Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Francesco S*****, Italien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Bank Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übertragung eines Depots (EUR 264.243,32), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 1 R 182/03d-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 2003, GZ 15 Cg 135/02h-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger (mit Wohnsitz in Italien) und steht seit 1992 mit der beklagten Bank-Aktiengesellschaft in Geschäftsbeziehung. Er hat bei ihr ua das Wertpapierkassakonto Nr 0089-245591 samt dem diesbezüglichen Wertpapier-Verrechnungskonto Nr 0002-245595 sowie das Wertpapier-Depotkonto Nr 0087-157780 samt dem Wertpapier-Verrechnungskonto Nr 0003-157781 eröffnet.
Auf dem Wertpapierdepot-Konto Nr 0087-157780 sind folgende Wertpapiere eingebucht:
KENNR. ZINS WP.KURZBEZEICHNUNG KUPON/P TILG KWG WP-KURS KA VOM
NWG NOMINALE/STÜCK KURSWERT in EUR STGB VW SD TS S
31335 ABN AMRO BK NIKKEI 99/06 21.05G 06/06 EUR 111,90 B 23.10.01
STK 80 8.952,00 WR
502251 AOL TIME WARNER DL-,01 USD 32,89 B 23.10.01
STK 1000 37.009,11 WR
555750 DT. TELEKOM AG AN EUR 18,30 B 23.10.01
STK 1000 18.300,00 WR
555770 T-ONLINE AG AN EUR 9,30 B 23.10.01
STK 1000 9.300,00 WR
623100 INFINEON TECH.AG AN O.N. EUR 17,95 B 23.10.01
STK 500 8.975,00 WR
766400 VOLKSWAGEN AG St O.N. EUR 42,24 B 23.10.01
STK 1000 42.240,00 WR
850546 UNISYS CORP. DL-,91 USD 8,98 B 23.10.01
STK 1000 10.104,75 WR
200417 Altria Group INC. USD 50,22 B 23.10.01
STK 500 28.254,75 WR
853906 XEROX CORP. DL 1 USD 7,30 B 23.10.01
STK 1000 8.214,,25 WR
900103 YAHOO INBC. DL-,01 USD 11,58 B 23.10.01
STK 600 7.818,16 WR
909247 SCM MICROSYSTEMS DL-,001 USD 8,06 B 23.10.01
STK 400 3.627,77 WR
Auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto Nr 0003-157781 haftete zum 31. 12. 2001 ein Sollsaldo von EUR 647.960,60 aus.
Am Wertpapierkassakonto des Klägers mit der Konto Nr 0089-245591 erliegt folgender Wertpapierbestand:
KENNR. ZINS WP.KURZBEZEICHNUNG KUPON/P TILG KWG WP-KURS KA VOM
NWG NOMINALE/STÜCK KURSWERT in EUR STGB VW SD TS S
047631 SPK TIROL ERG.OBL 95-04/6 09.10. G 04/04 S 105,10 L 28.02.02
S 300.000 22.913,74 SV
085524 TIROLKAPITAL MITEIGENT. NR.014 EUR 56,00 E 28.03.02
STK 787 44.072,00 SV
Die beklagte Bank-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich verweigert die Herausgabe der auf dem Wertpapier-Depotkonto Nr 0087-1577780 und auf dem Wertpapierkassakonto Nr 0089-245591 erliegenden Wertpapiere hauptsächlich mit der Begründung, es stehe ihr an diesen Wertpapieren ein Pfandrecht zu.
Zur Geschäftsbeziehung des Klägers zur beklagten Partei kam es auf folgende Weise bzw entwickelte sich die Geschäftsbeziehung folgendermaßen:
Alexander B*****, der in Italien die Matura absolviert hatte, ging im September 1990 ein Dienstverhältnis zur beklagten Partei in I***** ein. Aufgrund seiner Italienisch-Kenntnisse wurde er in der Wertpapierabteilung zur Betreuung italienischer Kunden eingesetzt. Am 11. 2. 1991 hat er die Sparkassenprüfung I mit gutem Erfolg absolviert. Im Zuge dieser Prüfung wird das Vorhandensein grundlegender Dinge des Bankwesengesetzes abgefragt. Die Sparkassenprüfung II absolvierte er am 30. 4. 1992 ebenfalls mit gutem Erfolg. Im Zuge dieser Prüfung werden Kenntnisse über das Wertpapiergeschäft abgefragt. Die bankmäßige Ausbildung von Alexander B***** besteht darin, dass er bei der beklagten Partei einige Kurse absolviert hat. Über weitere Qualifikationen oder Konzessionen verfügt er nicht. Er hat dieselbe Ausbildung erhalten wie andere Kundenbetreuer der beklagten Partei.Alexander B*****, der in Italien die Matura absolviert hatte, ging im September 1990 ein Dienstverhältnis zur beklagten Partei in I***** ein. Aufgrund seiner Italienisch-Kenntnisse wurde er in der Wertpapierabteilung zur Betreuung italienischer Kunden eingesetzt. Am 11. 2. 1991 hat er die Sparkassenprüfung römisch eins mit gutem Erfolg absolviert. Im Zuge dieser Prüfung wird das Vorhandensein grundlegender Dinge des Bankwesengesetzes abgefragt. Die Sparkassenprüfung römisch II absolvierte er am 30. 4. 1992 ebenfalls mit gutem Erfolg. Im Zuge dieser Prüfung werden Kenntnisse über das Wertpapiergeschäft abgefragt. Die bankmäßige Ausbildung von Alexander B***** besteht darin, dass er bei der beklagten Partei einige Kurse absolviert hat. Über weitere Qualifikationen oder Konzessionen verfügt er nicht. Er hat dieselbe Ausbildung erhalten wie andere Kundenbetreuer der beklagten Partei.
