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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 2001, Zl. MA 15-II-J 21/2001, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG auf die Landesregierung betreffend seinen Antrag vom 30. Juni 1998 auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum ab Mai 1998, auf Übernahme der Kosten für eine Waschmaschinenreparatur vom 30. Mai 1998 in der Höhe von S 169,20 (gemeint offenbar: S 1.692,--) und des offenen Betrages aus der Jahresabrechnung für Gas und Strom in der Höhe von S 3.406,19 sowie des Mietzinses für Juni 1998 nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) gemäß § 73 AVG zurück.
Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe am 24. April 1998 einen Antrag auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt. Diesem Antrag sei mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom selben Tag stattgegeben und für den Zeitraum vom 21. April bis zum 3. Mai 1998 eine Geldaushilfe in der Höhe von S 1.580,-- bewilligt worden. Auf Grund eines Devolutionsantrags vom 22. Februar 2001 sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 8. Juli 1998 mit Bescheid der Wiener Landesregierung für den Zeitraum vom 4. Mai bis zum 29. Juni 1998 eine Geldaushilfe in der Höhe von S 9.375,93 bewilligt worden, worin auch die Mietbeihilfe für den Monat Juni 1998 enthalten gewesen sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Dezember 1998 für die Zeit vom 30. Juni bis zum 2. Juli 1998 eine Geldaushilfe in der Höhe von S 492,-- und mit Bescheid derselben Behörde vom 6. Juli 1998 für den Zeitraum vom 3. Juli bis zum 2. August 1998 eine Geldaushilfe in der Höhe von S 6.026,--
bewilligt worden. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 1998 sei dem Beschwerdeführer für Sonderbedarf in Höhe der begehrten Kosten einer Waschmaschinenreparatur vom 30. März 1998 und der begehrten Kosten des offenen Betrags aus der Jahresabrechnung für Gas und Strom eine Geldaushilfe in der Höhe von S 5.098,-- bewilligt worden. Da im strittigen Zeitraum durchlaufend bescheidmäßig abgesprochen worden sei, lägen die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Den detaillierten Feststellungen der belangten Behörde zum Inhalt der von ihr angeführten Bescheide des Magistrates der Stadt Wien und der Wiener Landesregierung tritt die Beschwerde mit keinem sachverhaltsbezogenen Vorbringen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese unbestrittenen Feststellungen über zuerkannte Geldaushilfen seinen weiteren Überlegungen zu Grunde. Die Beschwerde behauptet auch nicht substanziiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Mai 1998 nicht durchgehend im Bezug der Sozialhilfe gestanden sei.
2.2. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung vom 30. Juni 1998 bescheidmäßig gewährten Geldaushilfen für einen Zeitraum, der den vom Antrag erfassten Zeitraum ab Mai 1998 zweifellos mitumfasste, für die Waschmaschinenreparatur sowie für die Kosten aus der Jahresabrechnung für Gas und Strom kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde, eine relevante Säumnis im Sinne einer Verletzung der Entscheidungspflicht der Erstbehörde sei gar nicht vorgelegen, weshalb sich der auf eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegründete Devolutionsantrag als unzulässig erweise, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
2.4. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).
Wien, am 25. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2001110289.X00Im RIS seit
15.08.2007