TE OGH 2005/6/28 15Os60/05w

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. April 2005, GZ 7 Hv 120/04s-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. April 2005, GZ 7 Hv 120/04s-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er im Juni 1997 in Ach mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Hans B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Ausmaß der Bodenverschmutzung, insbesondere durch die Aussage, dass sich nur ein paar Tropfen Öl im Erdreich befinden würden bzw durch Unterlassung der Aufklärung über die Ölkontaminierung des Bodens zum Ankauf der Liegenschaft EZ 1347 und 1360, GB 57319 Zell am See, zu einem massiv überhöhten Kaufpreis von 7 Millionen S verleitete, wodurch ein Schaden von mindestens 140.000 Euro entstanden ist.Peter W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er im Juni 1997 in Ach mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Hans B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Ausmaß der Bodenverschmutzung, insbesondere durch die Aussage, dass sich nur ein paar Tropfen Öl im Erdreich befinden würden bzw durch Unterlassung der Aufklärung über die Ölkontaminierung des Bodens zum Ankauf der Liegenschaft EZ 1347 und 1360, GB 57319 Zell am See, zu einem massiv überhöhten Kaufpreis von 7 Millionen S verleitete, wodurch ein Schaden von mindestens 140.000 Euro entstanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), entgegen den Konstatierungen des Erstgerichtes wäre von einer geschäftlichen Erfahrenheit des Geschäftspartners und Kaufmannes Hans B***** auszugehen gewesen, betrifft keine entscheidende, dh für die Frage der Schuld des Angeklagten oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand, sodass diesbezüglich kein Begründungsmangel vorliegt. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, die Tatrichter hätten die schlechte finanzielle Situation der Verkäuferin des Grundstücks in ihre Erwägungen ebensowenig einbezogen wie den Umstand, dass Geschäfte eines Kaufmanns naturgemäß auf Gewinnerzielung gerichtet seien, dem schnellen Weiterverkauf des Grundstückes mit hoher Gewinnspanne seien umfangreiche (Vertrags-)Verhandlungen vorausgegangen, wendet sich mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter Hinweis auf selektiv hervorgehobene, dem Angeklagten entlastend scheinende Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne damit einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die den Aussagen der Zeugen B*****, G***** und S***** widersprechenden Depositionen des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 6 bis 8). Dass sie seiner leugnenden Verantwortung nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Mit der Behauptung, die Urteilsausführung (S 6 unten), der Angeklagte habe nicht bestritten, den Zeugen B***** über die Kontaminierung nicht aufgeklärt zu haben, stehe im Widerspruch zu der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11. Novmeber 2004, wonach er B***** erzählt habe, dass das Grundstück kontaminiert sei, vernachlässigt die Beschwerde den weiteren Inhalt der Verantwortung, „der ihm bekannte Ölschaden" wäre behoben gewesen bzw er habe vom Vorhandensein einer Ölblase nichts gewusst (HV-Protokoll S 6, 8 und 9). Die weiteren Einwände, wäre der Angeklagte über das tatsächliche Ausmaß der Kontaminierung aufgeklärt worden und hätte man ihm die Existenz des Wasserrechtsbescheides nicht verschwiegen, wäre es nicht zu Grabungen (bzw zu dem Kauf) gekommen, bekämpfen neuerlich spekulativ die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes. Entgegen der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich auch Z 5) lässt sich diese hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden) Entscheidungsgründen (vgl US 1, 4 und 7) entnehmen. Warum bei § 146 StGB „dolus direktus" (§ 5 Abs 1 erster Satz StGB) nicht den Anforderungen des „dolus eventualis" entspreche, sodass es weiterer Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht methodengerecht dar (WK-StPO § 281 Rz 588 und 589), weshalb sie nicht den Erfordernissen des Prozessrechtes genüge tut.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), entgegen den Konstatierungen des Erstgerichtes wäre von einer geschäftlichen Erfahrenheit des Geschäftspartners und Kaufmannes Hans B***** auszugehen gewesen, betrifft keine entscheidende, dh für die Frage der Schuld des Angeklagten oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand, sodass diesbezüglich kein Begründungsmangel vorliegt. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, die Tatrichter hätten die schlechte finanzielle Situation der Verkäuferin des Grundstücks in ihre Erwägungen ebensowenig einbezogen wie den Umstand, dass Geschäfte eines Kaufmanns naturgemäß auf Gewinnerzielung gerichtet seien, dem schnellen Weiterverkauf des Grundstückes mit hoher Gewinnspanne seien umfangreiche (Vertrags-)Verhandlungen vorausgegangen, wendet sich mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter Hinweis auf selektiv hervorgehobene, dem Angeklagten entlastend scheinende Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne damit einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die den Aussagen der Zeugen B*****, G***** und S***** widersprechenden Depositionen des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 6 bis 8). Dass sie seiner leugnenden Verantwortung nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Mit der Behauptung, die Urteilsausführung (S 6 unten), der Angeklagte habe nicht bestritten, den Zeugen B***** über die Kontaminierung nicht aufgeklärt zu haben, stehe im Widerspruch zu der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11. Novmeber 2004, wonach er B***** erzählt habe, dass das Grundstück kontaminiert sei, vernachlässigt die Beschwerde den weiteren Inhalt der Verantwortung, „der ihm bekannte Ölschaden" wäre behoben gewesen bzw er habe vom Vorhandensein einer Ölblase nichts gewusst (HV-Protokoll S 6, 8 und 9). Die weiteren Einwände, wäre der Angeklagte über das tatsächliche Ausmaß der Kontaminierung aufgeklärt worden und hätte man ihm die Existenz des Wasserrechtsbescheides nicht verschwiegen, wäre es nicht zu Grabungen (bzw zu dem Kauf) gekommen, bekämpfen neuerlich spekulativ die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes. Entgegen der Undeutlichkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich auch Ziffer 5,) lässt sich diese hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins ], heranzuziehenden) Entscheidungsgründen vergleiche US 1, 4 und 7) entnehmen. Warum bei Paragraph 146, StGB „dolus direktus" (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StGB) nicht den Anforderungen des „dolus eventualis" entspreche, sodass es weiterer Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht methodengerecht dar (WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 und 589), weshalb sie nicht den Erfordernissen des Prozessrechtes genüge tut.