Das Dienstverhältnis von Alexander B***** zur beklagten Partei dauerte von 1. 9. 1990 bis zum 30. 6. 1992. Damit er mehr verdienen konnte und nicht wegen eines besseren Angebots einer anderen Bank zu dieser wechselt, wurde er ab 1. 7. 1992 bei der S*****-Vertriebsgesellschaft mbH, einer 100%igen Tochter der beklagten Partei, angestellt. An der Art seiner Tätigkeit änderte sich dadurch nichts. Alexander B***** betreute weiterhin in den schon bisher von ihm genutzten Räumlichkeiten der Beklagten italienische Kunden. Nur bei Wertpapiergeschäften fand einmal in der Woche eine Dienstbesprechung mit dem zuständigen Abteilungsleiter der S*****-Vertriebsgesellschaft mbH in deren Räumlichkeiten statt. Seine Weisungen erhielt Alexander B***** nach wie vor vom zuständigen Abteilungsleiter der beklagten Partei.
Im Jahre 1996 wollte Alexander B***** wieder nach Italien in seinen Heimatort Verona zurückkehren. Da er weiterhin mit der beklagten Partei zusammenarbeiten wollte und auch diese Interesse daran hatte, dass Alexander B***** die italienischsprachigen Kunden weiter betreut, schloss er mit der beklagten Partei eine Provisionsvereinbarung mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt ab:
„§ 1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Akquisition von Kunden und deren Betreuung für die T***** durch den Vermittler.
§ 2 Die Vermittlertätigkeit umfasst folgende Aufgabenbereiche:Paragraph 2, Die Vermittlertätigkeit umfasst folgende Aufgabenbereiche:
Akquisition von Neukunden;
Betreuung und Beratung von bestehenden und neuen Kunden;
Teilnahme an den von der T***** im Haus organisierten Vermittlerschulungen;
§ 3 Die vom Vermittler geworbenen Kunden werden ausschließlich von ihm selbst betreut und setzen eine Auskunfts- oder eine Verwaltungs-Vollmacht des Kunden an den Vermittler voraus.Paragraph 3, Die vom Vermittler geworbenen Kunden werden ausschließlich von ihm selbst betreut und setzen eine Auskunfts- oder eine Verwaltungs-Vollmacht des Kunden an den Vermittler voraus.
…
§ 6 Der Vermittler verpflichtet sich, seine Tätigkeit für die T***** mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Der Vermittler anerkennt ausdrücklich, dass er in seiner Tätigkeit weisungsfrei und zeitlich ungebunden ist und für diese Tätigkeit die Bestimmungen eines Angestelltengesetzes bzw Handelsvertretergesetzes nicht zur Anwendung gelangen. ...“Paragraph 6, Der Vermittler verpflichtet sich, seine Tätigkeit für die T***** mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Der Vermittler anerkennt ausdrücklich, dass er in seiner Tätigkeit weisungsfrei und zeitlich ungebunden ist und für diese Tätigkeit die Bestimmungen eines Angestelltengesetzes bzw Handelsvertretergesetzes nicht zur Anwendung gelangen. ...“
Diese Provisionsvereinbarung sieht bestimmte Prozentsätze, abhängig von der Art des Geschäftes und der Höhe des Umsatzes, vor. Auf dieser Basis hat Alexander B***** auch Provisionen von der beklagten Partei erhalten.
Bei Abschluss der Provisionsvereinbarung wurde ihm seitens der Verantwortlichen der beklagten Partei erklärt, dass es sein Auftrag sei, zusätzliche Gelder italienischer Kunden für die beklagte Partei zu akquirieren. In Südtirol und im Trentino arbeiteten auch noch andere Vermittler für die beklagte Partei. Die beklagte Partei hat in Italien gezielt um Kunden geworben.
Im Zusammenhang mit der Aufkündigung seines Beschäftigungsverhältnisses zur S*****- Vertriebsgesellschaft mbH (im Jahr 1996) vereinbarte Alexander Baus mit dem Abteilungsleiter der beklagten Partei, dass er jene Kunden, die bis dahin von ihm betreut wurden, nunmehr von Italien aus für die beklagte Partei betreuen soll. Diese Kunden sollten eine Vermögensverwaltungsvollmacht lautend auf Alexander B***** unterfertigen.
