TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/27 G215/01 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art21 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs1 dritter Satz
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs6 erster Satz
ArbVG §34 Abs1
ArbVG §110
ArbVG §113 Abs4 Z1
ASGG §50 Abs2
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §2
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §14 Abs1, Abs2 idF LGBl 18/2001
Krnt Landesverfassung Art8
Krnt Landesverfassung Art36 Abs1
Krnt Landtags-GeschäftsO §47
Krnt LG LGBl 18/2001 betr Änderung des Krnt Krankenanstalten-BetriebsG
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
VfGG §65a

Leitsatz

Verstoß der Regelung des Entsendungsrechts der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Landesbediensteten; Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft "Betrieb" im Sinne des B-VG und des Arbeitsverfassungsgesetzes; personalvertretungsrechtliche Natur einer Regelung über ein Entsendungsrecht von Dienstnehmervertretern in ein nach dem Vorbild des Aktienrechtes gestaltetes Organ; kein Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages beim Beschluß über eine Änderung des Krankenanstalten-BetriebsG; Zulässigkeit des Individualantrags des Zentralbetriebrates, jedoch nicht des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates; (teilweise) Zulässigkeit eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten

Spruch

I. In §14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. für Kärnten Nr. 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. im letzten Satz des Abs1 die Wortfolge "durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" sowie

2. der letzte Satz des Abs2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der zu G215/01 protokollierte Antrag wird hinsichtlich des Zweitantragstellers zur Gänze, hinsichtlich des Erstantragstellers insoweit zurückgewiesen, als der Antrag gegen §14 Abs1 K-KABG (zur Gänze) gerichtet ist.

Der zu G289/01 protokollierte Antrag wird - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - hinsichtlich der ArtI Z1, 4, 7, 19, 22 sowie 24-28 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 zurückgewiesen.

III. Im übrigen wird der zu G289/01 protokollierte Antrag - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - abgewiesen.

IV. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Erstantragsteller zu G215/01 zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 6. Juli 2001 eingelangten Schriftsatz begehren - gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten sowie der Vorsitzende dieses Organs - im eigenen Namen sowie in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralbetriebsrates -, der Verfassungsgerichtshof möge die Absätze 1 und 2 des §14 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl. Nr. 44/1993, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001, in eventu Teile davon, als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern Kostenersatz zusprechen.

Das Verfahren über diesen Antrag ist zu G215/01 geführt worden.

1.2. Mit ihrem am 12. September 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG iVm Art36 K-LVG gestützten Antrag begehren zwölf Abgeordnete zum Kärntner Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge

-

das Kärntner Gesetz vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001,

-

in eventu näher bezeichnete Teile dieses Gesetzes (§14 Abs1 sowie Abs2 letzter Satz Krankenanstalten-Betriebsgesetz idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001)

als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern Kostenersatz zusprechen.

Dieser Antrag ist zu G289/01 protokolliert worden.

2.1. Die Kärntner Landesregierung hat in dem zu G215/01 geführten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurück-, hilfsweise als unbegründet abweisen.

2.2. In dem zu G289/01 geführten Verfahren hat die Kärntner Landesregierung mitgeteilt, keine Äußerung zum Gegenstand zu erstatten. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes hat die Kärntner Landesregierung jene Akten vorgelegt, die das Gesetzgebungsverfahren betreffen, in dem das angefochtene Gesetz vom 21. Dezember 2000 erlassen wurde, insbesondere betreffend den Kundmachungsvorgang, einschließlich des stenographischen Protokolls über die 22. Sitzung des Kärntner Landtags - 28. Gesetzgebungsperiode (di. jene Sitzung, in der das in Rede stehende Gesetz beschlossen wurde).

II. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

1. Mit Wirkung vom 1. Juni 1993 wurde in Kärnten das "Gesetz über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten" (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. Nr. 44/1993, erlassen. Mit diesem Gesetz wurde eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet ("Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft"; künftig: Anstalt) mit der Aufgabe der "Führung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten". Gemäß §3 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz umfaßt die Betriebsführung die "Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der Pflegehelferausbildung und der Sonderausbildung".

§6 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz nennt als Organe der Anstalt den Vorstand und den Aufsichtsrat. Gemäß §9 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz obliegt es dem - vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellten (s. §8 Abs1, §19 Abs4 lita Krankenanstalten-Betriebsgesetz) - Vorstand, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (§19 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz);

§19 Abs4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz überträgt dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben (insbesondere das Zustimmungsrecht zu bestimmten Geschäften bzw. Maßnahmen; vgl. §19 Abs4 lite, f, h und i Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Die Bestellung des Aufsichtsrates war in §14 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz (idF vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001) wie folgt geregelt:

"Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei diesen Parteien ein Vorschlagsrecht zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im besonderen befähigt sind. §65 Abs3 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl. Nr. 39/1975, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates werden die drei verbleibenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, entsendet."

