Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann C*****, 2. Dr. Anton G*****, 3. Adolf H*****, 4. Dr. Manfred R*****,
5. Alois S*****, 6. Ing. Peter T*****, 7. Ing. Werner F*****, 8. Mag. Rudolf R*****, 9. Dieter T*****, alle vertreten durch Dr. Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei „S*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 32.143,85 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 3 R 178/04z-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358 ua). Dass dem Berufungsgericht solches vorzuwerfen wäre, wird im vorliegenden Rechtsmittel aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, während die darin erörterte Frage, ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, keine derartige Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0112106 [T3] ua; zuletzt: 7 Ob 206/04a mwN).
Soweit sich die Kläger darauf berufen, an die Vereinbarung ihres Rechtsvorgängers mit dem beklagten Bestandnehmer betreffend das „Exklusivausschankrecht" nicht gebunden zu sein, wird daher Folgendes übersehen:
Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab, sondern davon, ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfasste Umstände regeln (RIS-Justiz RS0021181 [T1]). Letztlich kann aber auch diese Frage immer nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden (zuletzt: 9 Ob 160/02y mwN).Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab, sondern davon, ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfasste Umstände regeln (RIS-Justiz RS0021181 [T1]). Letztlich kann aber auch diese Frage immer nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden (zuletzt: 9 Ob 160/02y mwN).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E77898 10Ob50.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00050.05H.0628.000Dokumentnummer
JJT_20050628_OGH0002_0100OB00050_05H0000_000