Auch nach seinem Ausscheiden aus der S*****-Vertriebsgesellschaft mbH hielt sich Alexander B***** durchschnittlich zweimal monatlich für jeweils zwei bis drei Arbeitstage in der Zentrale der beklagten Partei in Innsbruck auf und arbeitete dort. Es standen ihm immer Büroräumlichkeiten zur Verfügung. In den Jahren 1999 und 2000 verfügte er bei der beklagten Partei über ein eigenes Büro mit einem Schreibtisch und einem Schrank für seine Unterlagen. Ein Namensschild trug dieses Büro nicht.
Alexander B***** hat auch nach 1996 an Marktlagebesprechungen der beklagten Partei teilgenommen. An diesen Besprechungen hätten grundsätzlich auch Kunden der beklagten Partei teilnehmen können. Auch nach 1996 hat Alexander B***** die Büroinfrastruktur, insbesondere die Computer der beklagten Partei benutzt. Der Computercode für den Zugang zum EDV-System wurde ihm allerdings nicht bekannt gegeben. Der Code wurde ihm jeweils von anderen Mitarbeitern der beklagten Partei eingegeben. Nach erfolgter Codeeingabe hat Alexander B***** fallweise auch noch Wertpapieraufträge selbst geroutet.
In der Zentrale der beklagten Partei befindet sich ein Raum, in dem Depotauszüge und Wertpapierabrechnungen für die Kunden aufbewahrt werden. Dieser Raum ist mit einem Zugangscode gesichert, den Alexander B***** kannte.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur S*****-Vertriebs GmbH erhielt Alexander B***** die Kundenunterlagen der von ihm betreuten Kunden sowie die für die Weiterbetreuung bereits bestehender und die Akquisition neuer Kunden erforderlichen Blankoformulare der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der S*****-Vertriebsgesellschaft mbH von Alexander B***** betreuten Kunden nicht darauf hingewiesen, dass sie Alexander B***** nunmehr als selbständigen Vermittler einsetzt.
Die AGB der österreichischen Kreditunternehmungen hängen in der Schalterhalle der beklagten Partei aus. Sucht man in der Zentrale in I***** die Wertpapierabteilung auf, so muss man nicht die Schalterhalle durchqueren, sondern geht an dieser vorbei.
Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer eines Stahlwerkes in S*****. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und verfügt nicht über Kenntnisse im Wertpapierhandel. Er ist Manager und mit der Führung von Industrieunternehmen betraut. Ab 1996 leitete er eine Firma mit 250 Angestellten bei einem Jahresumsatz von LIT 70.000,000.000,-- (rund ATS 500,000.000,-- oder EUR 36,150.000,--).
Am 6. 8. 1992 fuhr der Kläger über Empfehlung eines Freundes nach I***** in die Zentrale der beklagten Partei. Dort wurde ihm in der Wertpapierabteilung Alexander B***** als der für die Betreuung italienischer Kunden zuständige Mitarbeiter der beklagten Partei vorgestellt.
Der Kläger eröffnete das Wertpapier-Kassakonto Nr 0089-245591 mit dem Losungswort „M*****“. In einem eröffnete er zu diesem Wertpapierkassakonto ein Verrechnungskonto mit der Nummer 0002-245595.
Bis September 1995, als der Kläger nach M***** übersiedelte, war er zwei- bis dreimal im Jahr in der Zentrale der beklagten Partei in I*****, um sich dort anhand der in einem Schließfach für ihn erliegenden Kontoauszüge über seinen Kontostand zu informieren.
Die AGB der österreichischen Kreditunternehmungen wurden dem Kläger weder ausgehändigt noch wurde er auf diese hingewiesen.
Die Gespräche zwischen Alexander B***** und dem Kläger fanden in italienischer Sprache statt. Der Kläger wurde nicht über die Risiken von Börsengeschäften aufgeklärt. Er wurde auch nicht konkret danach gefragt, in welchem Umfang er an der Börse tätig sein will.
Als der Kläger den Kontakt zur beklagten Partei aufnahm, ging er davon aus, dass diese auf der Basis von allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahiere. Nach dem Inhalt dieser AGB hat er sich nicht erkundigt.
Ab September 1995 kam der Kläger nicht mehr in die Zentrale der beklagten Partei nach I*****. Ab diesem Zeitpunkt hatte er nur mehr telefonischen Kontakt mit den Mitarbeitern der beklagten Partei in I*****. Zu Beginn des Jahres 1996 rief der Kläger bei der beklagten Partei in I***** an, wo ihm mitgeteilt wurde, dass Alexander B***** nunmehr in Verona sei; es wurde ihm dessen Telefonnummer gegeben. Der Kläger hatte namentlich nach Alexander B***** bzw der zum damaligen Zeitpunkt bereits aus dem Dienst der beklagten Partei ausgeschiedenen Frau Z***** verlangt.