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates stimmt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtags überein. Die Mitglieder dürfen auch wiederholt bestellt bzw. entsandt werden; sie behalten ihre Funktion jedenfalls bis zum Zusammentreten des neubestellten Aufsichtsrates (§14 Abs2 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden (vgl. §14 Abs4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Die betriebliche Arbeitnehmervertretung ist von der Landesregierung einzuladen, ihr Entsendungsrecht innerhalb angemessener Frist (die nicht kürzer sein darf als einen Monat) auszuüben (§14 Abs3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist jedes bestellte oder vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben (§14 Abs5 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

§15 Krankenanstalten-Betriebsgesetz regelt allgemein das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft eines vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieds erlischt (auch) dann, wenn sein aktives Wahlrecht in die betriebliche Arbeitnehmervertretung endet oder das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung die Entsendung widerruft (§15 Abs4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie sein Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht ist das von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied (§17 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Nach §27 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz sind Bedienstete, die bei der Anstalt ihren Dienst versehen, Landesbedienstete (also nicht Dienstnehmer der Anstalt); sie unterstehen aber ua. dem Vorstand der Anstalt (§27 Abs1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz). Der Vorstand darf gem. §27 Abs3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz Bedienstete, die bei der Anstalt ihren Dienst versehen sollen, nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

2. Mit dem - von den Antragstellern zu G289/01 bekämpften - Gesetz vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001, wurde das Krankenanstalten-Betriebsgesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 (vgl. ArtII) in mehreren Punkten abgeändert. Das Gesetz erhielt ua. einen neuen Titel ("Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-KABG"); einen Regelungsschwerpunkt bildete die Tätigkeit des Aufsichtsrates.

§14 Abs1 K-KABG (idF des ArtI Z5 des genannten Gesetzes) lautet seitdem:

"Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung über Vorschlag der drei stimmenstärksten, im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei jeder Partei für jeweils ein Mitglied ein Vorschlagsrecht zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. §72 Abs3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, gilt sinngemäß. Zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates wird das verbleibende Mitglied des Aufsichtsrates durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, entsendet."

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in §14 Abs2 K-KABG (idF des ArtI Z6 des genannten Gesetzes) wie folgt geregelt:

"Die Bestellung und Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Diese Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung und Entsendung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach §72 Abs3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl Nr 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt. Das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft des von ihm entsandten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu entsenden."

Der Aufsichtsrat der Anstalt besteht also künftig jedenfalls aus allen Mitgliedern der Landesregierung (vgl. Art46 Abs1 K-LVG, wonach die Landesregierung aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten zusammengesetzt ist), dies allerdings zu Lasten der Landtags (bzw. der drei stimmenstärksten, im Landtag vertretenen Parteien), dem (denen) ein Vorschlagsrecht nunmehr bloß für drei (statt sechs) Mitglieder zukommt, sowie des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung, das nunmehr bloß ein Mitglied (statt drei Mitgliedern) in den Aufsichtsrat zu entsenden berechtigt ist.

Der durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 eingefügte §17a trifft Regelungen über die Sitzungen des Aufsichtsrates: Demnach kommt dem von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglied bei Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kein Stimmrecht zu (§17a Abs3 K-KABG). Nach §17a Abs6 K-KABG hat das vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied Anspruch auf Sitz und Stimme in jedem Ausschuß des Aufsichtsrates; ausgenommen hievon sind jedoch Sitzungen und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (§35 Abs1 VfGG, §404 ZPO) -

Anträge erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Zu dem zu G215/01 protokollierten Antrag:

1.1. Der erstantragstellende Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten begründet seine Antragslegitimation damit, daß durch die vorgenommene Gesetzesänderung (s. dazu soeben Pkt. II.) seine Funktion, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren, unmittelbar berührt werde. Es sei "unmittelbar evident", daß er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sei.

Zur Antragslegitimation des zweitantragstellenden Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates wird ua. folgendes ausgeführt:

"Für mich als Dienstnehmer geht es (auch) um die Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen im Aufsichtsrat und die weitgehende Einschränkung dieses Mitwirkungsrechtes stellt auch eine Verletzung meiner subjektiven Rechte dar. Überdies habe ich als Betriebsratsvorsitzender ein dem Interesse des Betriebsrates ... entsprechendes rechtliches Interesse an der möglichst effektiven Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

Hinzugefügt sei, dass besonders dann, wenn man die Parteifähigkeit des Erstantragstellers verneinen würde[,] geradezu zwingend die Parteifähigkeit und (grundsätzliche) Berechtigung zu einer Antragstellung der gegenständlichen Art für den Zweitantragsteller bejaht werden müsste, weil ansonsten das zweifellos nicht gesetzeskonforme, nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechende, ja geradezu absurde Ergebnis behauptet würde, dass hier niemand verfolgbare subjektive Rechte hat. Dies ausgehend davon, dass es keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Annahme gibt, dass die Belegschaft in ihrer Gesamtheit eine rechtlich handlungsfähige Entität wäre."

