Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagten Parteien 1) Albert K*****, Sparkassendirektor i.R., *****, 2) Herbert G*****, Sparkassendirektor, *****, 3) Erich *****, Angestellter, *****, 4) Felix H*****, Angestellter, *****, 5) Franz R*****, Angestellter, *****, 6) Peter G*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Klaus P. Hoffmann, Rechtsanwalt in Melk, wegen EUR 29.673,- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 29.673,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2005, GZ 7 Ra 23/05m-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Behauptungslast eines sich auf Mobbing berufenden Klägers nicht überspannt werden darf, hat das Berufungsgericht ohnedies betont. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger - trotz der Aufforderung durch das Erstgericht, sein Vorbringen zu präzisieren - konkrete Behauptungen zur Darlegung seines Standpunktes schuldig geblieben ist. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass die Beklagten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken ein Verhalten gesetzt hätten, das als Mobbing zu qualifizieren sei und den Kläger körperlich und psychisch geschädigt habe. Aufforderungen, dieses Vorbringen zu konkretisieren, wurden mit Hinweisen auf die Parteienvernehmung und auf Urkunden („Mobbingtagebuch") beantwortet. Abgesehen davon, dass Angaben in der Parteienvernehmung und Verweise auf Urkunden konkrete Prozessbehauptungen nicht ersetzen können, enthalten aber auch die vorgelegten Urkunden nichts anderes als stichwortartige Anmerkungen, die - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - zum Teil sprachlich überhaupt keinen nachvollziehbaren Sinn ergeben. Auch insofern erklärte die klagende Partei, die Aufforderung zur Präzisierung dieser Anmerkungen nicht befolgen zu können.
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen des Revisionswerbers - auch jenes zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - inhaltlich über weite Strecken als abermalige Geltendmachung der schon in zweiter Instanz geltend gemachten, aber vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erster Instanz. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Beweislastfragen stellen sich nicht, weil das Erstgericht ohnedies klare Feststellungen getroffen haben, die aber - wie in der Revision gar nicht in Frage gestellt wird - den Standpunkt des Klägers nicht rechtfertigen können.
Textnummer
E77889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00094.05X.0629.000Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012