In der Folge rief der Kläger Alexander B***** unter der ihm von den Mitarbeitern der beklagten Partei angegebenen Telefonnummer an. Alexander B***** teilte dem Kläger mit, dass die beklagte Partei nunmehr eine Dependance in Verona habe, damit die Kunden aus dem italienischen Raum besser betreut werden könnten. Alexander B***** sagte zum Kläger, dass er für die beklagte Partei arbeite.
Das hierauf telefonisch vereinbarte Treffen zwischen dem Kläger und Alexander B***** fand in dessen Privathaus in Verona statt, in dem er ein Büro eingerichtet hatte. Alexander B***** hatte die Kontounterlagen des Klägers bei sich. Er wiederholte auch seine Behauptung, wonach er für die beklagte Partei arbeite.
Nachdem der Kläger bis dahin über die beklagte Partei nur festverzinsliche Anleihen mit geringem Risiko angekauft hatte, sprach Alexander B***** den Kläger im Laufe des Jahres 1997 darauf an, ob er nicht einige Aktien kaufen wolle. Sie vereinbarten einen Besprechungstermin bei einer Autobahnraststätte. Der Kläger erklärte sein Einverständnis, 25 bis 30 % seines bei der beklagten Partei veranlagten Vermögens in Aktien anzulegen. Zwischen Alexander B***** und dem Kläger wurde darüber gesprochen, Aktien anzukaufen, die sich - wie etwa die Siemens Aktie - im deutschen Aktienindex befinden. Der Kläger äußerte auch den Wunsch, möglichst sichere konservative Anlageformen zu wählen. Welche konkreten Aktien Alexander B***** in diesem Rahmen ankaufen sollte, sollte ihm überlassen bleiben. Über Derivativgeschäfte wurde zwischen Alexander B***** und dem Kläger nicht gesprochen; der Kläger wäre mit derartigen Geschäften auch nie einverstanden gewesen.
Darüber, was mit den Kontounterlagen und den Wertpapierabrechnungen geschehen sollte, wurde nicht gesprochen. Dem Kläger war jedoch bekannt, dass sich diese Unterlagen in einem Schließfach der beklagten Partei in I***** befinden.
Da zur Vornahme von Aktiengeschäften ein entsprechendes Depot-/und Verrechnungskonto verfügbar sein musste, unterfertigte der Kläger am 11. 12. 1997 einen Nummerdepot-/Kontoeröffnungsantrag für das Nummerndepotkonto Nr 0087-157780 und für das Schilling-Verrechnungskonto Nr 0003-157781, lautend auf das Losungswort „M*****“.
Auf der Rückseite dieses von der beklagten Partei in deutscher Sprache abgefassten Kontoeröffnungsantragsformulars finden sich die Bedingungen für das Nummerdepot-/Konto, die auszugsweise wie folgt lauten:
„…
2) Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass diese Aufträge sowohl durch den (die) Depotinhaber als auch durch den (die) Zeichnungsberechtigten erteilt werden können. Ebenso nehme(n) ich (wir) zur Kenntnis, dass die Orderannahme am Telefon/Fax immer ohne Beratung erfolgt.
3) Allfällige Schäden aus der Auftragserteilung insbesondere aus einer mangelnden Berechtigung oder Übermittlungsirrtümer trägt (tragen) der (die) Depotinhaber. ...
Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass für den Geschäftsverkehr mit Ihnen, die in Ihrem Schalterraum durch Aushang bzw. Auflage kundgemachten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreich. Kreditunternehmungen“, die „Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren und ähnlichen Werten“, die „Besonderen Bedingungen für den Giroverkehr der österreich. Sparkassen" sowie die „Bedingungen für die Selbstabholung von Briefen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Diese derzeit geltenden Bedingungen habe ich zur Kenntnis genommen. …
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden und wird der Gerichtsstand I***** vereinbart.“
Der Antrag auf Nummerdepot-/Kontoeröffnung trägt auf seiner ersten Seite den Vermerk:
„Ich (wir) beauftrage(n) die Eröffnung eines Wertpapierdepot(Nummerndepot) samt Verrechnungskonto(en) unter der Bezeichnung „Nummerdepot“ bzw „Nummernkonto“. Es gelten die umseitig genannten Bestimmungen, die ich (wir) ausdrücklich zur Kenntnis nehme(n).“
Zugleich unterfertigte der Kläger eine Verwaltungsvollmacht für Drittpersonen betreffend die Konten Nr. 0087-157780 und 0003-157781, die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Der (die) Unterzeichnende(n) …
bevollmächtigt(en) hiermit Herrn Alexander B***** …. über die auf dem angeführten Depot bei der T***** Bank AG I***** (nachfolgend kurz S***** genannt) ohne vorherige Einholung von Weisungen in seinem Namen und auf seine Rechnung zu disponieren.
