TE OGH 2005/6/28 10Ob57/05p

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth A*****, 2. Franz C*****, 3. Johanna C*****, alle vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kleingartenverein S*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2005, GZ 38 R 246/04i-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO machen die Kläger (deren Räumungsbegehren von den Vorinstanzen abgewiesen wurde) in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision jeweils Fragen der Auslegung des gegenständlichen Pachtvertrages mit dem beklagten Kleingartenverein geltend. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:Als Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO machen die Kläger (deren Räumungsbegehren von den Vorinstanzen abgewiesen wurde) in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision jeweils Fragen der Auslegung des gegenständlichen Pachtvertrages mit dem beklagten Kleingartenverein geltend. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Dass dem Berufungsgericht solches vorzuwerfen wäre, wird im vorliegenden Rechtsmittel aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, während die darin erörterte Frage, ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, keine derartige Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 7 Ob 206/04a mwN).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.

Textnummer

E77900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00057.05P.0628.000

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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