Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei S***** & S*****AG, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, und die auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten S*****Privatstiftung,*****, vertreten durch Dr. Martin Schober und Dr. Georg Schober, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, und L*****Privatstiftung, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 101.010), Unterlassung (EUR 100.000) und Löschung (EUR 100.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Juli 2004, GZ 6 R 27/04i-32, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. November 2003, GZ 30 Cg 82/09x-15, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen die Berufungsentscheidung erhob die Klägerin Revision. Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.
Nunmehr zeigten die Streitteile beim Erstgericht die Vereinbarung des „einfachen Ruhens des Verfahrens" an.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57). Diese Bestimmung wird gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren angewendet (RIS-Justiz RS0041994; RS0081567; zuletzt etwa 4 Ob 232/04b).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 57). Diese Bestimmung wird gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren angewendet (RIS-Justiz RS0041994; RS0081567; zuletzt etwa 4 Ob 232/04b).
Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung, weshalb eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (JBl 2000, 458 mwN; 6 Ob 157/02k; 4 Ob 232/04b; RIS-Justiz RS0041994). Der Akt wird daher dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung, weshalb eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (JBl 2000, 458 mwN; 6 Ob 157/02k; 4 Ob 232/04b; RIS-Justiz RS0041994). Der Akt wird daher dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Anmerkung
E77870 9Ob131.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00131.04M.0629.000Dokumentnummer
JJT_20050629_OGH0002_0090OB00131_04M0000_000