TE OGH 2005/6/29 2Nc35/05b

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ernst M*****, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.723,97 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Radkersburg bestimmt.

Text

Begründung:

Am 7. 1. 2005 ereignete sich auf der Straße zwischen Klöch und Drauchen (im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg) ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens der gegnerischen Lenkerin begehrt der Kläger Schadenersatz. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Vernehmung einer in Wien wohnenden Zeugin sowie auf Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, berief sich auf die Vernehmung dreier im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg wohnender Zeugen und beantragte die Vornahme eines Lokalaugenscheines. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Radkersburg zu delegieren.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E77695 2Nc35.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00035.05B.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20050629_OGH0002_0020NC00035_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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