Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2005, AZ 7 Bs 105/05g, im Verfahren AZ 23 Vr 1309/97 des Landesgerichts Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2005, AZ 7 Bs 105/05g, im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 1309/97 des Landesgerichts Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Februar 2005, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme seines Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2005 erweist sich als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E77921 15Os56.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00056.05G.0628.000Dokumentnummer
JJT_20050628_OGH0002_0150OS00056_05G0000_000