Das Vorbringen, hätte sich das Erstgericht „eingehender" mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten befasst, so wäre es „mangels geforderten Verschuldensgrades" zum Freispruch gekommen, lässt zum einen die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht und zweifelt zum anderen - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig - wiederum die Beweiswürdigung der Tatrichter an (WK-StPO § 285d Rz 10 und 14).Das Vorbringen, hätte sich das Erstgericht „eingehender" mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten befasst, so wäre es „mangels geforderten Verschuldensgrades" zum Freispruch gekommen, lässt zum einen die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht und zweifelt zum anderen - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig - wiederum die Beweiswürdigung der Tatrichter an (WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10 und 14).

Die weitere Beschwerdeargumentation, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz allein dadurch als erwiesen anzunehmen, weil der Angeklagte das Grundstück mit Gewinn weiter veräußert habe, stelle keine taugliche Begründung dar und bedeute Nichtigkeit sowohl nach Z 5 als auch nach Z 9 lit a, negiert die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nicht nur aus der hohen Gewinnspanne, sondern weiters aus den Zusicherungen des Angeklagten über die Eigenschaften des gekauften Grundstücks, dem Eigengeschäft und den Modalitäten der Veräußerung erschlossen wurde (vgl neuerlich US 4, 5, 6 bis 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die weitere Beschwerdeargumentation, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz allein dadurch als erwiesen anzunehmen, weil der Angeklagte das Grundstück mit Gewinn weiter veräußert habe, stelle keine taugliche Begründung dar und bedeute Nichtigkeit sowohl nach Ziffer 5, als auch nach Ziffer 9, Litera a,, negiert die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nicht nur aus der hohen Gewinnspanne, sondern weiters aus den Zusicherungen des Angeklagten über die Eigenschaften des gekauften Grundstücks, dem Eigengeschäft und den Modalitäten der Veräußerung erschlossen wurde vergleiche neuerlich US 4, 5, 6 bis 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E77923 15Os60.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00060.05W.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20050628_OGH0002_0150OS00060_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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