TE OGH 2005/6/29 9ObA69/05w

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** KG, *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Alfred F*****, Geschäftsführer, *****, wegen EUR 20.979,69 sA (Revisioninteresse EUR 13.953,19), über (außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2004, GZ 10 Ra 118/04b-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts (ON 39) dem Nebenintervenienten zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision des Nebenintervenienten oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (§ 505 Abs 2 ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts (ON 39) dem Nebenintervenienten zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision des Nebenintervenienten oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Berufungsentscheidung (ON 39) wurde der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berufungsentscheidung wurde vom Erstgericht zwar beiden Parteien, nicht jedoch dem am 25. 1. 2001 dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten (AS 37) zugestellt. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 13. 12. 2002, 1 Ob 145/02h, ist davon auszugehen, dass auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung (2 Ob 257/03p; RIS-Justiz RS0117093 ua).

Textnummer

E79872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00069.05W.0629.000

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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