1.2. Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Die Antragslegitimation ist somit nur gegeben, wenn die bekämpfte Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und sie - ihre Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - verletzt. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.082/1992, 13.814/1994, 14.488/1996), kann die Antragslegitimation von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof jeweils vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

1.3. Die Kärntner Landesregierung bestreitet die Antragslegitimation beider Antragsteller zu G215/01.

Die Legitimation des Zentralbetriebsrates sei ua. aus folgendem Grund zu verneinen:

"Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des OGH (vgl. insb. OGH 26.2.1991, 4 Ob 177/90; 10.9.1991, 4 Ob 81/91; 12.7.1995, 9 Ob A62/95) mit §53 Abs1 ASGG auch dem Zentralbetriebsrat als Organ der Arbeitnehmerschaft vom Gesetzgeber die Parteifähigkeit in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren - also nicht nur vor den Arbeits- und Sozialgerichten - verliehen wurde. §53 Abs1 ASGG räumt aber dem Zentralbetriebsrat nur das Recht ein, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Über die Rechtsfähigkeit des Zentralbetriebsrates, insbesondere über ihm eingeräumte subjektive (materielle) Rechte, trifft §53 Abs1 ASGG jedoch keine Aussage. Entgegen der Auffassung des Erstantragstellers wird daher mit der Zuerkennung der Parteifähigkeit nicht 'automatisch' auch bejaht, dass dem Zentralbetriebsrat subjektive Rechte zukommen. Es gilt zwar der Grundsatz, dass jede rechtsfähige (physische oder juristische) Person parteifähig ist, nicht jedoch das umgekehrte Prinzip, wonach jedem parteifähigen Gebilde (Personenmehrheit oder Vermögensmasse) auch Rechtsfähigkeit zukommen würde. Nach herrschender Lehre, der sich auch die jüngere Rechtsprechung angeschlossen hat (SZ 43/99 entgegen Arb 6670), ist der (Zentral-)Betriebsrat weder eine juristische Person noch ein sonstiges Rechtsgebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommen würde; er vertritt immer nur die Belegschaft/Arbeitnehmerschaft, die eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft bildet (OGH 10.9.1991, 4 Ob 81/91 mwH). Materieller Träger von betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen und von subjektiven Rechten sind weder die Belegschaftsorgane noch die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, welche durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der (Zentral-)Betriebsrat ist nur der gesetzlich vorgeschriebene Vertreter der Belegschaft. Er handelt als kollegiales Vertretungsorgan im fremden Namen und nimmt fremde Rechte wa[h]r. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kommt daher dem Zentralbetriebsrat als Organ des (Teil-)Rechtsträgers 'Arbeitnehmerschaft' eine eigene materiell-rechtliche Rechtssphäre, in die durch die angefochtenen Normen eingegriffen werden könnte, und die ihn zur Antragstellung im Sinne des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG legitimieren würde, nicht zu. Es mag zwar zutreffen, dass der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten ein 'Eigeninteresse' an einer möglichst effektiven Mitwirkung im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat. Es handelt sich dabei aber lediglich um ein rein faktisches Interesse, nicht um ein rechtlich geschütztes. Es existiert keine Rechtsnorm, die diesem Interesse Anerkennung im Rechtsbereich verschaffen würde, insbesondere räumt §110 Abs1 iVm Abs5 ArbVG weder dem Zentralbetriebsrat noch der Arbeitnehmerschaft ein subjektives Recht auf Entsendung von Mitgliedern in Organe von juristischen Personen öffentlichen Rechts, wie der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, ein. Auch §14 Abs1 letzter Satz K-KABG in der Stammfassung räumte weder dem 'zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung' noch der Arbeitnehmerschaft ein Entsendungsrecht bzw. Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ein. Vielmehr handelt es sich bei §14 Abs1 letzter Satz K-KABG in der Stammfassung, ebenso wie bei §14 Abs1 letzter Satz K-KABG idF der Novelle LGBl. Nr. 18/2001 - entsprechend der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung - lediglich um eine Organisationsvorschrift ...

