Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Für das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen des Betruges nach § 146 StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB). Vorliegend kam es in Ansehung des früheren betrügerischen AngriffesFür das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB). Vorliegend kam es in Ansehung des früheren betrügerischen Angriffes
(1) zu einer (Ablauf-)Hemmung der Verjährungsfrist, weil der tatbildliche Erfolg, nämlich die Vermögensschädigung des Rechtsanwaltes Dr. Martin H*****, in vollem Umfang erst mit der Erbringung sämtlicher (letztlich nicht honorierter) Verteidigerdienste in dem am 13. Oktober 2003 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren AZ 4 U 386/01x des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur eingetreten war (§ 58 Abs 1 StGB) und Gerald P***** zudem bereits am 9. Februar 2004 neuerlich in einschlägiger Weise delinquierte (§ 58 Abs 2 StGB). Hinsichtlich dieser Malversation zum Nachteil der B***** GmbH (2) sind aus den Akten fristverlängernde Umstände hingegen nicht zu entnehmen (vgl auch die in Ablichtung angeschlossene Strafregisterauskunft vom 31. Mai 2005), sodass die Strafbarkeit sämtlicher vom Schuldspruch erfasster Taten zum Zeitpunkt der ersten strafgerichtlichen Maßnahme (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB), nämlich der am 25. März 2005 erfolgten Ausschreibung der Hauptverhandlung, bereits durch Verjährung erloschen war. Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar, weshalb der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen darf. Im vorliegenden Fall sind jedoch solche Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und mit Freispruch vorzugehen war (14 Os 129/03; 14 Os 157/03). Gemäß § 366 Abs 1 StPO waren die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.(1) zu einer (Ablauf-)Hemmung der Verjährungsfrist, weil der tatbildliche Erfolg, nämlich die Vermögensschädigung des Rechtsanwaltes Dr. Martin H*****, in vollem Umfang erst mit der Erbringung sämtlicher (letztlich nicht honorierter) Verteidigerdienste in dem am 13. Oktober 2003 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren AZ 4 U 386/01x des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur eingetreten war (Paragraph 58, Absatz eins, StGB) und Gerald P***** zudem bereits am 9. Februar 2004 neuerlich in einschlägiger Weise delinquierte (Paragraph 58, Absatz 2, StGB). Hinsichtlich dieser Malversation zum Nachteil der B***** GmbH (2) sind aus den Akten fristverlängernde Umstände hingegen nicht zu entnehmen vergleiche auch die in Ablichtung angeschlossene Strafregisterauskunft vom 31. Mai 2005), sodass die Strafbarkeit sämtlicher vom Schuldspruch erfasster Taten zum Zeitpunkt der ersten strafgerichtlichen Maßnahme (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB), nämlich der am 25. März 2005 erfolgten Ausschreibung der Hauptverhandlung, bereits durch Verjährung erloschen war. Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar, weshalb der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen darf. Im vorliegenden Fall sind jedoch solche Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und mit Freispruch vorzugehen war (14 Os 129/03; 14 Os 157/03). Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO waren die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Anmerkung
E77925 15Os64.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00064.05H.0628.000Dokumentnummer
JJT_20050628_OGH0002_0150OS00064_05H0000_000