Diese Vermögensverwaltungsvollmacht berechtigt:
* zur Zeichnung, zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Effekten aller Art (Aktien, Investmentzertifikate, Partizipations-, Genuss- und Optionsscheine etc.).
* zum Kauf und Verkauf von derivativen Produkten (Optionen, Futures etc.).
* zum Kauf und Verkauf von Devisen.
* zur Eröffnung und Aufhebung von Festgeld- und anderen Konten in beliebiger Währung sowie
* zum Einzug des vereinbarten Honorars zugunsten des Bevollmächtigten.
Eine Verfügung des Bevollmächtigten über das oben abgegebene Depot und die (dazugehörigen) Festgeld- und anderen Konten ist ausschließlich in Ausführung der oben genannten Geschäfte zulässig.
2. Die Abwicklung der in Punkt 1. genannten Geschäfte hat ausschließlich über die S***** zu erfolgen.
3. Alle im Rahmen dieser Vollmacht getätigten Maßnahmen des Bevollmächtigten werden vom Vollmachtgeber als für ihn verbindlich anerkannt. ...
4. Der Bevollmächtigte haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weiters übernimmt der Bevollmächtigte keine Haftung für eine bestimmte Vermögensentwicklung und/oder für mögliche Kurs- oder Währungsverluste oder Verluste durch Ausfälle von Banken oder Brokern, wenn diese nach sorgfältiger Prüfung durch den Bevollmächtigten nicht vorhersehbar waren.
Ebenso bestätigt der Vollmachtgeber, auf die Verlustrisiken der geplanten Wertpapiergeschäfte und sonstigen Börsentransaktionen vom Bevollmächtigten ausführlich und ausdrücklich hingewiesen worden zu sein.
5. Die S***** ist ausschließlich an die Weisungen des Bevollmächtigten gebunden. Abweichende Weisungen des Vollmachtgebers sind bis zur schriftlichen Kündigung des Vollmachtsverhältnisses unwirksam.
6. Diese Vollmacht wird dem Bevollmächtigten, Hr. Alexander B*****, persönlich erteilt. Der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, weitere Bevollmächtigte zu bestellen oder Untervollmachten zu erteilen.
7. Zusendungen der S*****, die sich aus der Führung des oben genannten Depots ergeben, erfolgen ausschließlich an den Bevollmächtigten.
…
9. Der Vollmachtgeber entbindet die S***** im Voraus von jeglicher Haftung für Handlungen und/oder Unterlassungen des Bevollmächtigten.
110. Dieses Vollmachtsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen …
12. Dieses Vollmachtsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in I*****.“
Sowohl bei der Verwaltungsvollmacht als auch beim Nummerndepot/-Kontoeröffnungsantrag handelt es sich um von der beklagten Partei textierte Formulare. Mittels des Kontoeröffnungsantrags stellte der Kläger den Antrag, das Wertpapier-Kassakonto Nr 0089-245591 und das dazugehörige Verrechnungskonto Nr 0002-245595 zu eröffnen. Auf der ersten Seite dieses Kontoeröffnungsantrags findet sich der Vermerk: „Die jeweils geltenden der umseitig genannten Bedingungen nehme ich mit Angabe des Losungswortes zur Kenntnis.“ Auf der Rückseite findet sich der Vermerk:
„II) Besondere Bedingungen zur Wertpapierkarte.
…
16. Die zu der Wertpapierkarte gehörenden Wertpapiere gelten als verpfändet für Forderungen der ausstellenden S***** gegen den Inhaber der Wertpapierkarte. Die ausstellende S***** ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ungeachtet eines erteilten Verkaufsauftrages, Wertpapiere nach ihrer Wahl jederzeit zu veräußern, um ihre Forderungen ganz oder teilweise abzudecken, sofern dies im Hinblick auf die ausreichende Besicherung geraten erscheint.
17. Im Übrigen gelten für die Geschäftsbeziehung die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" sowie die "Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren und ähnlichen Werten.“
Zum Wertpapier-Kassakonto und dem dazugehörigen Verrechnungskonto erhielt der Kläger eine Wertpapierkarte ausgefolgt. Als Zahlungsquittungen für ihm von seinen italienischen Kunden zur Veranlagung übergebene Beträge verwendete Alexander B***** einen Vordruck der Beklagten, der groß den Vermerk "T***** Bank AG I*****" trug.