Zudem könnte in Frage gestellt werden, ob der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten überhaupt das 'zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung' im Sinne des §14 Abs1 letzter und des §14 Abs2 letzter Satz K-KABG und damit Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ist: Gemäß §49 Abs2 K-KABG werden die nach dem ArbVG den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen eingeräumten Rechte durch das K-KABG nicht berührt. §113 ArbVG, der die Zuständigkeiten der Organe der Arbeitnehmerschaft voneinander abgrenzt, ordnet in Abs1 ausdrücklich an, dass sämtliche der Arbeitnehmerschaft zustehende Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt werden. In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, wird zwar gemäß §113 Abs4 Z1 ArbVG die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §110 ArbVG von diesem ausgeübt. §110 ArbVG ist jedoch seinem eindeutigen Wortlaut zufolge auf die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als Anstalt öffentlichen Rechts nicht anzuwenden ... Aus §113 Abs4 Z1 ArbVG kann daher auch keine Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates der Kärntner Landeskrankenanstalten für eine Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abgeleitet werden. Vielmehr kommt die Generalklausel des §113 Abs1 ArbVG zum Tragen, wonach der Betriebsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als 'zuständiges Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung' im Sinne des §14 Abs1 letzter Satz K-KABG anzusehen ist. Eine Kompetenzübertragung im Sinne des §114 Abs1 ArbVG hat - soweit ersichtlich - nicht stattgefunden."

Darüber hinaus könne dem Antrag nicht entnommen werden, daß die bekämpften Gesetzesbestimmungen den Zentralbetriebsrat ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Ergehen eines Bescheides in seiner Rechtssphäre berühren. Der Antrag erweise sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig.

Dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates sei die Antragslegitimation schließlich schon deshalb abzusprechen, weil er - "selbst bei großzügigster Interpretation" - nicht als Adressat der von ihm bekämpften Normen anzusehen sei.

1.3.1. §40 Abs1 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, bestimmt, daß in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, Betriebsräte zu errichten sind. Falls ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist ua. ein Zentralbetriebsrat zu bilden (vgl. §40 Abs4 ArbVG).

a) Nach §113 Abs4 Z1 ArbVG kommt die Befugnis zur Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, dh. auch jene zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (§110 ArbVG), in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, diesem zu.

Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist zweifellos als "Unternehmen" iS des §113 Abs4 Z1 ArbVG zu qualifizieren (s. auch unten Pkt. III.B.2.5.). Die Legitimation, Arbeitnehmervertreter entsprechend der - dem §110 ArbVG offenkundig nachgebildeten - Bestimmung des §14 Abs1 K-KABG in den Aufsichtsrat zu entsenden, kommt somit dem Zentralbetriebsrat zu.

Dem Zentralbetriebsrat - als dem in §14 Abs1 letzter Satz K-KABG angesprochenen "zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" - wird durch das Gesetz nicht bloß eine Kompetenz, sondern auch eine Rechtssphäre hinsichtlich seiner Befugnisse zur Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zuerkannt:

Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse die Belegschaft als Ganzes. Durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts wird die Belegschaft rechtlich in die Lage versetzt, Organe zu bilden, durch die sie handlungsfähig wird. Dem Betriebsrat kommt dabei die Funktion eines gesetzlichen Vertreters zu (SZ 43/49, 62/158; OGH 10. Juli 1991, 9 Ob A76/91; 10. September 1991, 4 Ob 81/91; 7. September 2000, 8 Ob A80/00y).

Vor diesem Hintergrund kommt dem Zentralbetriebsrat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß - wie die Kärntner Landesregierung vorgebracht hat - ein tatsächliches, sondern auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran zu, im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mitzuwirken.

b) Das Landesgesetz, mit dem das K-KABG geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001 ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 - ohne Übergangsbestimmung - in Kraft gesetzt worden. Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat demnach seit diesem Tag in jener Weise zusammengesetzt zu sein, die sich aus §14 Abs1 K-KABG idF des genannten Gesetzes ergibt. Es kann somit auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Erstantragsteller durch die von ihm bekämpfte Änderung seines Entsendungsrechtes aktuell betroffen ist.

c) Dem Erstantragsteller ist es auch nicht möglich, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit - in ihm auch zumutbarer Weise - anders als im Wege eines Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

Eine - auf Feststellung des Umfangs der dem Erstantragsteller verliehenen Entsendungsbefugnis gerichtete - Klage beim Arbeits- und Sozialgericht kommt schon deshalb nicht in Frage, weil nach §50 Abs2 ASGG Arbeitsrechtssachen (bloß) jene "Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse [sind], die sich aus dem II. oder V. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben". Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft unterliegt nun zwar - als "Unternehmen" iS des ArbVG - dessen II. Teil, das strittige Entsendungsrecht des Zentralbetriebsrates ergibt sich indes nicht aus dem ArbVG, sondern allein aus §14 Abs1 K-KABG, sodaß §50 Abs2 ASGG nicht zum Zug kommen kann.

d) Nach §62 Abs1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken "im einzelnen darzulegen". Der Kärntner Landesregierung ist darin beizupflichten, daß der Antrag diesem Erfordernis insoweit nicht entspricht, als ausdrücklich die Aufhebung des §14 Abs1 K-KABG (zur Gänze) beantragt wird, verfassungsrechtliche Bedenken jedoch ausschließlich gegen dessen letzten Satz, der allein die Entsendungsbefugnis der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zum Gegenstand hat, erhoben werden. (Hilfsweise wird denn auch beantragt, bloß diesen letzten Satz als verfassungswidrig aufzuheben.)

Der Antrag erweist sich daher - soweit (hilfsweise) bloß gegen den letzten Satz des §14 Abs1 K-KABG bzw. gegen den letzten Satz des §14 Abs2 K-KABG gerichtet - als zulässig; im übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

1.3.2. Eine Entsendungsregelung wie jene des §14 Abs1 K-KABG, die ausdrücklich "das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" anspricht, vermag weder die Rechtssphäre eines einzelnen Dienstnehmers noch die des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (dessen Aufgabe ua. darin besteht, den Zentralbetriebsrat nach außen zu vertreten; vgl. §83 iVm §71 ArbVG sowie §31 Abs1 iVm §20 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355/1974 idgF) zu berühren. Der Antrag war daher hinsichtlich des Zweitantragstellers mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zu dem zu G289/01 protokollierten Antrag:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen (auch) auf Antrag der Bundesregierung und von Bundesgesetzen (auch) auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht (Art140 Abs1 dritter Satz B-VG).

Das Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, räumt in seinem Art36 Abs1 mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages die Befugnis ein, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen. Der Kärntner Landtag ist gemäß Art8 K-LVG aus 36 Mitgliedern zusammengesetzt.

Der zu G289/01 protokollierte Antrag ist von 12 Mitgliedern gestellt und durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden; er entspricht auch den übrigen in §62 VfGG normierten Erfordernissen.

2.2. Wie sich allerdings aus Art140 Abs4 B-VG ergibt - wonach der Verfassungsgerichtshof, wenn die bekämpfte Gesetzesbestimmung bei Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten ist, nur dann den Ausspruch treffen kann, daß die bekämpfte Norm verfassungswidrig war, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder eines einzelnen eingeleitet wurde -, ist ein von Mitgliedern eines Landtags eingebrachter Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (zB VfSlg. 10.091/1984).

Das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001, dessen Aufhebung von den Antragstellern beantragt wird, hat das K-KABG in mehreren Punkten abgeändert, die sonach abgeänderten Bestimmungen wurden aber seit Ergehen dieses Landesgesetzes durch zwei weitere Novellen - die Landesgesetze LGBl. Nr. 66/2001 und LGBl. Nr. 16/2002 - zT von neuem abgeändert:

Durch das Landesgesetz LGBl.     Von neuem abgeändert

Nr. 18/2001 abgeänderte oder     durch:

eingefügte Bestimmung des K-KABG

Kurzbezeichnung des Gesetzes     ArtI Z1 Landesgesetz LGBl.

(ArtI Z1)                        Nr. 16/2002

§9 Abs3 (ArtI Z4)                ArtI Z5 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 16/2002

§14 Abs4 (ArtI Z7)               ArtI Z1 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001

§18 Abs2 (ArtI Z19)              ArtI Z4 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001

§20 zweiter Satz (ArtI Z22)      ArtI Z5 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001 und ArtI Z7

                                 Landesgesetz LGBl. Nr.

                                 16/2002

§35 Abs2 (ArtI Z24)              ArtI Z6 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001

§35 Abs3 (ArtI Z25)              ArtI Z7 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001 und ArtI Z15

                                 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 16/2002

§35 Abs4 (ArtI Z26)              ArtI Z7 Landesgesetz LGBl.

                                 Nr. 66/2001

§35a (ArtI Z27)                  ArtI Z17 Landesgesetz

                                 LGBl. Nr. 16/2002

§36 Abs1 (ArtI Z28)              ArtI Z18 Landesgesetz

                                 LGBl. Nr. 16/2002

        Da die oben in der linken Tabellenspalte bezeichneten Teile

des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war der Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (s. zB VfSlg. 16.151/2001).

Im übrigen ist der (Haupt-)Antrag jedoch zulässig.

2.3. Jene Bestimmungen, die vom hilfsweise gestellten Antrag erfaßt sind (§14 Abs1 und 2 K-KABG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 bzw. Teile davon), wurden durch die oben erwähnten Landesgesetze nicht geändert.

Der hilfsweise gestellte Antrag, §14 Abs1 und 2 K-KABG (bzw. Teile davon) aufzuheben, erweist sich damit als zulässig.

B. In der Sache:

1. Zum Hauptbegehren (des Antrags zu G289/01):

1.1. Die zu G289/01 antragstellenden Abgeordneten zum Kärntner Landtag machen in erster Linie geltend, das genannte Gesetz vom 21. Dezember 2000, mit dem (ua.) der §14 Abs1 K-KABG neu gefaßt wurde, sei verfahrensfehlerhaft, uzw. unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags (künftig: K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, zustande gekommen.