Obwohl er wusste, dass es sich bei Optionen um hochspekulative Börsentransaktionen handelte und dass der Kläger nur konservative Veranlagungen wollte, begann Alexander B***** im April 1999 im Namen des Klägers Short-Put-Optionsgeschäfte zu tätigen. Am 9. 4. 1999 schloss er 20 Short-Put-Optionskontrakte auf die Volkswagen-Aktie über das Nummerndepot 0087-157780 ab. Dieses Geschäft endete für den Kläger mit einer Optionsprämie von EUR 6.482,87. Am 17. 6. 1999 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Commerz Bank-Aktie. Er erlöste aus dieser Transaktion eine Optionsprämie von EUR 2.961,50. Am 5. 7. 1999 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Volkswagen-Aktie. Dies wurde ihm am 20. 12. 1999 angedient. Am 5. 8. 1999 tätigte Alexander B***** 5 Short-Put-Optionskontrakte auf den Deutschen Aktienindex. Dieses Geschäft endete mit einer erzielten Optionsprämie von EUR 4.540,93. Am 9. 9. 1999 tätigte Alexander B***** 2 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „America Online“. Diese Optionen endeten mit einer Optionsprämie zugunsten des Klägers von EUR 2.989,20. Am 20. 9. 1999 und am 3. 12. 1999 tätigte Alexander B***** je 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Volkswagen-Aktie. Diese Optionen endeten mit Verlusten von EUR 2.898,50 und EUR 1.960,59. Am 13. 1. 2000 und am 18. 5. 2000 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „Philip Morris“. Er erzielte dabei eine Optionsprämie von EUR 3.609,40 und EUR 4.438,11. Am 13. 1. 2000 und am 23. 5. 2000 tätigte er je 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „America Online“. Aus diesen Transaktionen verblieb dem Kläger ein Gewinn von USD 1.974,50. Am 20. 9. 2000 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „Deutsche Telekom“. Er vereinnahmte eine Optionsprämie von EUR 5.097,37, jedoch erfolgte am 8. 6. 2001 infolge einer für den Kläger ungünstigen Kursentwicklung eine Andienung seiner Kaufverpflichtung. Am 23. 10. 2000 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „America Online“. Am 23. 11. 2000 tätigte er 10 weitere Short-Put-Optionskontrakte auf den Deutschen Aktienindex. Aus diesen beiden Geschäften vereinnahmte der Kläger Optionsprämien von USD 4.560,14 und EUR 8.269,97. Aus Optionen auf die Aktie „America Online“ am 18. 1. 2000 resultierte am 25. 7. 2000 ein Verlust von USD 3.724,34. Am 22. 11. 2000 tätigte Alexander B***** 10 Short-Put-Optionskontrakte auf die Aktie „Yahoo“. Diese Optionen führten zu einem Verlust für den Kläger von EUR 7.656,04.
Alexander B***** hat den Kläger weder über diese noch über die im Folgenden angeführten „streitgegenständlichen Optionen“ vom 5. 2. 2001 bis 10. 9. 2001 informiert.
Ab Februar 2001 wurden über Veranlassung von Alexander B***** auf dem Wertpapierdepotkonto Nr 0087-157780 des Klägers folgende Transaktionen durchgeführt:
1) 5. 5. 2001: 10 Kontrakte "Short-Put" auf den deutschen Aktienindex mit Laufzeit Juni 2001 und Basis 6.500.
2) 3. 4. 2001: 10 Kontrakte "Short-Put" auf Cisco Systems Inc. mit Laufzeit Jänner 2001 und Basis 15,-- USD.
3) 30. 4. 2001: 10 Kontrakte "Short-Put" auf Yahoo mit Laufzeit Oktober 2001 und Basis 17,5 USD.
4) 15. 6. 2001: 20 Kontrakte "Short-Put" auf den deutschen Aktienindex mit Laufzeit September 2001 und Basis 6.000
5) 7. 9. 2001: 40 Kontrakte "Short-Put" auf den deutschen Aktienindex mit Laufzeit Dezember 2001 und Basis 5.000.
6) 10. 9. 2001: 40 Kontrakte "Short-Call" auf den deutschen Aktienindex mit Laufzeit September 2001 und Basis 4.500.
Diese „streitgegenständlichen Kontrakte“ haben zu einem Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto Nr 0003-157781 von EUR 630.883,90 geführt.
Der Kläger wollte keine Kontoauszüge und Wertpapierabrechnungen nach Italien übermittelt erhalten. Er hat sich zum einen telefonisch über seinen Kontostand bei Alexander B***** informiert, zum anderen wurden ihm von diesem fallweise Excel-Tabellen per Fax übermittelt. Fernmündlich hat sich der Kläger ca zweimal jährlich nach dem Kontostand erkundigt.
Die Kontoauszüge und Wertpapierabrechnungen wurden in der Zentrale der beklagten Partei für den Kläger bereit gehalten. Hätte der Kläger in diese Kontoauszüge und Wertpapierabrechnungen Einsicht genommen, hätte er die aus den Optionsgeschäften stammenden Gutschriften erkennen können; die Wertpapierabrechnungen haben auch den Vermerk "Call/Put" aufgewiesen.
Ob Alexander B***** dem Kläger Excel-Dateien oder Depotbewertungen zukommen hat lassen, aus denen man einen Hinweis auf die getätigten Optionsgeschäfte entnehmen konnte, kann nicht festgestellt werden.