Der Ausschuß für Rechts-, Verfassungs-, Volksgruppen- und Immunitätsangelegenheiten habe in seiner 30. Sitzung am 18. Dezember 2000 beschlossen (Ldtgs. Zl. 382-1/28), dem Landtag eine Novelle zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz vorzuschlagen. Am 21. Dezember 2000 hätten sodann der freiheitliche und der ÖVP-Landtagsklub gemeinsam sowohl einen "Abänderungsantrag" als auch einen "Zusatzantrag" eingebracht (wobei im Wege des Abänderungsantrags ua. die Neufassung des §14 Abs1 leg. cit. beantragt worden sei).

Zur Behandlung des Ausschußantrags sowie des Abänderungs- und des Zusatzantrags im Plenum des Landtags wird von den Antragstellern folgendes ausgeführt:

"Wie dem stenographischen Protokoll über die 22. Sitzung des Kärntner Landtages - 28. Gesetzgebungsperiode (19.-21.12.2000) im Detail zu entnehmen ist, wurde in der zweiten Lesung (Seiten 2731 ff des Protokolls) der Ausschussantrag fast vollständig ignoriert. Eine Ausnahme bildeten die Ziffern 1 und 2, wobei jedoch die Ziffer 1 falsch verlesen wurde ('Landeskrankenanstalt-Betriebsgesetz' statt 'Krankenanstalten-Betriebsgesetz'). Anstatt der Ziffer 3 des Ausschussantrages (d.h. unter der Bezeichnung '3.' des Protokolls) wurde die Ziffer 1 des Zusatzantrages verlesen und Entsprechendes gilt für die Ziffern 4 bis 19, d.h. unter Anführung dieser Ziffern sind ebenfalls jeweils Texte des Zusatzantrages verlesen worden, während die Verlesung dieser Ziffern des Ausschussantrages unterblieb.

Nach Beschlussfassung der Ziffer 19 in der Spezialdebatte wurde vom Schriftführer - nach Aufforderung durch den Präsidenten - der bereits vom Berichterstatter (irrtümlich) als Antrag des Ausschusses verlesene Zusatzantrag der Abgeordneten des Freiheitlichen Landtagsklubs und des ÖVP Landtagsklubs eingebrachte Zusatzantrag (Anlage Y) verlesen und vom Präsidenten - nach einer Sitzungsunterbrechung - zur Abstimmung gebracht.

Zu Beginn der dritten Lesung wurden vom Berichterstatter die Ziffern des vom Ausschuss beschlossenen Antrages, der von Abgeordneten des Freiheitlichen Landtagsklubs und des ÖVP Landtagsklubs eingebrachte Abänderungsantrag (Anlage X) und der von denselben Abgeordneten eingebrachte Zusatzantrag (Anlage Y) vermischt und 'neu' gereiht. Dass auch dies nicht den Bestimmungen der Geschäftsordnung entspricht, ergibt sich aus der bereits eingangs zitierten Bestimmung des §63 der Geschäftsordnung, wonach nur Schreib-, Sprach- und Druckfehler (ohne Antrag) richtiggestellt werden können.

Damit noch nicht genug, ist auch die Kundmachung im LGBl. Nr. 18/2001 von den - auf die zuvor angeführte mangelhafte Weise - beschlossenen Texten mehrfach abgewichen. So enthielt zwar der Zusatzantrag (als Ziffer 1) die Wendung '§8 Abs4 entfällt' und in der Landtagssitzung wurde dies unter ArtI Ziffer 3 verlesen. Daraufhin ist jedoch nicht die Abstimmung und Annahme erfolgt, sondern der Vorsitzende erklärte, dazu liege ein Abänderun[g]santrag vor, worauf als Ziffer 3 das beschlossen wurde, was im kundgemachten Gesetz als Ziffer 5 aufscheint. Entsprechend wurde die unter Ziffer 4 der Kundmachung aufscheinende Änderung des §9 Abs3 in der Landtagssitzung zwar verlesen, jedoch anschliessend ein Abänderungsantrag angenommen, wonach diese Ziffer 4 eine Änderung des §14 Abs2 enthalten sollte. In weiterer Folge ist u.a. auch noch in einer durchgehenden Verlesung unter Ziffern 5 bis 12 nochmals eine Neufassung des §14 Abs1 beschlossen worden, allerdings auch nochmals mit derselben Textierung wie zuvor erwähnt unter Zuordnung zur Ziffer 3. Auch die Novellierung des §14 Abs2 ist auf solche Weise zwei Mal beschlossen worden. Unter Ziffer 13 wurde ein Änderungsvorschlag für §17 Abs1 verlesen, der ArtI Ziffer 13 der Kundmachung entspricht, dies jedoch abermals im Widerspruch dazu, dass im Anschluss an die Verlesung nicht dieser Text, sondern ein Abänderungsvorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, welcher §41 Abs1 betraf. Gleichartiges hat auch noch bezüglich der Abs2 und 3 des §17 stattgefunden, sodass sich insgesamt ein Chaos ergibt, wie es wohl selten bei einem Gesetzgebungsakt anzutreffen sein wird."

Die Antragsteller leiten aus all dem ab, daß die zweite Lesung mit "schwersten" Mängeln behaftet sei:

"Die schwerste Mangelhaftigkeit der zweiten Lesung begründet allein schon Gesetz- und Verfassungswidrigkeit. Die fast vollständige Ignorierung des Ausschussantrages hat zur Konsequenz, dass die Abgeordneten diese Version einer Gesetzesnovellierung gar nicht dargebracht erhalten haben. Es kommt noch hinzu, dass nicht einmal ausdrücklich deklariert worden ist, dass das, was vom Berichterstatter verlesen wurde, nicht der Text des Ausschussantrages war, sodass die Abgeordneten der Meinung sein konnten, was vom Berichterstatter verlesen wurde, sei nicht die Sondermeinung von zwei Parteien (zwei Klubs), sondern der Vorschlag des zuständigen Ausschusses."

Dem fügen die Antragsteller bei:

"Keine Frage kann es sein, dass es nicht darauf ankommt, ob die Abgeordneten vielleicht nicht doch trotz der Fehler richtig erkannt haben, worum es ging, sodass in der von ihnen beschlossenen und sodann kundgemachten Gesetzesnovelle ihr gesetzgeberischer Wille auch richtig zum Ausdruck gelangte. Die einschlägigen gesetzlichen Verfahrens- und Ordnungsvorschriften bezwecken die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Gesetzesschaffung auf Grund klar festgelegter und dokumentierter Abläufe. Es muss dementsprechend insbesondere unmittelbar aus dem Protokoll über die Landtagssitzung hervorgehen, dass der Abstimmung ein ordnungsgemä[ß]er Ablauf vorangegangen ist. Es kann nicht angehen, dass etwa im nachhinein eine Beweisaufnahme darüber durchgeführt werden müsste, was sich einzelne Abgeordnete gedacht haben, was sie über das protokollarisch Ersichtliche hinaus an Wissen und Überlegungen in die Abstimmung haben einflie[ß]en lassen, damit dann letztlich beurteilt werden könnte, ob das verlautbarte Gesetz tatsächlich ihren Intentionen entspricht.

Da auch noch das oben dargestellte chaotische Missverhältnis zwischen beschlossenem Gesetzestext und der Publikation im Landesgesetzblatt hinzu kommt, erübrigen sich unseres Erachtens weitere Ausführungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu dieser Thematik vom 16.3.2001, G150/00. Dort ging es teilweise um ähnliche Fehler, die Mangelhaftigkeit ist jedoch hier noch wesentlich krasser."

1.2. Das dem Verfassungsgerichtshof vorliegende stenographische Protokoll über die 22. Sitzung des Kärntner Landtags - 28. Gesetzgebungsperiode, in der das in Rede stehende Gesetz vom 21. Dezember 2000 beschlossen worden ist, scheint die Vorwürfe der Antragsteller zu bestätigen (aaO, Tagesordnungspunkt 15., S 2725 ff).

Allerdings wurden dem Verfassungsgerichtshof von der Kärntner Landesregierung auch eine vom Landtagsdirektor angefertigte, "korrigierte" Version einer Niederschrift über den Verlauf der genannten Landtagssitzung sowie eine Tonbandaufnahme des betreffenden Teils der Landtagssitzung übermittelt, die - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - erkennen läßt, daß die "korrigierte" Version des Protokolls den tatsächlichen Verlauf dieser Landtagssitzung, soweit dies das in Rede stehende Gesetz betrifft, zutreffend wiedergibt.

1.3. Die Antragsteller haben - auf entsprechenden Vorhalt des Verfassungsgerichtshofes - eine Äußerung erstattet, worin im wesentlichen ausgeführt wird, daß die korrigierte Version lückenhaft sei und "schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage der andererseits offensichtlich nicht gegebenen ausreichenden Autorisierung die publizierte nicht ersetzen [könne]". Dem Umstand, daß die "korrigierte" Version mit der Tonbandaufnahme übereinstimme, sei bloß die Bedeutung beizumessen, daß die publizierte Version "offensichtlich nicht als beweiskräftig angesehen werden kann".

Sodann heißt es wörtlich:

"Wir stehen auf dem Standpunkt, dass die Nachvollziehbarkeit des Gesetzgebungsaktes ein essentielles, also nicht verzichtbares Erfordernis darstellt. Nur dadurch wird verlässlich dagegen vorgekehrt, dass auf Verwaltungsebene (sei es auch unter Mitwirkung eines Teiles der gesetzgebenden Körperschaft oder ihres Apparates) Gesetze vorgetäuscht werden, die nicht vom verfassungsgesetzlich berufenen Gesetzgeber stammen. Wir betonen mit allem Nachdruck, dass wir selbstverständlich in concreto keinerlei dahingehende Absicht unterstellen, es ist jedoch bei einer Interpretation der gegenständlichen Art auch auf das Bedacht zu nehmen, was für politisch besonders oder sogar extrem angespannte und krisenhafte Situationen zu befürchten sein könnte."