Sämtliche Aktientransaktionen wurden von Alexander B***** über das Wertpapierdepot-Konto Nr 0087-157780 getätigt.
Nach dem 11. 9. 2001 erhielt Alexander B***** von Mag. M***** von der beklagten Partei den Auftrag, unter anderem den Kläger aufzufordern, Kapital nachzuschießen. Ob Alexander B***** diese Aufforderung an den Kläger weiterleitete, kann nicht festgestellt werden.
Ohne ein Einverständnis mit dem Kläger oder mit Alexander B***** herzustellen, schloss die beklagte Partei am 26. 9. 2001 10 Short-Put-Kontrakte auf Cisco Systems, 10 Short-Put-Kontrakte auf Yahoo sowie 40 Short-Put-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex und 40 weitere Short-Call-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex.
Mit Schreiben vom 7. 12. 2001 forderte die beklagte Partei den Kläger zum Ausgleich des Verrechnungskontos Nr 0003-157781 auf und machte ihr Pfandrecht an den Wertpapieren des Klägers geltend.
Wertpapier-Depotkonto und Wertpapier-Verrechnungskonto hängen insofern zusammen, als jede Transaktion auf dem Wertpapier-Depotkonto zwangsläufig auch Bewegungen auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto zur Folge hat.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, Fassung vom 15. 9. 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
„Punkt 10. Reklamationen gegen Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und die darin festgestellten Salden sowie gegen Wertpapieraufstellungen müssen der Kreditunternehmung schriftlich zugehen. Sie müssen binnen 4 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes (Punkt 14) an die Kreditunternehmung abgesandt werden. Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich erhoben werden. Durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation erklärt der Kunde seine Zustimmung.
Punkt 23. (2) Die in die Innehabung irgendeiner Stelle der Kreditunternehmung gelangten, insbesondere auch die ihr zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (z.B. Wertpapiere, Sammeldepotanteile, Schecks, Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Sammeldepotanteile, Lager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst) sind, soweit gesetzlich zulässig, für alle gegenwärtigen oder künftigen, auch bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden oder seine Firma verpfändet, gleichviel, ob sie aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftungen, Darlehen, diskontierten oder akzeptierten Wechseln, Akkreditiven oder sonst aus der Geschäftsverbindung entstanden oder in Zusammenhang mit dieser auf die Kreditunternehmung übergegangen sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Geldunternehmung die mittelbare oder unmittelbare Innehabung über die Werte oder Wertgegenstände erlangt hat.
Punkt 24. (1) Kommt der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach oder gerät er mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten in Verzug, so ist die Kreditunternehmung befugt, Sicherheiten welcher Art immer unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ohne gerichtliches Verfahren und unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu verwerten. Unter mehreren Sicherheiten hat die Kreditunternehmung die Wahl. Die Kreditunternehmung kann jedoch auch dann, wenn sie über Sicherheiten verfügt, im Interesse der raschen Regelung ihrer Forderung zunächst in einem sonstigen Vermögen des Kunden Befriedigung suchen.
Punkt 40. (4) Die Kreditunternehmung darf Ausführungen ganz oder teilweise unterlassen oder rückgängig machen, wenn das Guthaben des Kunden nicht ausreicht.
Punkt 64. Punkt 10 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen gemäß Punkt 10, dritter Satz, binnen einer Woche nach Erhalt bei der Kreditunternehmung erhoben werden müssen.“
Eine Put-Option ist eine Verkaufsoption. Dem Erwerber der Option wird das Recht eingeräumt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem im Vorhinein bestimmten Preis an den Veräußerer der Option Aktien zu verkaufen. Die Call-Option ist eine Kaufoption und räumt dem Erwerber der Option das Recht ein, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem im Vorhinein bestimmten Preis vom Verkäufer der Option zu kaufen.
Bei einem Short-Call wird eine Kaufoption verkauft. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer bei der Ausübung seines Wahlrechts den Basiswert zu vorher definierten Konditionen, also zu einem festgelegten Preis am Ende der vereinbarten Laufzeit zu liefern. Für diese Übernahme der Verpflichtung wird eine Optionsprämie ausbezahlt. Bei steigenden Kursen müssen am Ende der Laufzeit die zugrunde liegenden Werte zum vereinbarten Preis geliefert werden; der Marktpreis kann jedoch erheblich über diesem Preis liegen. In dieser Differenz liegt ein unbegrenztes Verlustrisiko. Bei ungedeckten Short-Positionen, also solchen, bei denen sich die Werte nicht im Besitz des Anlegers befinden, müssen diese zum Zeitpunkt der Lieferung am Markt durch ein Eindeckungsgeschäft erworben werden.