Der Aufhebungsantrag werde somit - zusätzlich - darauf gestützt, daß

"mangels einer beweiskräftigen Protokollierung und insgesamt mangels einer verlässlichen Nachvollziehbarkeit des Gesetzgebungsaktes dieser nicht als verfassungskonform gelten kann und nicht fest steht, dass der im Landesgesetzblatt veröffentlichte Text überhaupt auf einem (tragfähigen) Gesetzgebungsakt beruht und dass daher dieser Text in seiner Geltung als Gesetz zu beseitigen ist".

1.4. Die hiezu zu einer Äußerung aufgeforderte Kärntner Landesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom 5. Februar 2002, dem Verfassungsgerichtshof eine Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Kärntner Landtages, Dipl.-Ing. F, zu übermitteln.

Darin wird die - erhebliche - Divergenz zwischen dem offiziellen stenographischen Protokoll und der "korrigierten" Version damit begründet, daß dem Amt der Kärntner Landesregierung - das die Letztfassung vor Drucklegung des Protokolls zu besorgen habe - (zunächst) eine "fehlerhafte" Diskette übermittelt worden sei. Diese Diskette habe bereits den letztlich beschlossenen Gesetzestext einschließlich der beschlossenen Abänderungs- und Zusatzanträge enthalten; insoweit sei jedoch der in der Zweiten Lesung in Verhandlung genommene Text überschrieben worden.

Festgehalten werde, daß die dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Berichtigung des stenographischen Protokolls den tatsächlichen Verlauf der Landtagssitzung sowie des Abstimmungsvorgangs wiedergebe. Auch werde betont, daß die "korrigierte" Version lediglich den im stenographischen Protokoll aus EDV-technischen Gründen fehlerhaft wiedergegebenen Teil der Landtagssitzung enthalte, sodaß das Vorbringen der Antragsteller, (auch) die "korrigierte" Version sei lückenhaft, nicht nachvollziehbar sei.

Die angesprochene Divergenz zwischen dem "offiziellen" und dem "korrigierten" stenographischen Protokoll sei jedenfalls ohne Einfluß auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des in Rede stehenden Gesetzes, zumal jenes Verfahren, in dem das Gesetz angenommen wurde, durch die vorliegenden stenographischen Protokolle, sowie die vorliegende Tonbandaufnahme schlüssig nachvollzogen werden könne.

1.5. Die Antragsteller haben dazu eine weitere schriftliche Äußerung erstattet, worin ua. ausgeführt wird, daß "prinzipiell" davon auszugehen sei, daß der genaue Inhalt des Gesetzgebungsaktes nicht von der mehr oder weniger genauen Erinnerung von Personen bzw. einer darauf aufbauenden "Beweiswürdigung" abhängen dürfe. Die dem Verfassungsgerichtshof vorliegende Tonbandaufnahme dürfte zwar nicht manipuliert worden sein, die Antragsteller blieben jedoch bei ihrer Auffassung, daß die "einschlägigen Rechtsvorschriften" so zu interpretieren seien, daß "dies auch den Erfordernissen in einer ernsthaften Demokratiekrise gerecht" werde. Es sei schließlich jedenfalls unverständlich, daß die "offizielle" Version des stenographischen Protokolls nicht berichtigt worden sei.

1.6. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß das Landesgesetz vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags (K-LTGO) beschlossen worden wäre:

1.6.1. Wie der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden - auch von den Antragstellern als unbedenklich anerkannten - Tonbandaufnahme entnommen werden kann, ist das genannte Gesetz den hier einschlägigen §§55, 60 ff K-LTGO (betreffend die Zweite und Dritte Lesung sowie die Abstimmung) gemäß vom Kärntner Landtag angenommen worden.

Das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 entspricht auch dem Inhalt der - dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten - Amtlichen Niederschrift über die betreffende Sitzung des Kärntner Landtags.

1.6.2. Allein strittig könnte somit bloß sein, ob der Umstand, daß der Verlauf jener Landtagssitzung vom 21. Dezember 2000, in welcher das Gesetz in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen wurde, im "offiziellen" stenographischen Protokoll zum Teil unrichtig wiedergegeben ist, die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Gesetzes insgesamt zu beeinträchtigen vermag.

a) Vorausgeschickt sei, daß grundsätzlich auch die Geschäftsordnung des Kärntner Landtags einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG obliegenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Kärntner Landesgesetzen bildet (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 16. März 2001, G150/00 = VfSlg. 16.151/2001; darin wurde - mit näherer Begründung - ausgesprochen, daß der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen - auch - Verstöße gegen das Geschäftsordnungsgesetz 1975 des Nationalrates wahrzunehmen habe).

b) In §47 K-LTGO wird über die Amtliche Niederschrift folgendes bestimmt:

"§47

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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