Bei einem Short-Put wird vom Verkäufer eine Verkaufsoption verkauft. Gleichzeitig verpflichtet er sich, dem Käufer bei Ausübung seines Wahlrechtes den Basiswert zu vorher definierten Konditionen, so zu einem festgelegten Preis am Ende der vereinbarten Laufzeit, abzukaufen. Für die Übernahme der Verpflichtung erhält der Anleger die Optionsprämie. Bei fallenden Kursen müssen die zugrunde liegenden Werte zum vereinbarten Preis abgenommen werden, obwohl der Marktpreis unter diesem Preis liegen kann. In dieser Differenz liegt ein unbegrenztes Verlustrisiko.
Bei Short-Geschäften auf einen Index muss nach Ende der vereinbarten Laufzeit die Differenz zum aktuellen Kurs ausgeglichen werden. Ist bei Call-Optionen der Kurs tiefer als der vereinbarte, verfällt die Option und die bezogene Prämie stellt den Gewinn dar. Liegt der Kurs darüber, wird das Optionsrecht in Anspruch genommen und der Anleger muss die Differenz zum aktuellen Kurs bezahlen. Liegt bei Put-Optionen zum Zeitpunkt der Andienung der Kurs unter dem bei Abschluss des Geschäftes festgelegten Kurs, muss die Differenz vom aktuellen Kurs gezahlt werden. Übersteigt dieser Betrag die erhaltene Prämie, so wird dieses Geschäft mit einem Verlust abgeschlossen.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuletzt die Übertragung der auf dem Wertpapierkonto Nr 0087-157718 (richtig: 157780) und der auf dem Wertpapierkassakonto 0089-245591 eingebuchten Wertpapiere Zug-um-Zug gegen Vorlage des Originals der Wertpapierkarte zu Kassenkunden-Nr 0089-245591, Konto Nr 00002245595 und gegen Bekanntgabe des Losungswortes „M*****“ auf das bei der Bank ***** AG, BLZ *****, Filiale I*****, für ihn eröffnete Wertpapierdepot-Konto Nr 0389-03001-00 sowie die Zahlung der zwischenzeitig jeweils für die vorangeführten Wertpapiere auf den dazugehörigen Verrechnungskonten ausgeschütteten Zinserträgnisse; in eventu die Herausgabe der angeführten Wertpapiere unter den vorangeführten Bedingungen an ihn, weil die beklagte Bank-AG entgegen ihrer Auffassung kein rechtswirksames Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht habe. Die AGB der beklagten Partei seien nicht wirksam vereinbart worden. Im Übrigen habe die beklagte Partei ihre Aufklärungspflichten verletzt und Transaktionen ausgeführt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Depotverwaltung nicht durchgeführt werden hätten dürfen. Weiters sei ihr wegen des Fehlens entsprechender Sicherheits- bzw. Kontrollvorkehrungen ein Organisationsverschulden anzulasten. Sie hafte auch für das Verhalten von Alexander B*****, der 1992, als der Kläger seine Geschäftsbeziehung mit der beklagten Partei aufgenommen habe, noch im Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei gestanden sei. Auch nach dem 1. 2. 1996, als sich Alexander B***** selbständig gemacht habe, habe sich nach außen hin in seiner Tätigkeit für die Kunden nichts geändert; es sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass Alexander B***** nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis zur beklagten Partei stehe. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, sich auch bei Alexander B*****, der mit der von der beklagten Partei verfassten Verwaltungsvollmacht ausgestattet worden sei, zu vergewissern, ob dieser die Kunden über das enorme Risiko der Geschäfte aufgeklärt habe. Auch habe Alexander B***** nicht über eine einschlägige Ausbildung oder Konzession, welche ihn zu einer Vermögensverwaltung berechtigt habe, verfügt. Trotz Kenntnis dieses Umstandes habe die Beklagte Alexander B***** im Verkehr mit den Kunden eingesetzt. Die Beklagte hätte auch das Anlegerprofil des Klägers erstellen bzw überprüfen müssen. Von den von Alexander B***** abgeschlossenen Optionsgeschäften habe der Kläger keine Kenntnis gehabt; sie seien für ihn auch nicht erkennbar gewesen.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, dass ihr wegen des auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto Nr 0003-157781 zum 31. 12. 2001 bestehenden Debetstandes von EUR 647.960,60 ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Wertpapieren zustehe, deren Übertragung bzw Herausgabe der Kläger verlange. Der Geschäftsbeziehung zum Kläger lägen die AGB der österreichischen Kreditunternehmungen zugrunde, nach deren Punkten 23 und 24 die in die Innehabung irgendeiner Stelle der Kreditunternehmung gelangten Werte oder Wertgegenstände jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden verpfändet seien und die Kreditunternehmung ihr obliegende Leistungen an den Kunden wegen eigener Ansprüche zurückhalten könne, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten. Die Kreditunternehmung sei auch berechtigt, mit Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Kunden aufzurechnen. Vor gänzlicher Befriedigung ihres Anspruchs auf Ausgleich des Negativsaldos auf dem Verrechnungskonto 0003-157781 sei die beklagte Partei nicht zur Übertragung der eingebuchten Wertpapiere